Mahnverfahren. §. 628.
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tene Verhältnisse, einfach zu behandeln und heben folgende Konsequenzen
für die Regelung des Verfahrens hervor:
„Für keine Art von Ansprüchen soll das Verfahren obligatorisch sein.
„Für alle Arten vermögensrechtlicher Ansprüche, soweit sie auf ein be
stimmtes Zahlen oder dem gleichstehendes Leisten gerichtet sind, soll das
Verfahren ohne Rücksicht auf den Werth des Anspruchs oder die Natur des
zum Grunde liegenden Rechtsverhältnisses zugelassen sein*).
„Bei unterbliebenem Widerspruche ergeht auf Antrag Vollstreckungsbe
fehl. Derselbe steht einem auf Versäumniß erlassenen Endurtheile gleich,
ist kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, unterliegt aber dem Einspruche
§§. 592, 593.
„Mit Erhebung des Widerspruchs nimmt das Mahnverfahren sein
Ende (§. 588).
„Im Mahnverfahren ist kein Raum für eine Verhandlung; die vor
kommenden Prozeßhandlungen (Zustellungen 2c.) geschehen nach den allge
meinen Grundsätzen.
„Die §§. 581—596 (= 628—643) setzen die Einführung eines Mahn
registers voraus2).
„Dasselbe bildet die Gerichtsakten über sämmtliche Mahnverfahren bei
den Gerichten und die gerichtlichen Verfügungen konzentriren sich auf das
dem Gläubiger zuzufertigende Original des Zahlungsbefehls. Die erfor
derlichen Anordnungen rein geschäftlicher Natur in Betreff der Einrichtung
des Mahnregisters sind Sache der Justizverwaltung.
Auch die Frage wird in den Motiven (Off. Ausg. S. 379, Kortk.
Abdruck S. 549 Spalte 1) angeregt, ob dem Gläubiger der Mehraufwand
an Kosten zur Last zu legen sei, wenn er oder sein Vertreter zur Erzielung
höherer Gebühren eine Sache im ordentlichen Verfahren anhängig macht,
welche nach freiem Ermessen des Gerichts als unstreitig durch Zahlungsbe
fehl hätte erledigt werden können. Die Frage wurde verneint, weil dem
Gläubiger ein unbeschränktes Wahlrecht bezüglich der Art der Prozedur
beigemessen ist und nöthigenfalls §. 87 ausreichend sei. (Aber vgl. §. 87
Abs. 2 im Eingang?)
§. 628. (§. 581 des Entw.)
Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimm
ten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantitat
*) Anders Bayr. CPO. Art. 553.
2) Bayr. CPO. Art. 568.