Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verfahren vor d. Landgerichten. 1. Tit. Verfahren bis zum Urtheil. §. 249. 57 
§. 249. (§. 239a der Kommissionsvorlage.) 
Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Be 
stimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausge 
sprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit 
an ein bestimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweisen. 
Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei 
dem Amtsgerichte anhängig. 
1) Dieser Paragraph, der sich im Entwurfe nicht findet, sondern von 
der Justizkommission des Reichstags eingestellt wurde, setzt zunächst voraus, 
daß die Unzuständigkeitseinrede geltend gemacht wurde (§. 39). 
2) Der Paragraph bezieht sich nur auf die sachliche Unzuständigkeit, 
mithin auf die Unzuständigkeit des Landgerichts auf Grund des §. 23 des 
GVG. Der Ausspruch der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts 
kann eine Verweisung an das Amtsgericht eines andern Bezirks nicht zur 
Folge haben, weil über dieses dem Landgericht die Amtsgewalt fehlt und eine 
Verweisung an ein Amtsgericht des Landgerichtsbezirkes deßhalb nicht, „weil 
dieses dann örtlich unzuständig wäre. 
3) Sind die Voraussetzungen dieses Paragraphen erfüllt, so hat die 
Verweisung des Rechtsstreits zu erfolgen: 
a) nur auf Antrag des Klägers; 
b) an ein bestimmtes Amtsgericht des Bezirkes; 
c) zugleich mit dem Ausspruch der Unzuständigkeit. 
ad a und c: Der Antrag des Klägers ist nur bis zum Schlusse der 
Verhandlung bezw. bis zur Urtheilsverkündung zulässig, nicht zulässig also 
nach der Unzuständigkeitserklärung; denn sonst könnte nicht zugleich mit 
dieser die Verweisung erfolgen. Ein Antrag des Beklagten auf Verweisung 
kann keine Wirkung haben. 
Praktisch wird sich das Verhältniß so gestalten, daß entweder der Klä 
ger in der Verhandlung die Berechtigung der Inkompetenzeinrede zugibt und 
sogleich ohne in der Hauptsache weiter zu verhandeln den Antrag gemäß 
Abs. 1 stellt, oder daß er in der Hauptsache weiter verhandelt und den 
eventuellen Antrag nach Abs. 1 stellt. Doch ist auch denkbar, daß der 
Kläger diesen Antrag erst stellt, nachdem das Gericht bereits das Urtheil 
berathen aber bevor es dasselbe verkündigt hat. 
ad b. Ein Antrag auf Verweisung „an das zuständige Amtsgericht“ 
(nach Analogie des Art. 511 der bayr. CPO.) kann nicht berücksichtigt 
werden. Es muß ein bestimmtes, einzelnes Amtsgericht genannt sein. Ist 
dieß der Fall, so muß dem Antrag stattgegeben werden, selbst wenn das
	        
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