Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

III. Abschn. Zwangsvollstr. z. Erwirkg. d. Herausgabe v. Sachen. §§. 773-775. 139 
§. 773. (§. 719 des Entw.) 
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung 
vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen 
kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgerichte erster Instanz 
auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die 
Handlung vornehmen zu lassen. 
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur 
Vorauszahlung der Kosten zu verurtheilen, welche durch die Vor 
nahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts 
auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen 
größeren Kostenaufwand verursacht. 
Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe 
oder Leistung von Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung. 
§. 774. (§. 720 des Entw.) 
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen 
werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des 
Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgerichte erster 
Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der 
Handlung durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von fünf 
zehnhundert Mark oder durch Haft anzuhalten sei. 
Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur 
Eingehung einer Ehe nicht und im Falle der Verurtheilung zur 
Herstellung des ehelichen Lebens nur insoweit zur Anwendung, 
als die Landesgesetze die Erzwingung der Herstellung des ehe 
lichen Lebens für zulässig erklären. 
§. 775. (§. 721 des Entw.) 
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Hand 
lung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dul 
den, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag 
des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer 
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der 
Haft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der 
Gesammtstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. 
Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, 
welche, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Ur¬
	        
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