Urkunden= und Wechselprozeß. §§. 566, 567.
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Koch a. a. O. §. 565 Nr. 3, Puchelt a. a. O. S. 419 Nr. 3)
seitigt.
e) Zum Zwecke der Feststellung einer Wechselforderung im Konkurs ist
der Wechselprozeß nicht zulässig (vgl. o. zu §. 555 Nr. 5).
2) Zu §. 566:
a) Die Gerichtsstände dieses Paragraphen sind fakultativ. Sie be
stehen neben jenen der §§. 21, 22, 24, 28 Abs. 2, 30.
b) Ob der eine oder andere Wechselbeklagte seinen Wohnsitz im Aus
lande hat, ist für die Anwendung des Abs. 2 gleichgiltig. Nach Art. 4
Ziff. 8 und Art. 97 der Wechselordnung kann als Gerichtsstand des Wohn
sitzes unter Umständen ein anderes Gericht zuständig sein als das des ci
vilrechtlichen Wohnsitzes.
c) Wenn der Wechselgläubiger im ordentlichen Verfahren Klage gegen
mehrere Wechselschuldner aus demselben Wechsel erheben will, so ist nach
§. 36 Ziff. 3 zu verfahren, falls ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichts
stand mangelt. Ist aber die Wechselklage gemäß §. 566 im Wechselpro
zesse erhoben, so bleibt die Zuständigkeit begründet, auch wenn Kläger ge
mäß §. 559 vom Wechselprozeß absteht (§. 235 Ziff. 2).
3) Zu §. 567:
a) Die Erklärung nach Abs. 1 ersetzt die Erklärung nach §. 556.
b) Ueber den Begriff der Entlassungsfrist s. Mot. zu §. 194 Abth. 1
S. 541. Bei Zustellungen im Auslande wird die Einlassungsfrist durch
den Vorsitzenden bzw. das Gericht bestimmt (§§. 234 Abs. 2; 459 Abs. 2).
Ueber den Fall der öffentlichen Zustellung vgl. zu §§. 454—463 Nr. 4 d
Abth. II S. 372.
c) Die Bestimmungen dieses Paragraphen über die Einlassungsfristen
gelten für alle Instanzen.