Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
36 
dem zwischen ihm und seinem Rechtsvorgänger bestehenden Verhältnisse gegen 
diesen Ersatzansprüche haben, für den Gegner besteht diese Möglichkeit 
nicht (A. M. L. Seuffert a. a. O. §. 237 Nr. 4). 
e) Macht der Rechtsnachfolger nicht von seinem Rechte des Eintritts 
in den Prozeß Gebrauch und unterläßt der Gegner den Antrag auf diesen 
Eintritt, so hat es bei der Bestimmung des §. 236 Abs. 3 sein Bewenden. 
f) Ausuahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen trifft §. 238. 
3) Zu §. 238: 
a) Motive!: „Die Bestimmung des §. 228 (= §. 236) Abs. 3 be 
darf aus Rücksicht auf Vorschriften, welche große Gebiete des bürgerlichen 
Rechts beherrschen und durchdringen, einer Beschränkung. Als solche Vor 
schriften bezeichnet der §. 230 (= §. 238) im Anschlusse an den nordd. 
Entw. §. 202 (vgl. nordd. Prot. II S. 563—566, 571, 775, 776): 
1) die Vorschriften über den Erwerb beweglicher Sachen — die Be 
stimmungen des bürgerlichen Rechts, welche auf dem Grundsatze: 
„Hand wahre Hand“ beruhen; vgl. Code civil art. 2279 (Zachariä 
Anschütz, Handb. des franz. Civilrechts Ed. V Bd. I §. 215 a. 
Stabel, Institutionen des franz. Civilrechts S. 122 ff.); Deut 
sches Handelsgesetzbuch Art. 306, 307 (Goldschmidt, Handb. 
des Handelsrechts I S. 802 ff.; Anschütz und v. Völderndorff, 
Kommentar z. A. D. Handelsgesetzb. III S. 145 ff.); preuß. A. 
L. R. I 15 §§. 42 ff.: I 2 §. 138; 
die Vorschriften über den Erwerb auf Grund des Grund= und 
Hypothekenbuchs; 
3) die Vorschriften über den Erwerb in gutem Glauben, z. B. die Be 
stimmung des preuß. Rechts (A. L. R. I 15 §§. 24-26, 44; 
Förster, Theorie und Praxis des preuß. Privatrechts III §. 180), 
daß der gutgläubige Erwerber einer Sache zur Herausgabe derselben 
nur gegen Ersatz des ausgelegten Kaufpreises verpflichtet ist. 
„Soweit es nach diesen Vorschriften für den rechtsgültigen, wirksamen 
Erwerb beweglicher oder unbeweglicher Sachen auf einen Mangel in dem 
Recht des Auktors nicht ankommt, kann dem Erwerber auch der Umstand 
nicht entgegenstehen, daß der veräußerte Gegenstand oder der cedirte An 
spruch im Streite befangen war. Gegen den Kläger, welcher veräußert 
oder cedirt hat, gewährt dem Beklagten die Schlußbestimmung des §. 230 
(= §. 238) den der juristischen Sachlage entsprechenden Schutz. Soweit 
ferner nach jenen Vorschriften die Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz 
des Kaufpreises gefordert werden kann, wird dieses beneficium dem gut 
gläubigen Erwerber nicht dadurch entzogen, daß sich die Sache im Streite 
befand (vgl. Entsch. des preuß. Obertribunals Bd. 30 S. 204).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer