Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

II. Abschn. Revision. §§. 511, 512. 
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halb der allgemeinen Reichszuständigkeit begriffenen Gesetze nicht ver 
standen". 
Nachdem hierauf Direktor von Amsberg erwidert hatte: 
„Die von Reichswegen für Elsaß=Lothringen erlassenen Landesgesetze 
seien keine Reichsgesetze im Sinne dieses Paragraphen. Die Reichsgesetze, 
welche als solche für Elsaß=Lothringen erlassen worden, seien im Reichs 
gesetzblatte, die Landesgesetze im Gesetzblatte für Elsaß=Lothringen pu 
blizirt" 
zog Dr. Bähr seinen Antrag zurück (Komm.=Prot. S. 263). 
Landesgesetze für Elsaß=Lothringen werden im Wege der Reichsgesetz 
gebung erlassen auf Grund des Gesetzes vom 2. Mai 1877 §. 2, RGBl. 
S. 491. 
2) „Reichsgesetze“ sind alle von den gesetzgebenden Faktoren des Reichs 
für das Reich erlassenen Gesetze, auch wenn einzelne Theile des Reichs von 
deren Geltung eximirt sind (z. B. Bayern von dem Gesetze über die ver 
tragsmäßigen Zinsen vom 14. November 1867). 
Auch die Gesetze des Norddeutschen Bundes sind Reichsgesetze, sofern 
sie nach Gründung des Reichs als Reichsgesetze publizirt wurden. 
3) Die Verletzung von „Reichsgesetzen“ begründet Revision auch für 
den Fall, daß sich der Geltungsbereich derselben nicht über den Sprengel 
eines Oberlandesgerichts hinaus erstrecken sollte. 
§. 512. (§. 488 des Entw.) 
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht 
richtig angewendet worden ist. 
Motive: „Der Ausdruck „Rechtsnorm“ (§. 488) ist gewählt, 
um einerseits die Annahme auszuschließen, daß die Revision, wie die Nich 
tigkeitsbeschwerde des preuß. Rechts, auf die Verletzung von Rechtsgrund 
sätzen habe beschränkt sein sollen, und andererseits klar zu stellen, daß es 
für die Revision gleichgültig ist, ob die verletzte Norm in einem Gesetze 
ausdrücklich ausgesprochen ist oder ob sie sich aus dem Sinne und Zusam 
menhange desselben ergibt. Gleichgültig ist ferner für die Revision die 
Quelle, der Entstehungsgrund der verletzten Rechtsnorm. Zur Ver 
hütung restriktiver Auslegung des Wortes „Gesetz“ bestimmt der §. 12 des 
Einführungsgesetzes, daß im Sinne der Civilprozeßordnung jede Rechtsnorm 
als Gesetz gelte, also auch das Gewohnheitsrecht (vgl. noch §. 255). 
Bei demselben ist nur die thatsächliche Ermittelung häufig komplizirter als
	        
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