44 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
wohl zu beachten, daß einzig die Entscheidung, daß eine Aenderung der Klage
nicht vorliege, der Anfechtbarkeit entzogen ist. Demnach unterliegt die Ent
scheidung, daß eine Klageänderung vorliege, der Anfechtung durch die gegen
das Urtheil zulässigen Rechtsmittel.
4) Die §§. 240—242 beziehen sich nur auf die Aenderung der Klage;
eine Aenderung der Widerklage ist ohnehin bis zum Schlusse der Ver
handlung, auf welche das Urtheil ergeht, zulässig (§. 251 Abs. 1; A. M. L.
Seuffert a. a. O. §§. 240, 241 Nr. 12; §. 242 Nr. 3).
5) Durch die Erweiterung, Beschränkung oder Veränderung des Klage
antrags (§. 240 Ziff. 2, 3) sowie durch die Klageänderung mit Einwilligung
des Beklagten kann es geschehen, daß die sachliche Zuständigkeit des ange
gangenen Gerichtes begründet zu sein aufhört. Z. B. vor dem Landgericht
Y war Klage auf Zahlung von 1000 Mark erhoben, die Klage wird auf
200 Mark reduzirt, oder umgekehrt die vor dem Amtsgericht anhängige
Klage auf 200 Mark wird auf 500 Mark erweitert, oder die Klage auf
Zahlung des Miethzinses von 500 Mark wird in eine Klage auf Wohnungs
räumung umgeändert (cf. GVG. §. 23 Ziff. 2). In diesen Fällen hat
das Prozeßgericht, wenn nicht Vereinbarung anzunehmen ist (§§. 38—49),
sich entweder von Amtswegen (§. 249) oder auf Antrag (§. 467) für un
zuständig zu erklären und den Rechtsstreit zum zuständigen Gericht zu ver
weisen. Handelt es sich nur um Reduzirung des Klageantrags auf eine
Summe von 300 Mark oder weniger, so bleibt das Landgericht zuständig
(vgl. oben zu §. 4 Nr. 3 S. 51).
Die Klageänderung mit Einwilligung des Beklagten kann auch das
Aufhören der örtlichen Zuständigkeii zur Folge haben. Z. B. anstatt auf
Vertragserfüllung (in foro solutionis §. 29) wird nachträglich auf Aus
zahlung eines Vermächtnisses (im Gerichtsstand der Erbschaft §. 28) geklagt.
Hier muß sich die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage
auch stets als Vereinbarung über den Gerichtsstand darstellen (§. 39); nur
wo diese unzulässig ist, muß die geänderte Klage wegen Unzuständigkeit des
Prozeßgerichts abgewiesen werden, wenn z. B. eine vor dem forum domicilii
erhobene persönliche Klage in eine Immobiliarklage umgewandelt wird.
(§§. 25, 44 Abs. 2.)
6) Daß in Versäumnißfällen von einer Klageänderung im eigentlichen
Sinne nicht die Rede sein kann, ergibt sich aus der Unmöglichkeit, die Ein
willigung des Beklagten zu erwirken, da dieser nicht erschienen ist. (S.
Motive zu §§. 285, 288, 290—292 des Entw.; off. Ausgabe S. 232
a. E.; Kortkampf'scher Abdruck S. 485.)
7) Die Rechtshängigkeit der geänderten Klage tritt mit dem Zeitpunkte
ein, in welchem sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.