Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Civilprozeßordnung. VII. Buch. 
586 
anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande 
hat, ist auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl 
zu erlassen. 
Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach Inhalt des 
Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht 
erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung 
des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Be 
kanntmachung erfolgen müßte. 
1) Zu Abs. 1 vgl. zu §. 555 Nr. 1. 
Der Anspruch muß fällig sein (arg. §. 631 Abs. 1 „zur Zeit“). 
2) Wenn die Geltendmachung eines Anspruchs eine Gegenleistung nach 
materiellem Rechte voraussetzt, so muß im Gesuche um Erlassung eines be 
dingten Zahlungsbefehls behauptet werden, daß die Gegenleistung schon er 
folgt sei, oder es darf doch wenigstens daraus nicht ersichtlich sein, daß sie 
noch nicht erfolgte. Anderer Meinung scheinen die Motive (Off. Ausg. 
S. 380, 381; Kortk. Abdruck S. 549 Spalte 2): 
„Die nordd. Kommission, davon ausgehend, daß es sich nach dem 
Geiste des Mahnverfahrens nur um das Aufgeben eines unbedingten, nicht 
von mehr oder minder streitigen Voraussetzungen abhängigen Zahlens handle 
und bei allen zweiseitigen Rechtsverhältnissen jederzeit der Einwand des 
nicht erfüllten Vertrages drohe, so lange der Kläger seinerseits nicht erfüllt 
habe, beabsichtigte ursprünglich, das Mahnverfahren auf einseitige Ansprüche 
zu beschränken, ließ aber schließlich auch zweiseitige Ansprüche zu, jedoch un 
ter der Voraussetzung, daß der Kläger bereits in dem Gesuche um den 
Zahlungsbefehl die geschehene Vorleistung ersichtlich mache, sollte er auch 
nach den Grundsätzen des Civilrechts nur zur Leistung Zug um Zug ver 
bunden sein. 
„Bei der angenommenen Ausdehnung des Mahnverfahrens hat sich der 
Entwurf bezüglich der zweiseitigen Ansprüche der Beschränkung des nordd. 
Entwurfs §. 750 aus Zweckmäßigkeitsgründen angeschlossen. Der Abs. 2 
des §. 581 (= 628) erklärt deshalb das Mahnverfahren für unstatthaft, 
wenn der Inhalt des Gesuchs nicht ersehen läßt, daß die Gegenleistung des 
Klägers schon erfolgt ist.“ Vgl. auch Wilmowski=Levy a. a. O. Nr. 3. 
Danach müßte das Gesuch immer ersehen lassen, daß die Gegenleist 
ung schon erfüllt sei. 
Ueber die Zustellung im Auslande s. §§. 182—185; über die öffent 
liche Zustellung s. §§. 186—189. 
3) In demselben Gesuche kann die Erlassung eines bedingten Zahlungs 
befehls wegen mehrerer Ansprüche gegen den nemlichen Schuldner begehrt wer¬
	        
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