Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung. 
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wird sich nie mit Gewißheit feststellen lassen, daß der Schuldner sie hat; 
er wird den Mangel derselben durch ungenügende Ausführung der erzwunge 
nen Handlung darthun. Es werden endlich durch §. 725 (=779) Abs. 1 
der Zwangsvollstreckung noch die Fälle gänzlich entzogen, in denen der 
Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt ist, da in Stelle 
der Erklärung das rechtskräftige Urtheil gilt (preuß. Ges. v. 24. Mai 
1863 §. 32, vom 21. März 1868 §. 96, v. 5. Mai 1872 §§. 3, 19 
Nr. 2, 60, 65 Abs. 2). Der Zwang zur Erklärung würde den Gläubiger 
nur aufhalten und den Schuldner ohne Noth belästigen. Für die Zwangs 
vollstreckung des §. 720 bleiben abgesehen von Fällen, in denen zur Erfül 
lung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung civilrechtlich ein unmittel 
barer Zwang vorgeschrieben ist — Seemannsordnung vom 27. Dezember 
1872 §. 29, preuß. Gesindeordnungen v. 8. November 1810 §§. 51, 167, 
v. 11. April 1845 (für Neuvorpommern) §§. 45, 161, vom 19. April 
1844 (für die Rheinprovinz) §§. 16, 42 — namentlich Judikate, welche 
auf Ableistung des civilrechtlich gebotenen Offenbarungseides (Einführungs 
gesetz §. 16 Nr. 3) oder auf Ertheilung einer Auskunft, insbesondere auf 
Rechnungslegung gerichtet sind. 
b) Die Umwandlung der Geldstrafen in Haftstrafen wegen Unein 
bringlichkeit der ersteren nach den Grundsätzen des RStGB. §§. 28, 29 
halte ich für unstatthaft, da hier eine criminelle Materie nicht in Frage 
steht. (A. M. L. Seuffert a. a. O. §§. 773—775 Nr. 3 b; Struck 
mann=Koch a. a. O. 1. Aufl. §. 774 Nr. 4.) Dagegen ist es zulässig, 
daß im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von dieser Umgang ge 
nommen und auf wiederholten Antrag des Gläubigers die Haft erkannt 
wird (§. 794). Auf die Vollstreckung der Haft kommen die §§. 785 ff. 
zur Anwendung. (Vgl. Bayer. Verordnung vom 3. Juni 1879.) 
Die Geldstrafen können mehrmals, jedoch nicht über den Betrag von 
1500 Mark hinaus, verhängt werden; sie sind von Amtswegen zu voll 
strecken und fallen in Ermangelung entgegengesetzter landesrechtlicher Be 
stimmungen nach allgemeinen Grundsätzen an den Fiskus. 
c) Die Geldstrafe wie die Haft wird ohne Antrag des Gläubigers 
nicht verhängt. Es kann daher nicht ein anderes statt des beantragten 
Zwangsmittels verfügt werden. 
d) Zu Abs. 2 vgl. Bad. CPO. §. 1054 und dessen Aufhebung durch 
das Bad. Ges. betr. die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzog 
Baden v. 3. März 1879 §. 145 Ziff. 1. 
e) Cod. civil art. 1142. 
4) Zu §§. 775: 
a) Motive: „Die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, ist eine
	        
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