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I. Abschn. Berufung. §. 504.
die Bedeutung des Urtheils als des Angriffsgegenstandes für das Rechts
mittel unberührt. Die Beschränkung dieses Präjudizes auf eine zulässiger
weise beantragte Beweisaufnahme entspricht der auch bei Erlaß des Ver
säumnißurtheils eintretenden Pflicht des Richters, die Begründung der ge
stellten Anträge durch die vorgebrachten Thatsachen zu prüfen. Das ange
nommene Ergebniß der Beweisaufnahme, das heißt das für dieselbe in
Aussicht gestellte Beweismaterial ist demnächst für sich allein oder zusammen
mit dem bereits vorhandenen anderen Material zu würdigen und danach
das Urtheil zu erlassen.
„Ueber das Versäumnißverfahren bezüglich der Anschlußberufung be
darf es keiner abweichenden Vorschriften. Der §. 483 ist auch hierauf an
wendbar".
1) Nach §. 297 kann in jedem Verhandlungstermine vor dem Be
rufungsgerichte Versäumnißurtheil erlassen werden.
2) Aus den Kommissionsverhandlungen zu §. 504 ist zu entnehmen:
a) Unter dem in Abs. 2 erwähnten „festgestellten Sachverhältniß" sind
die Anerkenntnisse und Bestreitungen nach Inhalt des erstinstanziellen „That
bestandes" zu verstehen. Nicht unter den Begriff fällt die Beweiswür
digung des Erstrichters d. h. wenn im Thatbestand sich Feststellungen
finden, welche nur vermittelst der erstrichterlichen Interpretation zu einem
Ergebnisse führen, welchem die Behauptungen des Berufungsklägers wider
sprechen, so kann der Zweitrichter diese Behauptungen für zugestanden
erachten, ja er muß dieß thun, wenn er zu einer anderen Interpretation
jener Feststellungen gelangt, der das thatsächliche Vorbringen des Berufungs
klägers nicht widerspricht. Daß dieses Vorbringen über jene Feststel
lungen hinausgeht, ist gleichgiltig. Das Gleiche gilt dann, wenn der
in erster Instanz gelieferte Beweis von dem Zweitrichter eine solche Wür
digung erfährt, daß daneben das thatsächliche Vorbringen des Berufungs
klägers bestehen kann.
b) Erachtet das Berufungsgericht den Beweis der ersten Instanz in
Uebereinstimmung mit dem Untergericht für mißlungen, so kann der Be
rufungskläger neue zulässige Beweismittel vorbringen. Unzulässigkeit von
Beweismitteln ergibt sich z. B. aus §§. 341, 383 Abs. 2, 410, 411, 428
Abs. 2, 429, 544 Abs. 2, 558 Abs. 2.
Werden die Beweismittel als zulässig erkannt, so ist anzunehmen, daß
das, was dadurch bewiesen werden soll, bewiesen sei, daß z. B. die Zeugen
das bestätigen, worüber sie vorgeschlagen sind (§. 324 Ziff. 1), daß die
vorgelegte Urkunde echt sei und den behaupteten Inhalt habe (ohne Rück
sicht darauf, ob das Gericht bei Einsicht der Urkunde die gegentheilige