I. Abschn. Verfahren in Ehesachen. §. 579, 580.
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§. 579. (§. 556 des Entw.)
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei an
ordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner oder von
dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen.
Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Prozeß
gerichte verhindert oder hält sie sich in großer Entfernung von
dem Sitze desselben auf, so kann die Vernehmung durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen.
Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im Ver
nehmungstermine nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf
Haft darf nicht erkannt werden.
Zu diesem §. vgl. § 132 und die Erläuterungen Nr. 2—5 hiezu (o.
Abth. I S. 431, 432).
Ueber den Begriff „beauftragter oder ersuchter Richter“ vgl. Motive
zu §. 151 (o. Abth. I S. 458).
Zu Abs. 3 vgl. §§. 345, 346 mit Erläuterungen (o. Abth. II S.228 ff.).
Die Ausschließung der Haft hindert nicht die zwangsweise Vorführung im
Falle wiederholten Ausbleibens (Komm.=Prot. S. 604; Struckmann
Koch a. a. O. 1. Aufl. §. 579 Nr. 2; Seuffert a. a. O. §. 579;
Wilmowski-Levy §. 579 Nr. 2).
§. 580. (§. 557 des Entw.)
Das Gericht kann die Aussetzung des Verfahrens über eine
Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des
ehelichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Aus
söhnung der Parteien für nicht wahrscheinlich erachtet.
Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe
des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr ange
ordnet werden.
Die Aussetzung findet nicht statt, wenn die Ehescheidung auf
Grund eines Ehebruchs beantragt ist.
Motive: „Nach den Bestimmungen des preuß. Rechts (A. LR. II 1
§. 727 bis 731, A. GO. I 40 §§. 45—50, Verordn. v. 28. Juni 1844
§. 70, Ges. v. 1. März 1869 §. 26) soll bei einer Reihe von minder
schweren Scheidungsgründen die begründete Scheidung selbst nicht sogleich