II. Abschn. Zwangsvollstr. w. Geldford. 1. Tit. Zwangsv. i. d. bew. Verm. §. 744. 111
abgewiesenen Antragsteller und dem Gegner des Antragstellers zu, wenn
dem Antrag stattgegeben wird.
5) Eine andere Art der Verwerthung ist z. B. Verkauf unter der
Hand oder auf der Börse oder durch Versteigerung.
§. 744. (§. 691 des Entw.)
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund
eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher
dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung,
daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforder
ung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen,
und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfüg
ung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben
zu enthalten.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung
eines Arrestes (§. 810), sofern die Pfändung der Forderung
innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit
dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.
1) Die Wirkung des Arrestes (Abs. 2) ist die Begründung eines
Pfandrechts (§§. 810 Abs. 1, 709), wenn die ordnungsmäßige Forder
ungspfändung innerhalb dreier Wochen erfolgt. Ueber die Berechnung dieser
Frist vgl. §. 200. Sie kann durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt
und verlängert werden, nicht dagegen durch das Gericht (§. 202). Ver
streicht die Frist ohne Bewirkung der Forderungspfändung, so tritt der
Arrest außer Wirksamkeit, und zwar so, daß er als niemals vorhanden er
achtet wird.
2) Auf indossable Forderungspapiere kann §. 744 nicht bezogen wer
den. Denn wenn nicht deren Wegnahme erfolgt (§. 732), so wäre die
Benachrichtigung von allen Drittschuldnern (Vorindossanten, Aussteller,
Acceptanten) nöthig, um dieselben von Honorirung abzuhalten, und selbst
dann würde der Schuldner an Indossirung des Papieres nicht verhindert
sein. Dem weiteren Indossatar aber könnten die Drittschuldner die Ein
rede nicht entgegenhalten, daß die Forderung arrestirt sei (Wechselordnung
Art. 82).