Wiederaufnahme des Verfahrens. §. 549.
der Verurtheilung schon längst vorher wegen Todes des Delinquenten un
zweifelhaft feststehen kann.
3) Auch wenn die Partei Kenntniß von dem Anfechtungsgrunde hat,
beginnt der Fristverlauf nicht, so lange das anzufechtende Urtheil nicht die
Rechtskraft erlangt hat. Dieser Satz gilt ganz ausnahmslos. Eine An
frage des Abg. Hauck in der Justizkommission, ob die Rechtskraft des
Urtheils den Beginn der Frist auch in den Fällen bedinge, wo die Partei
den Nichtigkeitsgrund durch Revision gemäß §. 513 Ziff. 2 und 5 hätte
geltend machen können, die Geltendmachung aber unterlassen hat, wurde
von Direktor v. Amsberg ohne Widerspruch bejaht (Komm.=Prot. S. 279,
280; vgl. Nr. 5).
4) Die Frist von fünf Jahren (der Entwurf hatte zehn Jahre in
Uebereinstimmung mit der bayer. Pr.=O. Art. 773, der hannover'schen Pr.=O.
§. 447 und der württemb. Pr.=O. Art. 758 festgesetzt) ist absolute Prä
klusivfrist, d. h. nach ihrem Ablauf sind die Wiederaufnahmsklagen unzu
lässig ohne Rücksicht auf die Hindernisse, welche ihrer Erhebung entgegen
standen. Deßhalb bezeichnen sie die Motive (a. a. O.) und die Kommis
sionsprotokolle (S. 279) nicht genau als „Verjährungsfrist". Keinesfalls
ist sie eine Nothfrist, wie L. Seuffert (a. a. O. §. 549 Nr. 1) in di
rektem Widerspruch mit §. 201 Abs. 3 annimmt (s. auch Struckmann
Koch a. a. O. 1. Aufl. §. 549 Nr. 3; Fitting im Archiv für die civil.
Pr. Bd. 61 [N. F. Bd. 11] S. 417 ff.; Petersen, Kommentar zur
CPO. II. Bd. S. 435 Anm. 2). Eine ganz analoge Fristbestimmung
findet sich in §. 212 Abs. 3, von der auch Seuffert nicht behauptet, daß
sie Nothfrist sei.
Ueber die Frage, ob diese Frist durch Parteivereinbarung verlängert
werden könne, s. oben zu §. 212 Nr. 4 Abth. I S. 585.
Puchelt (a. a. O. Abth. II S. 401 Nr. 5) bemerkt, daß die fünf
jährige Frist durch die Aussetzung des Verfahrens nicht berührt werde; dieß
ist nur insofern richtig, aber auch gleichgiltig, als die Aussetzung des Ver
fahrens gar niemals für die Wiederaufnahmeklagen in Frage kommen kann.
Denn ihre erste Voraussetzung ist ein rechtskräftiges Endurtheil, also
ein geschlossenes Verfahren. Sollte mit jener Bemerkung aber gesagt
sein, daß die erhobene Wiederaufnahmeklage unstatthaft werde, wenn die
fünfjährige Frist während einer nach der Klagerhebung eintretenden Aus
setzung des Verfahrens ablaufe, so wäre dieß entschieden unrichtig. Denn
nur die Erhebung der Klagen ist nach Ablauf der fünfjährigen Frist un
statthaft.
5) Hinsichtlich des Abs. 2 ist vor Allem hervorzuheben, daß derselbe
sehr ungenau redigirt ist. Der erste Satz „die Vorschriften .... An¬