Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

V. Abschn. Arrest und einstweilige Verfügungen. §§. 810—812. 
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die Arrestvollzugshandlungen der Gerichte zuständig (z. B. vgl. §. 685 
L. Seuffert a. a. O. §. 810 Nr. 1 b a. E.). 
Wegen der Wirkung des Arrestvollzugs vgl. §. 709 Abs. 2; Konkurs 
ordnung §§. 40, 41 Ziff. 9. (Vgl. die Debatten der Justizkommission in 
den Komm.=Prot. S. 429—434; 583—588; 731—733). Das Pfand 
recht, welches durch die Vollziehung des Arrestes entsteht, ist ein bedingtes 
Pfandrecht. Es erlischt, sobald rechtskräftig feststeht, daß die Forderung 
des Gläubigers, für welche der Arrestbefehl erlassen wurde, nicht existirt 
oder sobald der Arrest aufgehoben ist (§§. 805—807 und §. 648 Ziff. 5); 
es wird ein unbedingtes Pfandrecht, sobald jene Forderung rechtskräftig 
festgestellt ist. 
2) Zu Abs. 2 vgl. §§. 716 Abs. 2, 720. An dem hinterlegten 
Gelde besteht das bedingte Pfandrecht fort. 
3) Vollstreckungsgericht ist das im §. 684 definirte Gericht. Der 
Antrag auf Versteigerung kann von beiden Parteien ausgehen. Die Ent 
scheidung über den Antrag erfordert keine vorgängige mündliche Verhand 
lung (§. 684 Abs. 3). Gegen die Entscheidung findet die sofortige Be 
schwerde statt (§. 701). 
Die Versteigerung kann auch auf Grund einer Vereinbarung der Par 
teien geschehen. 
§. 811. (§. 756 des Entw.) 
Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen be 
stimmt sich nach den Landesgesetzen. 
Vgl. §. 757. Bayer. Ausführ.=Ges. zur CPO. v. 23. Februar 1879 
Art. 25—31. Nach diesem Gesetze (Art. 30) begründet die Vollziehung 
des Immobiliararrestes ein Vorzugsrecht im Sinne der Art. 10, 11 des 
bayer. Ges. über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen §. 34. 
Preuß. Ges. betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver 
mögen v. 4. März 1879 §. 24. 
§. 812. (§. 757 des Entw.) 
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet 
sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der 
§. 785—794 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der 
persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu tref 
fenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen 
der Haft maßgebend sind.
	        
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