Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Civilprozeßordnung. III. Buch. Rechtsmittel. 
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Instanz (§§. 285—300) entsprechende Anwendung. Die in der Berufungs 
instanz ergehenden Versäumnißurtheile unterliegen daher gleich denen der 
ersten Instanz dem Einspruche. Der §. 290 Nr. 3 erleidet die Modifi 
kation, daß es zur Begründung der Versäumnißanträge nur der Mittheilung 
der neu vorzubringenden Thatsachen und Beweismittel bedarf, da die be 
reits in erster Instanz angebrachten Anführungen dem Gegner bekannt sind 
und aus dem Thatbestande des angefochtenen Urtheils hervorgehen. 
„Aus dem Vorangeschickten ergibt sich ohne Weiteres, daß die Ver 
säumung der mündlichen Verhandlung durch den Berufungskläger zur Folge 
hat, daß auf Antrag des Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil auf 
Zurückweisung der Berufung, entsprechend der nach §. 285 in erster Instanz 
erfolgenden Abweisung der Klage, ergeht (vgl. §. 102, Hannover 428, 
Württemberg Art. 728, Braunschweig §. 228, Bayern Art. 724, preuß. 
Entw. §. 644, hannov. Entw. §. 598, sächs. Entw. §. 1004, österr. Entw. 
§. 678, nordd. Entw. §. 807). 
„Die Behandlung der Versäumniß des Berufungsbeklagten ist schwie 
riger und erfordert mehrfache Vorschriften, welche der Abs. 2 enthält. Die 
selben beruhen auf dem allgemeinen Gedanken (§. 467), daß die Grund 
lage des Verfahrens in der Berufungsinstanz das angefochtene Urtheil bildet. 
Es kann daher das mündliche Vorbringen des Berufungsklägers, dessen 
vorbereitende Mittheilung immer vorausgesetzt wird, gegen den Berufungs 
beklagten, welcher im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, 
wenn der Berufungs 
nicht wie in erster Instanz schlechthin, sondern — 
kläger das Versäumnißurtheil beantragt — nur insoweit als zugestanden 
gelten, als das in dem angefochtenen Urtheil als dessen Grundlage festge 
stellte Sachverhältniß nicht entgegensteht (preuß. Entw. §. 644, Württem 
berg Art. 730 und Motive zum württemb. Entw. Art. 735, Bahern 
Art. 726). 
„Der Entwurf hat endlich eine Bestimmung für nothwendig gehalten 
in Betreff der in erster Instanz nicht erhobenen Beweismittel für die streitig 
gebliebenen Thatsachen. Denn wollte man hinsichtlich dieser Beweismittel 
nur den Verlust der Einreden gegen dieselben als Folge der Versäumung 
festsetzen, so würde über die streitigen Thatsachen die Aufnahme des Be 
weises unvermeidlich werden. Eine solche Ermittelung über die Richtigkeit 
der dem Versäumnißurtheile zu Grunde zu legenden Thatsachen würde mit 
den angenommenen Grundsätzen des Versäumnißverfahrens nicht in Ein 
klang stehen. Die Annahme, daß die zulässigerweise beantragte Beweisauf 
nahme das in Aussicht gestellte Ergebniß gehabt, daß also z. B. ein Zeuge 
dasjenige wirklich bekundet habe, was unter sein Zeugniß gestellt wurde, 
entbindet von der Nothwendigkeit der Beweisaufnahme und läßt zugleich
	        
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