Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Mahnverfahren. §. 628. 
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tene Verhältnisse, einfach zu behandeln und heben folgende Konsequenzen 
für die Regelung des Verfahrens hervor: 
„Für keine Art von Ansprüchen soll das Verfahren obligatorisch sein. 
„Für alle Arten vermögensrechtlicher Ansprüche, soweit sie auf ein be 
stimmtes Zahlen oder dem gleichstehendes Leisten gerichtet sind, soll das 
Verfahren ohne Rücksicht auf den Werth des Anspruchs oder die Natur des 
zum Grunde liegenden Rechtsverhältnisses zugelassen sein*). 
„Bei unterbliebenem Widerspruche ergeht auf Antrag Vollstreckungsbe 
fehl. Derselbe steht einem auf Versäumniß erlassenen Endurtheile gleich, 
ist kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, unterliegt aber dem Einspruche 
§§. 592, 593. 
„Mit Erhebung des Widerspruchs nimmt das Mahnverfahren sein 
Ende (§. 588). 
„Im Mahnverfahren ist kein Raum für eine Verhandlung; die vor 
kommenden Prozeßhandlungen (Zustellungen 2c.) geschehen nach den allge 
meinen Grundsätzen. 
„Die §§. 581—596 (= 628—643) setzen die Einführung eines Mahn 
registers voraus2). 
„Dasselbe bildet die Gerichtsakten über sämmtliche Mahnverfahren bei 
den Gerichten und die gerichtlichen Verfügungen konzentriren sich auf das 
dem Gläubiger zuzufertigende Original des Zahlungsbefehls. Die erfor 
derlichen Anordnungen rein geschäftlicher Natur in Betreff der Einrichtung 
des Mahnregisters sind Sache der Justizverwaltung. 
Auch die Frage wird in den Motiven (Off. Ausg. S. 379, Kortk. 
Abdruck S. 549 Spalte 1) angeregt, ob dem Gläubiger der Mehraufwand 
an Kosten zur Last zu legen sei, wenn er oder sein Vertreter zur Erzielung 
höherer Gebühren eine Sache im ordentlichen Verfahren anhängig macht, 
welche nach freiem Ermessen des Gerichts als unstreitig durch Zahlungsbe 
fehl hätte erledigt werden können. Die Frage wurde verneint, weil dem 
Gläubiger ein unbeschränktes Wahlrecht bezüglich der Art der Prozedur 
beigemessen ist und nöthigenfalls §. 87 ausreichend sei. (Aber vgl. §. 87 
Abs. 2 im Eingang?) 
§. 628. (§. 581 des Entw.) 
Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimm 
ten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantitat 
*) Anders Bayr. CPO. Art. 553. 
2) Bayr. CPO. Art. 568.
	        
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