Civilprozeßordnung. VII. Buch.
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anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande
hat, ist auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl
zu erlassen.
Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach Inhalt des
Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht
erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung
des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Be
kanntmachung erfolgen müßte.
1) Zu Abs. 1 vgl. zu §. 555 Nr. 1.
Der Anspruch muß fällig sein (arg. §. 631 Abs. 1 „zur Zeit“).
2) Wenn die Geltendmachung eines Anspruchs eine Gegenleistung nach
materiellem Rechte voraussetzt, so muß im Gesuche um Erlassung eines be
dingten Zahlungsbefehls behauptet werden, daß die Gegenleistung schon er
folgt sei, oder es darf doch wenigstens daraus nicht ersichtlich sein, daß sie
noch nicht erfolgte. Anderer Meinung scheinen die Motive (Off. Ausg.
S. 380, 381; Kortk. Abdruck S. 549 Spalte 2):
„Die nordd. Kommission, davon ausgehend, daß es sich nach dem
Geiste des Mahnverfahrens nur um das Aufgeben eines unbedingten, nicht
von mehr oder minder streitigen Voraussetzungen abhängigen Zahlens handle
und bei allen zweiseitigen Rechtsverhältnissen jederzeit der Einwand des
nicht erfüllten Vertrages drohe, so lange der Kläger seinerseits nicht erfüllt
habe, beabsichtigte ursprünglich, das Mahnverfahren auf einseitige Ansprüche
zu beschränken, ließ aber schließlich auch zweiseitige Ansprüche zu, jedoch un
ter der Voraussetzung, daß der Kläger bereits in dem Gesuche um den
Zahlungsbefehl die geschehene Vorleistung ersichtlich mache, sollte er auch
nach den Grundsätzen des Civilrechts nur zur Leistung Zug um Zug ver
bunden sein.
„Bei der angenommenen Ausdehnung des Mahnverfahrens hat sich der
Entwurf bezüglich der zweiseitigen Ansprüche der Beschränkung des nordd.
Entwurfs §. 750 aus Zweckmäßigkeitsgründen angeschlossen. Der Abs. 2
des §. 581 (= 628) erklärt deshalb das Mahnverfahren für unstatthaft,
wenn der Inhalt des Gesuchs nicht ersehen läßt, daß die Gegenleistung des
Klägers schon erfolgt ist.“ Vgl. auch Wilmowski=Levy a. a. O. Nr. 3.
Danach müßte das Gesuch immer ersehen lassen, daß die Gegenleist
ung schon erfüllt sei.
Ueber die Zustellung im Auslande s. §§. 182—185; über die öffent
liche Zustellung s. §§. 186—189.
3) In demselben Gesuche kann die Erlassung eines bedingten Zahlungs
befehls wegen mehrerer Ansprüche gegen den nemlichen Schuldner begehrt wer¬