544 Civilprozeßordnung. VI. Ehesachen und Entmündigungssachen.
schrift des Gesetzes lautet kategorisch und ist jus publicum. Ebenso gewiß
scheint mir, daß die unzulässiger Weise erhobene Widerklage abzuweisen ist.
Wie aber, wenn z. B. eine Nichtigkeitsklage mit einer Ehescheidungsklage
von demselben Kläger erhoben ist?
Muß hier die verbundene Klage als solche abgewiesen werden oder ist
das Gericht befugt, wie Petersen (a. a. O. S. 476 und Bd. I zu §. 256
Nr. V S. 164) annimmt, Trennung der Prozesse zu verfügen? Mir scheint
die Abweisung nothwendig zu sein. Denn das Trennungsrecht nach §. 136
Abs. 1 setzt selbstverständlich voraus, daß die in einer Klage verbundenen
Ansprüche an sich zulässiger Weise verbunden sind (vgl. auch oben
sub a). Wo aber die Zulässigkeit der Verbindung fehlt, da ist das
Gericht nicht befugt, ex officio durch Trennung den prozessualen Fehler des
Klägers unschädlich zu machen.
3) Zu §. 576:
Im Entwurf war auch die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens
genannt. Weil aber Bedenken dagegen angeregt wurden, daß der Ehegatte, wel
cher mit der Scheidungsklage abgewiesen worden ist, nicht solle auf Herstellung
des ehelichen Lebens klagen können, anderseits die Meinung aufgestellt wurde,
daß solche Klage dennoch zulässig sei, so beschloß die Justizkommission, die
Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens aus dem Texte des Paragraphen
zu streichen (Komm.=Prot. S. 291, 292, 601, 602). Demnach kann nach
Abweisung der Ehescheidungs= oder Ungültigkeitsklage eine Thatsache als
selbstständiger Klagegrund für die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens
auch dann benutzt werden, wenn diese Thatsache in dem Scheidungs= oder
Ungültigkeitsprozesse oder durch Verbindung der Herstellungsklage hätte gel
tend gemacht werden können. Ebenso kann die abgewiesene Herstellungs
klage auf Grund von Thatsachen erneuert werden, deren Geltendmachung
im früheren Verfahren möglich war. Endlich kann der mit der Herstellungs
klage abgewiesene Kläger Thatsachen, die er durch Verbindung mit der Ungül
tigkeits- oder Scheidungsklage oder in dem Verfahren über die Herstellungs
klage hätte vorbringen können, nachträglich zur Begründung einer der beiden
ersteren Klagen geltend machen.
Im Uebrigen können die Thatsachen, deren Geltendmachung in der durch
§. 576 bezeichneten Weise möglich war, nach Abweisung der Ungiltigkeits
oder Scheidungsklage nicht als selbstständiger Klaggrund geltend gemacht
werden (ähnlich Art. 673 der bayer. CPO.). Zur Unterstützung anderer
neuer Klagegründe können sie dagegen wohl verwendet werden (Komm.
Prot. S. 601, 602). Als ein neuer Klagegrund ist es zu erachten, wenn
die Verlassung des Klägers Seitens des Beklagten zwar schon zur Zeit des