Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung.
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wird sich nie mit Gewißheit feststellen lassen, daß der Schuldner sie hat;
er wird den Mangel derselben durch ungenügende Ausführung der erzwunge
nen Handlung darthun. Es werden endlich durch §. 725 (=779) Abs. 1
der Zwangsvollstreckung noch die Fälle gänzlich entzogen, in denen der
Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt ist, da in Stelle
der Erklärung das rechtskräftige Urtheil gilt (preuß. Ges. v. 24. Mai
1863 §. 32, vom 21. März 1868 §. 96, v. 5. Mai 1872 §§. 3, 19
Nr. 2, 60, 65 Abs. 2). Der Zwang zur Erklärung würde den Gläubiger
nur aufhalten und den Schuldner ohne Noth belästigen. Für die Zwangs
vollstreckung des §. 720 bleiben abgesehen von Fällen, in denen zur Erfül
lung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung civilrechtlich ein unmittel
barer Zwang vorgeschrieben ist — Seemannsordnung vom 27. Dezember
1872 §. 29, preuß. Gesindeordnungen v. 8. November 1810 §§. 51, 167,
v. 11. April 1845 (für Neuvorpommern) §§. 45, 161, vom 19. April
1844 (für die Rheinprovinz) §§. 16, 42 — namentlich Judikate, welche
auf Ableistung des civilrechtlich gebotenen Offenbarungseides (Einführungs
gesetz §. 16 Nr. 3) oder auf Ertheilung einer Auskunft, insbesondere auf
Rechnungslegung gerichtet sind.
b) Die Umwandlung der Geldstrafen in Haftstrafen wegen Unein
bringlichkeit der ersteren nach den Grundsätzen des RStGB. §§. 28, 29
halte ich für unstatthaft, da hier eine criminelle Materie nicht in Frage
steht. (A. M. L. Seuffert a. a. O. §§. 773—775 Nr. 3 b; Struck
mann=Koch a. a. O. 1. Aufl. §. 774 Nr. 4.) Dagegen ist es zulässig,
daß im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von dieser Umgang ge
nommen und auf wiederholten Antrag des Gläubigers die Haft erkannt
wird (§. 794). Auf die Vollstreckung der Haft kommen die §§. 785 ff.
zur Anwendung. (Vgl. Bayer. Verordnung vom 3. Juni 1879.)
Die Geldstrafen können mehrmals, jedoch nicht über den Betrag von
1500 Mark hinaus, verhängt werden; sie sind von Amtswegen zu voll
strecken und fallen in Ermangelung entgegengesetzter landesrechtlicher Be
stimmungen nach allgemeinen Grundsätzen an den Fiskus.
c) Die Geldstrafe wie die Haft wird ohne Antrag des Gläubigers
nicht verhängt. Es kann daher nicht ein anderes statt des beantragten
Zwangsmittels verfügt werden.
d) Zu Abs. 2 vgl. Bad. CPO. §. 1054 und dessen Aufhebung durch
das Bad. Ges. betr. die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzog
Baden v. 3. März 1879 §. 145 Ziff. 1.
e) Cod. civil art. 1142.
4) Zu §§. 775:
a) Motive: „Die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, ist eine