Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Achtes Buch. 
Zwangsvollstreckung. 
Die systematische Anordnung des achten Buches ist die, daß die sämmt 
lichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in drei Gruppen ge 
theilt sind. 
Die erste Gruppe umfaßt die allgemeinen Bestimmungen (erster Ab 
schnitt). Die zweite Gruppe besteht aus den Vorschriften über die einzel 
nen Exekutionsarten zum Zwecke der Befriedigung eines judikatmäßigen 
Anspruchs (zweiter bis vierter Abschnitt). Die dritte Gruppe endlich 
(fünfter Abschnitt) enthält die Normen über die zwangsweise Sicherung 
der künftigen Vollstreckung (Motive Off. Ausgabe S. 387, Kortk. Abdruck 
S. 553). 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Als ein wichtiges Prinzip des Vollstreckungsverfahrens aus gericht 
lichen Urtheilen hat das Gesetz den Satz aufgestellt, daß die Vollstreckung 
ein rechtskräftiges Urtheil voraussetze (§§. 644, 645) 
Ausnahmen hievon sind in den zahlreichen Fällen der Zulassung vor 
läufiger, durch Erhebung des Einspruchs oder eines Rechtsmittels nicht 
hemmbarer Vollstreckbarkeit gegeben (§§. 644 Abs. 1; 648 ff.) 
Das Prinzip befindet sich im Einklange mit dem gemeinen (Wetzell, 
System 3. Aufl. §. 47 Note 117a S. 600) und altländisch=preußischen 
(Allg. Ger.=O. Tit. 24 §. 2) Rechte, der hannover'schen Prozeßordnung 
(§. 528 Ziff. 1), der badischen Prozeßordnung (§. 838), der würtemb. 
Prozeßordnung (Art. 642, 682), der oldenburg. Prozeßordnung (Art. 134),
	        
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