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III. Abschn. Beschwerde. §§. 531, 532.
kursverfahren thätig werden könne, woraus sich ergibt, daß nach Ansicht
dieser Motive der Beschwerdepunkt in die vierte Instanz gelangen könne;
denn die erste Instanz ist ja im Konkurs das Amtsgericht.
Dem entgegen scheint v. Völderndorff (Kommentar zur Konkurs
ordnung a. a. O. S. 26 f.) mit Recht hervorzuheben, daß für die zweite
weitere Beschwerde der neue selbstständige Beschwerdegrund fehlen würde,
indem das, was den Beschwerdeführer in der oberlandesgerichtlichen Entscheid
ung beschwert, ihn schon in der amtsgerichtlichen Entscheidung beschwert hat.
Allein es sind meines Ermessens doch Fälle denkbar, wo ein neuer
selbstständiger Beschwerdepunkt gegeben ist. Z. B. das Landgericht als
Beschwerdegericht gibt der Beschwerde statt. Auf Beschwerde des Gegners
wird die amtsgerichtliche Entscheidung wieder hergestellt. Bei dieser Ent
scheidung hat aber ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter des Ober
landesgerichts mitgewirkt.
Demnach wird man der von Seuffert (a. a. O.) vertretenen An
sicht beitreten müssen, welcher den angeführten Motiven der Konkursordnung
folgt.
Unter „selbstständigem" Beschwerdegrund ist ein sich auf die beschwe
rende Entscheidung in der Sache selbst beziehender Grund zu verstehen,
dem ein auf den Ausspruch im Kostenpunkt sich beziehender Beschwerdegrund
gegenüber zu stellen wäre, der z. B. im Verfahren zur Sicherung des Be
weises vor Beginn des Prozesses vorkommen könnte.
3) Die Beschwerde zum Reichsgerichte (bezw. zum obersten Landesge
richte) ist nicht an die Voraussetzungen gebunden, welche für die Revision
bestehen. Sie ist demgemäß insbesondere ohne Rücksicht auf das Vorhan
densein der Revisionsumme und auch dann zulässig, wo der Beschwerde
grund in der Verletzung einer nach §. 511 nicht revisiblen Partikularrechts
norm besteht.
§. 532. (§. 508 des Entw.)
Die Beschwerde wird bei dem Gerichte eingelegt, von welchem
oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung er
lassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Be
schwerdegerichte eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerde
schrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Proto
kolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei
einem Amtsgerichte anhängig ist oder anhängig war, wenn die