Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
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dem zwischen ihm und seinem Rechtsvorgänger bestehenden Verhältnisse gegen
diesen Ersatzansprüche haben, für den Gegner besteht diese Möglichkeit
nicht (A. M. L. Seuffert a. a. O. §. 237 Nr. 4).
e) Macht der Rechtsnachfolger nicht von seinem Rechte des Eintritts
in den Prozeß Gebrauch und unterläßt der Gegner den Antrag auf diesen
Eintritt, so hat es bei der Bestimmung des §. 236 Abs. 3 sein Bewenden.
f) Ausuahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen trifft §. 238.
3) Zu §. 238:
a) Motive!: „Die Bestimmung des §. 228 (= §. 236) Abs. 3 be
darf aus Rücksicht auf Vorschriften, welche große Gebiete des bürgerlichen
Rechts beherrschen und durchdringen, einer Beschränkung. Als solche Vor
schriften bezeichnet der §. 230 (= §. 238) im Anschlusse an den nordd.
Entw. §. 202 (vgl. nordd. Prot. II S. 563—566, 571, 775, 776):
1) die Vorschriften über den Erwerb beweglicher Sachen — die Be
stimmungen des bürgerlichen Rechts, welche auf dem Grundsatze:
„Hand wahre Hand“ beruhen; vgl. Code civil art. 2279 (Zachariä
Anschütz, Handb. des franz. Civilrechts Ed. V Bd. I §. 215 a.
Stabel, Institutionen des franz. Civilrechts S. 122 ff.); Deut
sches Handelsgesetzbuch Art. 306, 307 (Goldschmidt, Handb.
des Handelsrechts I S. 802 ff.; Anschütz und v. Völderndorff,
Kommentar z. A. D. Handelsgesetzb. III S. 145 ff.); preuß. A.
L. R. I 15 §§. 42 ff.: I 2 §. 138;
die Vorschriften über den Erwerb auf Grund des Grund= und
Hypothekenbuchs;
3) die Vorschriften über den Erwerb in gutem Glauben, z. B. die Be
stimmung des preuß. Rechts (A. L. R. I 15 §§. 24-26, 44;
Förster, Theorie und Praxis des preuß. Privatrechts III §. 180),
daß der gutgläubige Erwerber einer Sache zur Herausgabe derselben
nur gegen Ersatz des ausgelegten Kaufpreises verpflichtet ist.
„Soweit es nach diesen Vorschriften für den rechtsgültigen, wirksamen
Erwerb beweglicher oder unbeweglicher Sachen auf einen Mangel in dem
Recht des Auktors nicht ankommt, kann dem Erwerber auch der Umstand
nicht entgegenstehen, daß der veräußerte Gegenstand oder der cedirte An
spruch im Streite befangen war. Gegen den Kläger, welcher veräußert
oder cedirt hat, gewährt dem Beklagten die Schlußbestimmung des §. 230
(= §. 238) den der juristischen Sachlage entsprechenden Schutz. Soweit
ferner nach jenen Vorschriften die Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz
des Kaufpreises gefordert werden kann, wird dieses beneficium dem gut
gläubigen Erwerber nicht dadurch entzogen, daß sich die Sache im Streite
befand (vgl. Entsch. des preuß. Obertribunals Bd. 30 S. 204).