Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

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III. Abschn. Beschwerde. §§. 531, 532. 
kursverfahren thätig werden könne, woraus sich ergibt, daß nach Ansicht 
dieser Motive der Beschwerdepunkt in die vierte Instanz gelangen könne; 
denn die erste Instanz ist ja im Konkurs das Amtsgericht. 
Dem entgegen scheint v. Völderndorff (Kommentar zur Konkurs 
ordnung a. a. O. S. 26 f.) mit Recht hervorzuheben, daß für die zweite 
weitere Beschwerde der neue selbstständige Beschwerdegrund fehlen würde, 
indem das, was den Beschwerdeführer in der oberlandesgerichtlichen Entscheid 
ung beschwert, ihn schon in der amtsgerichtlichen Entscheidung beschwert hat. 
Allein es sind meines Ermessens doch Fälle denkbar, wo ein neuer 
selbstständiger Beschwerdepunkt gegeben ist. Z. B. das Landgericht als 
Beschwerdegericht gibt der Beschwerde statt. Auf Beschwerde des Gegners 
wird die amtsgerichtliche Entscheidung wieder hergestellt. Bei dieser Ent 
scheidung hat aber ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter des Ober 
landesgerichts mitgewirkt. 
Demnach wird man der von Seuffert (a. a. O.) vertretenen An 
sicht beitreten müssen, welcher den angeführten Motiven der Konkursordnung 
folgt. 
Unter „selbstständigem" Beschwerdegrund ist ein sich auf die beschwe 
rende Entscheidung in der Sache selbst beziehender Grund zu verstehen, 
dem ein auf den Ausspruch im Kostenpunkt sich beziehender Beschwerdegrund 
gegenüber zu stellen wäre, der z. B. im Verfahren zur Sicherung des Be 
weises vor Beginn des Prozesses vorkommen könnte. 
3) Die Beschwerde zum Reichsgerichte (bezw. zum obersten Landesge 
richte) ist nicht an die Voraussetzungen gebunden, welche für die Revision 
bestehen. Sie ist demgemäß insbesondere ohne Rücksicht auf das Vorhan 
densein der Revisionsumme und auch dann zulässig, wo der Beschwerde 
grund in der Verletzung einer nach §. 511 nicht revisiblen Partikularrechts 
norm besteht. 
§. 532. (§. 508 des Entw.) 
Die Beschwerde wird bei dem Gerichte eingelegt, von welchem 
oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung er 
lassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Be 
schwerdegerichte eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerde 
schrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Proto 
kolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei 
einem Amtsgerichte anhängig ist oder anhängig war, wenn die
	        
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