Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verfahren in Ehesachen. §. 579, 580. 
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§. 579. (§. 556 des Entw.) 
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei an 
ordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner oder von 
dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen. 
Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Prozeß 
gerichte verhindert oder hält sie sich in großer Entfernung von 
dem Sitze desselben auf, so kann die Vernehmung durch einen 
beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. 
Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im Ver 
nehmungstermine nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf 
Haft darf nicht erkannt werden. 
Zu diesem §. vgl. § 132 und die Erläuterungen Nr. 2—5 hiezu (o. 
Abth. I S. 431, 432). 
Ueber den Begriff „beauftragter oder ersuchter Richter“ vgl. Motive 
zu §. 151 (o. Abth. I S. 458). 
Zu Abs. 3 vgl. §§. 345, 346 mit Erläuterungen (o. Abth. II S.228 ff.). 
Die Ausschließung der Haft hindert nicht die zwangsweise Vorführung im 
Falle wiederholten Ausbleibens (Komm.=Prot. S. 604; Struckmann 
Koch a. a. O. 1. Aufl. §. 579 Nr. 2; Seuffert a. a. O. §. 579; 
Wilmowski-Levy §. 579 Nr. 2). 
§. 580. (§. 557 des Entw.) 
Das Gericht kann die Aussetzung des Verfahrens über eine 
Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des 
ehelichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Aus 
söhnung der Parteien für nicht wahrscheinlich erachtet. 
Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe 
des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr ange 
ordnet werden. 
Die Aussetzung findet nicht statt, wenn die Ehescheidung auf 
Grund eines Ehebruchs beantragt ist. 
Motive: „Nach den Bestimmungen des preuß. Rechts (A. LR. II 1 
§. 727 bis 731, A. GO. I 40 §§. 45—50, Verordn. v. 28. Juni 1844 
§. 70, Ges. v. 1. März 1869 §. 26) soll bei einer Reihe von minder 
schweren Scheidungsgründen die begründete Scheidung selbst nicht sogleich
	        
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