Civilprozeßordnung. III. Buch. Rechtsmittel.
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Instanz (§§. 285—300) entsprechende Anwendung. Die in der Berufungs
instanz ergehenden Versäumnißurtheile unterliegen daher gleich denen der
ersten Instanz dem Einspruche. Der §. 290 Nr. 3 erleidet die Modifi
kation, daß es zur Begründung der Versäumnißanträge nur der Mittheilung
der neu vorzubringenden Thatsachen und Beweismittel bedarf, da die be
reits in erster Instanz angebrachten Anführungen dem Gegner bekannt sind
und aus dem Thatbestande des angefochtenen Urtheils hervorgehen.
„Aus dem Vorangeschickten ergibt sich ohne Weiteres, daß die Ver
säumung der mündlichen Verhandlung durch den Berufungskläger zur Folge
hat, daß auf Antrag des Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil auf
Zurückweisung der Berufung, entsprechend der nach §. 285 in erster Instanz
erfolgenden Abweisung der Klage, ergeht (vgl. §. 102, Hannover 428,
Württemberg Art. 728, Braunschweig §. 228, Bayern Art. 724, preuß.
Entw. §. 644, hannov. Entw. §. 598, sächs. Entw. §. 1004, österr. Entw.
§. 678, nordd. Entw. §. 807).
„Die Behandlung der Versäumniß des Berufungsbeklagten ist schwie
riger und erfordert mehrfache Vorschriften, welche der Abs. 2 enthält. Die
selben beruhen auf dem allgemeinen Gedanken (§. 467), daß die Grund
lage des Verfahrens in der Berufungsinstanz das angefochtene Urtheil bildet.
Es kann daher das mündliche Vorbringen des Berufungsklägers, dessen
vorbereitende Mittheilung immer vorausgesetzt wird, gegen den Berufungs
beklagten, welcher im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint,
wenn der Berufungs
nicht wie in erster Instanz schlechthin, sondern —
kläger das Versäumnißurtheil beantragt — nur insoweit als zugestanden
gelten, als das in dem angefochtenen Urtheil als dessen Grundlage festge
stellte Sachverhältniß nicht entgegensteht (preuß. Entw. §. 644, Württem
berg Art. 730 und Motive zum württemb. Entw. Art. 735, Bahern
Art. 726).
„Der Entwurf hat endlich eine Bestimmung für nothwendig gehalten
in Betreff der in erster Instanz nicht erhobenen Beweismittel für die streitig
gebliebenen Thatsachen. Denn wollte man hinsichtlich dieser Beweismittel
nur den Verlust der Einreden gegen dieselben als Folge der Versäumung
festsetzen, so würde über die streitigen Thatsachen die Aufnahme des Be
weises unvermeidlich werden. Eine solche Ermittelung über die Richtigkeit
der dem Versäumnißurtheile zu Grunde zu legenden Thatsachen würde mit
den angenommenen Grundsätzen des Versäumnißverfahrens nicht in Ein
klang stehen. Die Annahme, daß die zulässigerweise beantragte Beweisauf
nahme das in Aussicht gestellte Ergebniß gehabt, daß also z. B. ein Zeuge
dasjenige wirklich bekundet habe, was unter sein Zeugniß gestellt wurde,
entbindet von der Nothwendigkeit der Beweisaufnahme und läßt zugleich