Urkunden- und Wechselprozeß. §§. 564-567.
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§. 564. (§. 540 des Entw.)
Die Vorschriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozesse
keine Anwendung.
Die Anwendung der §§. 502, 503 auf den Urkundenprozeß erscheint
mit Rücksicht auf §§. 562, 563, welche zu demselben Resultate führen,
durchaus überflüssig.
§. 565. (§. 541 des Entw.)
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im
Sinne der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so
kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zur An
wendung.
§. 566. (§. 542 des Entw.)
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungs
orts als bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem der Be
klagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt
werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Ge
richt zuständig, bei welchem einer der Beklagten seinen allgemei
nen Gerichtsstand hat.
§. 567. (§. 543 des Entw.)
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselpro
zesse geklagt werde.
Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des
Gerichts zugestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden;
wenn sie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zu
gestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen
deutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche.
Motive: „Für den Wechselprozeß sind rücksichtlich des Verfahrens
alle für den Urkundenprozeß gegebenen Vorschriften anwendbar und im All
gemeinen auch ausreichend.
Die hier gegebenen besonderen Bestimmungen betreffen das Forum
und eine Abkürzung der Einlassungsfristen, bezwecken also nur Erleichter¬