Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

499 
Wiederaufnahme des Verfahrens. §. 549. 
welche nothwendige Voraussetzung der Klagen ist, eintreten wird, da andere 
Umstände ein gleich günstiges Urtheil wie die Wiederaufnahme für die Partei 
herbeiführen können. Selbst wenn nach Lage der Sache nur noch die be 
nachtheiligte Partei von einem Rechtsmittel oder dem Einspruche Gebrauch 
machen kann, steht das Resultat doch erst mit Ablauf der Fristen fest, 
und die ganze Zeit derselben ist ihr auch deshalb freizulassen, damit die 
außerordentliche Anfechtung der Urtheile auf möglichst enge Grenzen be 
schränkt bleibt 2). Hiernach kann die Nothfrist auch vor Eintritt der 
Rechtskraft des anzufechtenden Urtheils nicht beginnen ec.“ 
Sodann (Off. Ausgabe S. 342 Z. 8 ff. v. o., Kortkampf'scher Ab 
druck S. 532 Z. 22 ff. v. u. Spalte 1) handeln die Motive speziell von der 
besonderen Gestaltung der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung, 
wie folgt: 
„Eine abweichende Behandlung erfordert die Nichtigkeitsklage wegen 
mangelnder Vertretung der Partei (§. 518 Nr. 2 = 542 Nr. 4). Auch 
bei dieser kann nach allgemeinen Gründen der Lauf der Nothfrist nicht vor 
der Kenntniß der Partei von dem Urtheile beginnen, .... es kann daher 
die zehn=(fünf=)jährige von der Kenntniß der Partei unabhängige Verjähr 
ungsfrist auf diesen Nichtigkeitsgrund überhaupt keine Anwendung finden. 
Die entscheidende Kenntniß ist ferner mit der gehörigen Zustellung des Ur 
theils an die Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit an deren gesetz 
lichen Vertreter zu verbinden — eine Vorschrift, welche nicht dahin verstanden 
werden darf, als ob die Partei behindert wäre, schon früher, wenn sie an 
derweitig Kenntniß von dem Urtheil erhält, die Beseitigung desselben zu 
beantragen, sei es durch das Rechtsmittel der Revision (§. 489 Nr. 5  
§. 513 Nr. 5), sei es durch Erhebung der Nichtigkeitsklage“. 
Mit dieser letzteren Bemerkung ist an den Fall gedacht, daß die von 
der Existenz des Urtheils unterrichtete Partei ihrerseits dasselbe zustellen 
läßt und dadurch die Einlegung des Rechtsmittels, bezw. nach Ablauf der 
Rechtsmittelfrist und Eintritt der Rechtskraft die Erhebung der Nichtigkeits 
klage ermöglicht. Davon aber, daß hier das Prinzip des §. 541 Abs. 1 
verlassen werden sollte, enthalten die Motive nichts. 
Die Zustellung des Urtheils an die prozeßfähige Partei oder an 
den gesetzlichen Vertreter der prozeßunfähigen Partei erfolgt nach den allge 
meinen Vorschriften über die Zustellung (§§. 152—190). Daß die Partei 
in Person von der Zustellung in der That Kenntniß erlange, ist nicht un 
2) Mit diesem Satz ist der Schlußsatz aus den oben mitgetheilten Motiven des 
Entwurfs von 1871 „und hierin liegt die Gewißheit, daß .. . eingeräumt 
werden" beseitigt. 
32*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer