Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

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III. Abschn. Beschwerde. §§. 532—534. 
fochtene Entscheidung erlassen ist, und daß die Beschwerde auf neue Thatsachen 
und Beweise gestützt werden darf. Das Gericht erhält hierdurch Gelegenheit, 
falls es auf Grund erneuerter Erwägung oder auf Grund der angeführten 
nova die Beschwerde für begründet erachtet, die angefochtene Entscheidung 
kurzer Hand zurückzunehmen oder zu berichtigen." 
1) Zu §. 532: 
a) Ob ein dringender Fall im Sinne des Abs. 1 vorliege, muß 
zunächst der Beschwerdeführer beurtheilen. In keinem Falle kann sein Frr 
thum über diesen Punkt ihm in der Sache schaden; denn die einfache Be 
schwerde ist an eine Frist nicht gebunden, kann also nach vergeblicher Ein 
legung beim Beschwerdegericht immer noch beim Untergericht erhoben werden. 
Die Nothfrist für die „sofortige" Beschwerde aber wird nach ausdrücklicher 
Bestimmung (§. 540 Abs. 2) durch Einlegung der Beschwerde beim Be 
schwerdegericht auch in nicht dringenden Fällen gewahrt. 
Uebrigens wird dem Beschwerdegericht unverwehrt sein, die bei ihm 
erhobene Beschwerde in einem nicht dringenden Falle dem Beschwerdeführer 
zur Einreichung beim Untergerichte zurückzugeben, damit die Möglichkeit der 
Abhilfe nach §. 534 nicht abgeschnitten werde (Struckmann=Koch a. a. D. 
1. Aufl. §. 532 Nr. 3; L. Seuffert a. a. O. §. 532 Nr. 1). 
b) Ist die Beschwerde beim obersten Landesgericht eines Bundesstaates 
(Bayern) einzureichen, so finden die Bestimmungen des §. 7 des CG. z. 
CPO. analoge Anwendung (EG. z. CPO. §. 7 Abs. 5). 
Die Beschwerdeschrift muß gemäß §. 74 Abs. 1 eine Anwaltsschrift 
sein, soferne nicht Anbringung derselben zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
zugelassen ist (Abs. 2 und §. 74 Abs. 2). 
e) Wird der Fall vom Beschwerdegericht als dringend erachtet, nachdem 
die Erhebung der Beschwerde vor dem Beschwerdegericht stattgefunden hat, 
so hat das Untergericht auf Anfordern des Beschwerdegerichts die Akten an 
das letztere einzusenden. Andernfalls legt das Untergericht mit der Be 
schwerdeschrift (§. 534) die Akten vor. Dies ist nirgends vorgeschrieben, 
versteht sich aber von selbst, da das Beschwerdegericht ohne Aktenvorlage in 
der Regel nicht im Stande sein wird, die Beschwerde zu prüfen. 
2) Zu §§. 533 und 534: 
a) Durch diese Paragraphen wird das Gericht oder der Vorsitzende, 
gegen deren Entscheidung Beschwerde erhoben ist, in den Stand gesetzt, der 
Beschwerde selbst abzuhelfen, wenn sie sich durch die vorgebrachten Nova von 
der Berechtigung der Beschwerde überzeugen (vgl. jedoch §. 540 Abs. 3). 
Geschieht diese Abhilfe, so kann unter Umständen für den Gegner des Be 
schwerdeführers ein Beschwerdegrund gegeben sein.
	        
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