III. Abschn. Zwangsvollstr. z. Erwirkg. d. Herausgabe v. Sachen. §§. 773-775. 139
§. 773. (§. 719 des Entw.)
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung
vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen
kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgerichte erster Instanz
auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die
Handlung vornehmen zu lassen.
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur
Vorauszahlung der Kosten zu verurtheilen, welche durch die Vor
nahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts
auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen
größeren Kostenaufwand verursacht.
Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe
oder Leistung von Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen
keine Anwendung.
§. 774. (§. 720 des Entw.)
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen
werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des
Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgerichte erster
Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der
Handlung durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von fünf
zehnhundert Mark oder durch Haft anzuhalten sei.
Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur
Eingehung einer Ehe nicht und im Falle der Verurtheilung zur
Herstellung des ehelichen Lebens nur insoweit zur Anwendung,
als die Landesgesetze die Erzwingung der Herstellung des ehe
lichen Lebens für zulässig erklären.
§. 775. (§. 721 des Entw.)
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Hand
lung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dul
den, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag
des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der
Haft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der
Gesammtstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen.
Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen,
welche, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Ur¬