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Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung.
§. 786. (§. 732 des Entw.)
Die Haft wird unterbrochen:
1) gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versamm
lung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Ver
sammlung die Freilassung verlangt;
2) gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppen
theil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug ein
berufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse.
In Fällen dieses Paragraphen hat der Verhaftete die Entlassung aus
der Haft zu verlangen und, wenn sie verweigert wird, Einwendungen nach
§. 685 zu erheben.
§. 787. (§. 733 des Entw.)
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreck
ung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt
wird, darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht voll
streckt werden.
Vgl. zu §. 785 Nr. 4. Das Verbot der Haftvollstreckung unter den
Vorausetzungen des §. 787 umfaßt auch die Fortsetzung der Haft, d. b.
auch der bereits verhaftete Schuldner muß unter diesen Voraussetzungen
entlassen werden (Bayer. CPO. Art. 1146).
§. 788. (§. 7332 der Kommissionsvorlage.)
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht
zugleich Untersuchungs= oder Strafgefangene sich befinden.
Die Haft ist einfache Freiheitsentziehung (Motive Off. Ausg. S. 446.
Kortk. Abdruck S. 578 Spalte 1, RStGB. §. 18 Abs. 2. Bgl. Bayer,
CPO. Art. 1156 und Komm.=Prot. S. 421).