Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Sechstes Buch. 
Ehesachen und Entmündigungssachen. 
Erster Abschnitt. 
Verfahren in Ehesachen. 
Die Motive (Off. Ausgabe S. 357, Kortk. Abdruck S. 539) bezeich 
nen zunächst als Quelle der nachfolgenden Vorschriften die preußische Ver 
ordnung über das Verfahren in Ehesachen vom 28. Juni 1844. Diese 
hätte zuerst dem preuß. Entwurf (§§. 844-866), dem preuß. Gesetze be 
treffend die Gerichtsbarkeit und das Verfahren in Ehe= und Verlöbnißsachen 
in der Provinz Hannover vom 1. März 1869, und der bayerischen Pro 
zeßordnung Art. 655—681 (vgl. Verhdlgn. der Kammer der Abgeordn. des 
bayer. Landtages 1863/65 Beilagenbd. III Abth. 2 S. 386—387) zur 
Grundlage gedient. Diese Vorschriften seien dann durch die norddeutsche 
Prozeßkommission unter Mitberücksichtigung der Bestimmungen des franzö 
sischen Rechts (Code civ. art. 180—202, 229—274, 306—311; Code 
de proc. art. 875—881), der badischen Prozeßordnung §§. 1030—1055 
und des sächsischen Entw. §§. 930—978 revidirt worden (Nordd. Prot. 
S. 2190, 2192—2213, 2277—2279 und Nordd. Entw. §§. 1071—1108). 
Den Vorschriften des Nordd. Entwurfs habe sich der Entwurf der deutschen 
CPO. im Wesentlichen angeschlossen. 
Sodann heben die Motive (a. a. O.) hervor, daß durch die Bestim 
mungen der Prozeßordnung über das Verfahren in Ehesachen das materielle 
Eherecht nicht berührt werden sollte. 
Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere im Auge zu behalten bezüglich 
der in §§. 568 Abs. 1, 774 Abs. 2 erwähnten Klage auf Herstellung des 
ehelichen Lebens. Diese Klage, wegen deren die Motive (Off. Ausgabe
	        
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