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Wiederaufnahme des Verfahrens. §. 549.
welche nothwendige Voraussetzung der Klagen ist, eintreten wird, da andere
Umstände ein gleich günstiges Urtheil wie die Wiederaufnahme für die Partei
herbeiführen können. Selbst wenn nach Lage der Sache nur noch die be
nachtheiligte Partei von einem Rechtsmittel oder dem Einspruche Gebrauch
machen kann, steht das Resultat doch erst mit Ablauf der Fristen fest,
und die ganze Zeit derselben ist ihr auch deshalb freizulassen, damit die
außerordentliche Anfechtung der Urtheile auf möglichst enge Grenzen be
schränkt bleibt 2). Hiernach kann die Nothfrist auch vor Eintritt der
Rechtskraft des anzufechtenden Urtheils nicht beginnen ec.“
Sodann (Off. Ausgabe S. 342 Z. 8 ff. v. o., Kortkampf'scher Ab
druck S. 532 Z. 22 ff. v. u. Spalte 1) handeln die Motive speziell von der
besonderen Gestaltung der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung,
wie folgt:
„Eine abweichende Behandlung erfordert die Nichtigkeitsklage wegen
mangelnder Vertretung der Partei (§. 518 Nr. 2 = 542 Nr. 4). Auch
bei dieser kann nach allgemeinen Gründen der Lauf der Nothfrist nicht vor
der Kenntniß der Partei von dem Urtheile beginnen, .... es kann daher
die zehn=(fünf=)jährige von der Kenntniß der Partei unabhängige Verjähr
ungsfrist auf diesen Nichtigkeitsgrund überhaupt keine Anwendung finden.
Die entscheidende Kenntniß ist ferner mit der gehörigen Zustellung des Ur
theils an die Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit an deren gesetz
lichen Vertreter zu verbinden — eine Vorschrift, welche nicht dahin verstanden
werden darf, als ob die Partei behindert wäre, schon früher, wenn sie an
derweitig Kenntniß von dem Urtheil erhält, die Beseitigung desselben zu
beantragen, sei es durch das Rechtsmittel der Revision (§. 489 Nr. 5
§. 513 Nr. 5), sei es durch Erhebung der Nichtigkeitsklage“.
Mit dieser letzteren Bemerkung ist an den Fall gedacht, daß die von
der Existenz des Urtheils unterrichtete Partei ihrerseits dasselbe zustellen
läßt und dadurch die Einlegung des Rechtsmittels, bezw. nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist und Eintritt der Rechtskraft die Erhebung der Nichtigkeits
klage ermöglicht. Davon aber, daß hier das Prinzip des §. 541 Abs. 1
verlassen werden sollte, enthalten die Motive nichts.
Die Zustellung des Urtheils an die prozeßfähige Partei oder an
den gesetzlichen Vertreter der prozeßunfähigen Partei erfolgt nach den allge
meinen Vorschriften über die Zustellung (§§. 152—190). Daß die Partei
in Person von der Zustellung in der That Kenntniß erlange, ist nicht un
2) Mit diesem Satz ist der Schlußsatz aus den oben mitgetheilten Motiven des
Entwurfs von 1871 „und hierin liegt die Gewißheit, daß .. . eingeräumt
werden" beseitigt.
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