518
Civilprozeßordnung. V. Buch.
schoben oder zurückgeschoben ist, nach dem Abstande vom Urkundenprozesse
andere Beweismittel jeder Art geltend machen, der Kläger und Beklagte
könne die Annahme oder Zurückschiebung des Eides, wenn andere Beweis
mittel aufgenommen sind, widerrufen (§§. 418, 419).
4) Ob der Abstand vom Urkundenprozesse auch durch Zustellung eines
Schriftsatzes nach Analogie des §. 243 Abs. 2 erklärt werden kann
(Struckmann=Koch a. a. O. §. 559 Nr. 1; Puchelt a. a. O. Abth. II
S. 412; v. Petersen a. a. O. Bd. II S. 451 zu §. 559; v. Sar
wey a. a. O. Bd. II S. 11 zu §. 559 a. E.), scheint mir zweifelhaft.
Prinzip des Gesetzes ist, daß wirksame Erklärungen nur in der mündlichen
Verhandlung abgegeben werden können. Die Ausnahmen bedürfen des be
sonderen Ausdrucks. Uebrigens ist die Analogie- zwischen §§. 559 und
243 nur eine scheinbare. Hier wird die Rechtshängigkeit aufgegeben, dort
beibehalten; hier hört das Verfahren auf, dort wird es nur in der Form
verändert.
§. 560. (§. 536 des Entw.)
Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich
oder in Folge einer Einrede des Bekagten als unbegründet sich
darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen.
Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse
zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweis
mitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der
gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem
Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschie
nen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen wi
dersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im Urkunden
prozesse unstatthaft sind.
1) Als unbegründet stellt sich der in der Klage geltend gemachte An
spruch auch dar, wenn ihm eine prozeßhindernde Einrede entgegensteht.
Auch wenn sie eine ex officio zu berücksichtigende Einrede ist, bedarf es
des Nachweises ihrer thatsächlichen Voraussetzungen durch die im Urkunden
prozesse zulässigen Beweismittel. Die Abweisung der Klage in Folge einer
prozeßhindernden Einrede ist regelmäßig keine endgiltige. (Vgl. zu §§. 247,
248 Nr. 2, b Abth. II S. 56.)