Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

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Civilprozeßordnung. V. Buch. 
schoben oder zurückgeschoben ist, nach dem Abstande vom Urkundenprozesse 
andere Beweismittel jeder Art geltend machen, der Kläger und Beklagte 
könne die Annahme oder Zurückschiebung des Eides, wenn andere Beweis 
mittel aufgenommen sind, widerrufen (§§. 418, 419). 
4) Ob der Abstand vom Urkundenprozesse auch durch Zustellung eines 
Schriftsatzes nach Analogie des §. 243 Abs. 2 erklärt werden kann 
(Struckmann=Koch a. a. O. §. 559 Nr. 1; Puchelt a. a. O. Abth. II 
S. 412; v. Petersen a. a. O. Bd. II S. 451 zu §. 559; v. Sar 
wey a. a. O. Bd. II S. 11 zu §. 559 a. E.), scheint mir zweifelhaft. 
Prinzip des Gesetzes ist, daß wirksame Erklärungen nur in der mündlichen 
Verhandlung abgegeben werden können. Die Ausnahmen bedürfen des be 
sonderen Ausdrucks. Uebrigens ist die Analogie- zwischen §§. 559 und 
243 nur eine scheinbare. Hier wird die Rechtshängigkeit aufgegeben, dort 
beibehalten; hier hört das Verfahren auf, dort wird es nur in der Form 
verändert. 
§. 560. (§. 536 des Entw.) 
Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich 
oder in Folge einer Einrede des Bekagten als unbegründet sich 
darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen. 
Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem 
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse 
zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweis 
mitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der 
gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem 
Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschie 
nen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen wi 
dersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im Urkunden 
prozesse unstatthaft sind. 
1) Als unbegründet stellt sich der in der Klage geltend gemachte An 
spruch auch dar, wenn ihm eine prozeßhindernde Einrede entgegensteht. 
Auch wenn sie eine ex officio zu berücksichtigende Einrede ist, bedarf es 
des Nachweises ihrer thatsächlichen Voraussetzungen durch die im Urkunden 
prozesse zulässigen Beweismittel. Die Abweisung der Klage in Folge einer 
prozeßhindernden Einrede ist regelmäßig keine endgiltige. (Vgl. zu §§. 247, 
248 Nr. 2, b Abth. II S. 56.)
	        
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