Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verfahren in Ehesachen. Einleitung. 
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S. 358, Kortk. Abdruck S. 539 Nr. 3) auf das preuß. Gesetz v. 1. März 
1869 und auf die badische bürgerliche Prozeßordnung §. 1053 verweisen, 
sollte nicht in Rechtsgebiete eingeführt werden, denen sie bisher unbekannt 
war, sondern es wollte nur bestimmt werden, daß sie in den Rechtsgebieten, 
in welchen sie besteht, als Ehesache behandelt werden soll. 
Was die in §. 568 Abs. 1 genannten drei Kategorien von Klagen 
außer der auf Herstellung des ehelichen Lebens gerichteten anlangt, so har 
monirt die Dreitheilung mit §. 171 des RStGB. 
Ueber die einzelnen Arten bemerken die Motive (a. a. O.): 
„1) Die Ehescheidungsklage umfaßt nach der Intention des §. 567 
592) die Klagen auf Scheidung dem Bande nach ..... 
. . . . . . . und auf Trennung von Tisch und Bett auf Zeit (vgl. z. B. 
sächs. Civilgesetzbuch §§. 1752, 1754, 1755 *). 
„2) Nach dem katholischen und protestantischen Eherechte werden mit 
der Klage auf Annullation sowohl die impedimenta dirimentia publica 
als auch die impedimenta dirimentia privata verfolgt. Dasselbe gilt von 
der demande en nullité du mariage nach dem französ. Rechte (Code civ. 
art. 180—202) und von der Klage auf Ungültigkeit der Ehe nach bad. 
Rechte (§. 1050). Dagegen unterscheiden das preuß. ALR. und das sächs. 
Civilgesetzbuch zwischen beiden Fällen. Das preuß. ALR. trennt Nichtigkeit 
und Ungiltigkeit: als nichtig bezeichnet es eine Ehe, welcher ein impedi 
mentum dirimens publicum, als ungültig eine Ehe, welcher ein impedi 
mentum dirimens privatum entgegensteht. Das sächs. Civilgesetzbuch son 
dert „nichtige" und „in Folge Anfechtung aufhebbare" Ehen: nichtig nennt 
dasselbe Ehen, „welchen absolute Ehehindernisse entgegenstehen", in Folge 
Anfechtung aufhebbare Ehen, „welche gegen relative Ehehindernisse geschlossen 
sind" (vgl. §§. 1621, 1623—1626, 1628, 1629, und Motive zu §. 1626). 
„Da dem Wesen nach unter den hervorgehobenen Rechten volle Ueber 
einstimmung herrscht, so konnte es keinem Bedenken unterliegen, im Interesse 
der Oekonomie des Gesetzbuchs eine gemeinsame Terminologie aufzustellen 
und dem entsprechend zwischen Ungültigkeits= und Nichtigkeitsklagen zu un 
1) An der punktirten Stelle finden sich in den Motiven die Worte: „auf im 
merwährende Trennung von Tisch und Bett nach den Grundsätzen des ka 
tholischen Eherechts und des französ. Rechts (séparation de corps. Cod. 
civ. art. 306—311,“ welche auch in §. 567 des Entw. die entsprechende 
Berücksichtigung gefunden hatten. Im Gesetze sind sie beseitigt, weil seitdem 
durch das Gesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personen 
standes 2c. §. 77 die immerwährende Trennung von Tisch und Bett aufge 
hoben und an ihre Stelle Scheidung dem Bande nach getreten ist.
	        
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