V. Abschn. Arrest und einstweilige Verfügungen. §§. 810—812.
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die Arrestvollzugshandlungen der Gerichte zuständig (z. B. vgl. §. 685
L. Seuffert a. a. O. §. 810 Nr. 1 b a. E.).
Wegen der Wirkung des Arrestvollzugs vgl. §. 709 Abs. 2; Konkurs
ordnung §§. 40, 41 Ziff. 9. (Vgl. die Debatten der Justizkommission in
den Komm.=Prot. S. 429—434; 583—588; 731—733). Das Pfand
recht, welches durch die Vollziehung des Arrestes entsteht, ist ein bedingtes
Pfandrecht. Es erlischt, sobald rechtskräftig feststeht, daß die Forderung
des Gläubigers, für welche der Arrestbefehl erlassen wurde, nicht existirt
oder sobald der Arrest aufgehoben ist (§§. 805—807 und §. 648 Ziff. 5);
es wird ein unbedingtes Pfandrecht, sobald jene Forderung rechtskräftig
festgestellt ist.
2) Zu Abs. 2 vgl. §§. 716 Abs. 2, 720. An dem hinterlegten
Gelde besteht das bedingte Pfandrecht fort.
3) Vollstreckungsgericht ist das im §. 684 definirte Gericht. Der
Antrag auf Versteigerung kann von beiden Parteien ausgehen. Die Ent
scheidung über den Antrag erfordert keine vorgängige mündliche Verhand
lung (§. 684 Abs. 3). Gegen die Entscheidung findet die sofortige Be
schwerde statt (§. 701).
Die Versteigerung kann auch auf Grund einer Vereinbarung der Par
teien geschehen.
§. 811. (§. 756 des Entw.)
Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen be
stimmt sich nach den Landesgesetzen.
Vgl. §. 757. Bayer. Ausführ.=Ges. zur CPO. v. 23. Februar 1879
Art. 25—31. Nach diesem Gesetze (Art. 30) begründet die Vollziehung
des Immobiliararrestes ein Vorzugsrecht im Sinne der Art. 10, 11 des
bayer. Ges. über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen §. 34.
Preuß. Ges. betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver
mögen v. 4. März 1879 §. 24.
§. 812. (§. 757 des Entw.)
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet
sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der
§. 785—794 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der
persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu tref
fenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen
der Haft maßgebend sind.