566 Civilprozeßordnung. VI. Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen.
§. 599. §. g der Kommissionsvorlage.)
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor
das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Gei
steszustand des zu Entmündigenden gehört hat.
Abweisung des Entmündigungsantrags ist ohne vorgängiges Gutach
ten Sachverständiger zulässig.
Wegen Einholung des Gutachtens vgl. §. 597 Abs. 4, §. 617
Abs. 3.
§. 600. (§. h der Kommissionsvorlage.)
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für die
Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erfor
derlich hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser An
ordnung Mittheilung zu machen.
Zu diesem Paragraphen ist aus den Kommissionsverhandlungen (Komm.
Prot. S. 454, 455) zu erwähnen, daß es nicht Absicht der Kommission
war, für jene Gebiete, in denen nach der Vormundschaftsordnung eine pro
visorische Kuratel nicht bestehe, durch diesen Paragraphen irgend welche Aen
derung zu treffen, und daß die Kommission über das Recht der Vormund
schaftsbehörde einverstanden war, unabhängig von der in diesem Paragra
phen angeordneten Anzeige eine provisorische Kuratel einzuleiten.
Sodann wurde in der Kommission ausgesprochen, das Amtsgericht,
welches über die Entmündigung beschließt, werde meist auch Vormundschafts
behörde sein. Es könne aber auch die Vormundschaftsbehörde von dem Amts
gericht verschieden sein, wie z. B. in Württemberg; deswegen sei die An
zeige vorgeschrieben.
Die provisorische Kuratel ist vorgesehen in der preußischen Vormund
schaftsordnung vom 5. Juli 1875 §. 90, Code civil art. 497.
§. 601. (§. i der Kommissionsvorlage.)
Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung er
folgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskasse
zu tragen.
Insoweit einen der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Antragstel
ler bei Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts