Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

566 Civilprozeßordnung. VI. Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen. 
§. 599. §. g der Kommissionsvorlage.) 
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor 
das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Gei 
steszustand des zu Entmündigenden gehört hat. 
Abweisung des Entmündigungsantrags ist ohne vorgängiges Gutach 
ten Sachverständiger zulässig. 
Wegen Einholung des Gutachtens vgl. §. 597 Abs. 4, §. 617 
Abs. 3. 
§. 600. (§. h der Kommissionsvorlage.) 
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für die 
Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erfor 
derlich hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser An 
ordnung Mittheilung zu machen. 
Zu diesem Paragraphen ist aus den Kommissionsverhandlungen (Komm. 
Prot. S. 454, 455) zu erwähnen, daß es nicht Absicht der Kommission 
war, für jene Gebiete, in denen nach der Vormundschaftsordnung eine pro 
visorische Kuratel nicht bestehe, durch diesen Paragraphen irgend welche Aen 
derung zu treffen, und daß die Kommission über das Recht der Vormund 
schaftsbehörde einverstanden war, unabhängig von der in diesem Paragra 
phen angeordneten Anzeige eine provisorische Kuratel einzuleiten. 
Sodann wurde in der Kommission ausgesprochen, das Amtsgericht, 
welches über die Entmündigung beschließt, werde meist auch Vormundschafts 
behörde sein. Es könne aber auch die Vormundschaftsbehörde von dem Amts 
gericht verschieden sein, wie z. B. in Württemberg; deswegen sei die An 
zeige vorgeschrieben. 
Die provisorische Kuratel ist vorgesehen in der preußischen Vormund 
schaftsordnung vom 5. Juli 1875 §. 90, Code civil art. 497. 
§. 601. (§. i der Kommissionsvorlage.) 
Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung er 
folgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskasse 
zu tragen. 
Insoweit einen der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Antragstel 
ler bei Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts
	        
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