Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

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I. Abschn. Berufung. §. 504. 
die Bedeutung des Urtheils als des Angriffsgegenstandes für das Rechts 
mittel unberührt. Die Beschränkung dieses Präjudizes auf eine zulässiger 
weise beantragte Beweisaufnahme entspricht der auch bei Erlaß des Ver 
säumnißurtheils eintretenden Pflicht des Richters, die Begründung der ge 
stellten Anträge durch die vorgebrachten Thatsachen zu prüfen. Das ange 
nommene Ergebniß der Beweisaufnahme, das heißt das für dieselbe in 
Aussicht gestellte Beweismaterial ist demnächst für sich allein oder zusammen 
mit dem bereits vorhandenen anderen Material zu würdigen und danach 
das Urtheil zu erlassen. 
„Ueber das Versäumnißverfahren bezüglich der Anschlußberufung be 
darf es keiner abweichenden Vorschriften. Der §. 483 ist auch hierauf an 
wendbar". 
1) Nach §. 297 kann in jedem Verhandlungstermine vor dem Be 
rufungsgerichte Versäumnißurtheil erlassen werden. 
2) Aus den Kommissionsverhandlungen zu §. 504 ist zu entnehmen: 
a) Unter dem in Abs. 2 erwähnten „festgestellten Sachverhältniß" sind 
die Anerkenntnisse und Bestreitungen nach Inhalt des erstinstanziellen „That 
bestandes" zu verstehen. Nicht unter den Begriff fällt die Beweiswür 
digung des Erstrichters d. h. wenn im Thatbestand sich Feststellungen 
finden, welche nur vermittelst der erstrichterlichen Interpretation zu einem 
Ergebnisse führen, welchem die Behauptungen des Berufungsklägers wider 
sprechen, so kann der Zweitrichter diese Behauptungen für zugestanden 
erachten, ja er muß dieß thun, wenn er zu einer anderen Interpretation 
jener Feststellungen gelangt, der das thatsächliche Vorbringen des Berufungs 
klägers nicht widerspricht. Daß dieses Vorbringen über jene Feststel 
lungen hinausgeht, ist gleichgiltig. Das Gleiche gilt dann, wenn der 
in erster Instanz gelieferte Beweis von dem Zweitrichter eine solche Wür 
digung erfährt, daß daneben das thatsächliche Vorbringen des Berufungs 
klägers bestehen kann. 
b) Erachtet das Berufungsgericht den Beweis der ersten Instanz in 
Uebereinstimmung mit dem Untergericht für mißlungen, so kann der Be 
rufungskläger neue zulässige Beweismittel vorbringen. Unzulässigkeit von 
Beweismitteln ergibt sich z. B. aus §§. 341, 383 Abs. 2, 410, 411, 428 
Abs. 2, 429, 544 Abs. 2, 558 Abs. 2. 
Werden die Beweismittel als zulässig erkannt, so ist anzunehmen, daß 
das, was dadurch bewiesen werden soll, bewiesen sei, daß z. B. die Zeugen 
das bestätigen, worüber sie vorgeschlagen sind (§. 324 Ziff. 1), daß die 
vorgelegte Urkunde echt sei und den behaupteten Inhalt habe (ohne Rück 
sicht darauf, ob das Gericht bei Einsicht der Urkunde die gegentheilige
	        
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