Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

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I. Abschn. Berufung. §§ 501—503. 
vorbringen bis zum Schlusse der Verhandlung, auf die das Urtheil ergeht. 
Gegen das Endurtheil ist neue Berufung zulässig. In Folge derselben kann, 
wenn wiederum ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vorkam, die Zu 
rückverweisung wiederholt werden. 
Die Zurückverweisung geschieht in jedem Falle durch Zwischenurtheil, 
gegen welches selbstständige Reviston nicht statthaft ist (§. 507). 
Bezüglich der Gerichtskosten vgl. GKG. v. 18. Juni 1878 §. 31. 
Bezüglich der Prozeßkosten s. zu §. 500 Nr. 2 a. E. 
§. 502. (§. 481 des Entw.) 
Werden nach Vorschrift des §. 252 Vertheidigungsmittel zu 
rückgewiesen, so ist die Geltendmachung derselben dem Beklagten 
vorzubehalten. 
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung 
des Urtheils nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden. 
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Geltendmachung 
von Vertheidigungsmitteln ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel 
und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. 
§ 503. (§. 482 des Entw.) 
In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung 
dem Beklagten vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der Be 
rufungsinstanz anhängig. 
Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, daß der kla 
gend geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere 
Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen 
und auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf 
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen, 
so wie über die Kosten anderweit zu entscheiden. 
Motive: „Was als nachträglich vorgebracht anzusehen ist, entscheidet 
sich nach dem Zeitpunkte des Vorbringens in der Berufungsinstanz. 
„Auch für die Berufungsinstanz ist lediglich die Rolle der Partei in 
erster Instanz maßgebend: auch in dieser Instanz trifft die Bestimmung 
des §. 242 nur den Beklagten oder Widerbeklagten, so daß es gleichgültig 
ist, ob er in der Berufungsinstanz als Berufungskläger oder als Be 
rufungs beklagter auftritt.
	        
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