Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

II. Abschn. Zwangsvollstr. w. Geldford. 1. Tit. Zwangsv. i. d. bew. Verm. §. 744. 111 
abgewiesenen Antragsteller und dem Gegner des Antragstellers zu, wenn 
dem Antrag stattgegeben wird. 
5) Eine andere Art der Verwerthung ist z. B. Verkauf unter der 
Hand oder auf der Börse oder durch Versteigerung. 
§. 744. (§. 691 des Entw.) 
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund 
eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher 
dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, 
daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforder 
ung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, 
und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfüg 
ung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben 
zu enthalten. 
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung 
eines Arrestes (§. 810), sofern die Pfändung der Forderung 
innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit 
dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist. 
1) Die Wirkung des Arrestes (Abs. 2) ist die Begründung eines 
Pfandrechts (§§. 810 Abs. 1, 709), wenn die ordnungsmäßige Forder 
ungspfändung innerhalb dreier Wochen erfolgt. Ueber die Berechnung dieser 
Frist vgl. §. 200. Sie kann durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt 
und verlängert werden, nicht dagegen durch das Gericht (§. 202). Ver 
streicht die Frist ohne Bewirkung der Forderungspfändung, so tritt der 
Arrest außer Wirksamkeit, und zwar so, daß er als niemals vorhanden er 
achtet wird. 
2) Auf indossable Forderungspapiere kann §. 744 nicht bezogen wer 
den. Denn wenn nicht deren Wegnahme erfolgt (§. 732), so wäre die 
Benachrichtigung von allen Drittschuldnern (Vorindossanten, Aussteller, 
Acceptanten) nöthig, um dieselben von Honorirung abzuhalten, und selbst 
dann würde der Schuldner an Indossirung des Papieres nicht verhindert 
sein. Dem weiteren Indossatar aber könnten die Drittschuldner die Ein 
rede nicht entgegenhalten, daß die Forderung arrestirt sei (Wechselordnung 
Art. 82).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer