Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung.
170
des Arrestes kann in der Verhandlung über die Hauptsache gestellt werden
und das Gericht ist in der Lage, die Aufhebung des Arrestes sofort aus
zusprechen oder in Anwendung der Vorschriften über die ausnahmsweise er
folgende Versagung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Aufhebung von der
Rechtskraft des den Hauptanspruch abweisenden Urtheils abhängig zu machen."
1) „Auch nach Bestätigung des Arrestes“ bedeutet, daß die Maß
regeln des §. 807 außerdem in den Fällen zulässig sind, wo eine Bestäti
gung des Arrestes, die Erhebung des Widerspruchs (§. 804) voraussetzt,
gar nicht erfolgt ist, d. h. in den Fällen, wo der Arrestbefehl sofort durch
Endurtheil erlassen wurde (§. 802).
2) Der Schuldner, welcher auf Grund des §. 807 Aufhebung des
Arrestes beantragen will, muß, soferne er den Antrag nicht in der münd
lichen Verhandlung über die anhängige Hauptsache stellt, den Gläubiger ge
mäß §§. 191 ff. zum Termine laden lassen. Die Bestimmungen über das
Versäumnißverfahren (§§. 295 ff.) finden entsprechende Anwendung. Gegen
das kontradiktorische Endurtheil sind die Rechtsmittel zulässig.
Solange die Rechtsmittelfrist gegen die nach §. 802 oder §. 805 er
lassenen Urtheile noch im Laufe ist, kann der Schuldner auch durch Erhebung
der Rechtsmittel die Aufhebung des Arrestes versuchen.
3) Auch wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist, muß die Ver
handlung vor dem Gericht der Hauptsache erfolgen, wenn dieses den Arrest
befehl erlassen hat (§. 799). Dahin sind Struckmann=Koch (a. a. O.
1. Aufl. §. 807 Nr. 3) zu berichtigen, die in diesem Falle das Amtsge
gericht allein für zuständig erklären.
§. 808. (§. 753 des Entw.)
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung, soweit nicht
die nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmnngen ent
halten.
Auch die Beschränkungen der Zwangsvollstreckung gelten für die Voll
streckung des Arrestes (§§. 715, 749, 785, 786). (Motive. Off. Ausg.
S. 455 Nr. 3, Kortk. Abdruck S. 581 Nr. 3.)
ni 3961R.