Achtes Buch.
Zwangsvollstreckung.
Die systematische Anordnung des achten Buches ist die, daß die sämmt
lichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in drei Gruppen ge
theilt sind.
Die erste Gruppe umfaßt die allgemeinen Bestimmungen (erster Ab
schnitt). Die zweite Gruppe besteht aus den Vorschriften über die einzel
nen Exekutionsarten zum Zwecke der Befriedigung eines judikatmäßigen
Anspruchs (zweiter bis vierter Abschnitt). Die dritte Gruppe endlich
(fünfter Abschnitt) enthält die Normen über die zwangsweise Sicherung
der künftigen Vollstreckung (Motive Off. Ausgabe S. 387, Kortk. Abdruck
S. 553).
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Als ein wichtiges Prinzip des Vollstreckungsverfahrens aus gericht
lichen Urtheilen hat das Gesetz den Satz aufgestellt, daß die Vollstreckung
ein rechtskräftiges Urtheil voraussetze (§§. 644, 645)
Ausnahmen hievon sind in den zahlreichen Fällen der Zulassung vor
läufiger, durch Erhebung des Einspruchs oder eines Rechtsmittels nicht
hemmbarer Vollstreckbarkeit gegeben (§§. 644 Abs. 1; 648 ff.)
Das Prinzip befindet sich im Einklange mit dem gemeinen (Wetzell,
System 3. Aufl. §. 47 Note 117a S. 600) und altländisch=preußischen
(Allg. Ger.=O. Tit. 24 §. 2) Rechte, der hannover'schen Prozeßordnung
(§. 528 Ziff. 1), der badischen Prozeßordnung (§. 838), der würtemb.
Prozeßordnung (Art. 642, 682), der oldenburg. Prozeßordnung (Art. 134),