Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Urkunden= und Wechselprozeß. §§. 566, 567. 
527 
Koch a. a. O. §. 565 Nr. 3, Puchelt a. a. O. S. 419 Nr. 3) 
seitigt. 
e) Zum Zwecke der Feststellung einer Wechselforderung im Konkurs ist 
der Wechselprozeß nicht zulässig (vgl. o. zu §. 555 Nr. 5). 
2) Zu §. 566: 
a) Die Gerichtsstände dieses Paragraphen sind fakultativ. Sie be 
stehen neben jenen der §§. 21, 22, 24, 28 Abs. 2, 30. 
b) Ob der eine oder andere Wechselbeklagte seinen Wohnsitz im Aus 
lande hat, ist für die Anwendung des Abs. 2 gleichgiltig. Nach Art. 4 
Ziff. 8 und Art. 97 der Wechselordnung kann als Gerichtsstand des Wohn 
sitzes unter Umständen ein anderes Gericht zuständig sein als das des ci 
vilrechtlichen Wohnsitzes. 
c) Wenn der Wechselgläubiger im ordentlichen Verfahren Klage gegen 
mehrere Wechselschuldner aus demselben Wechsel erheben will, so ist nach 
§. 36 Ziff. 3 zu verfahren, falls ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichts 
stand mangelt. Ist aber die Wechselklage gemäß §. 566 im Wechselpro 
zesse erhoben, so bleibt die Zuständigkeit begründet, auch wenn Kläger ge 
mäß §. 559 vom Wechselprozeß absteht (§. 235 Ziff. 2). 
3) Zu §. 567: 
a) Die Erklärung nach Abs. 1 ersetzt die Erklärung nach §. 556. 
b) Ueber den Begriff der Entlassungsfrist s. Mot. zu §. 194 Abth. 1 
S. 541. Bei Zustellungen im Auslande wird die Einlassungsfrist durch 
den Vorsitzenden bzw. das Gericht bestimmt (§§. 234 Abs. 2; 459 Abs. 2). 
Ueber den Fall der öffentlichen Zustellung vgl. zu §§. 454—463 Nr. 4 d 
Abth. II S. 372. 
c) Die Bestimmungen dieses Paragraphen über die Einlassungsfristen 
gelten für alle Instanzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer