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I. Abschn. Berufung. §§ 501—503.
vorbringen bis zum Schlusse der Verhandlung, auf die das Urtheil ergeht.
Gegen das Endurtheil ist neue Berufung zulässig. In Folge derselben kann,
wenn wiederum ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vorkam, die Zu
rückverweisung wiederholt werden.
Die Zurückverweisung geschieht in jedem Falle durch Zwischenurtheil,
gegen welches selbstständige Reviston nicht statthaft ist (§. 507).
Bezüglich der Gerichtskosten vgl. GKG. v. 18. Juni 1878 §. 31.
Bezüglich der Prozeßkosten s. zu §. 500 Nr. 2 a. E.
§. 502. (§. 481 des Entw.)
Werden nach Vorschrift des §. 252 Vertheidigungsmittel zu
rückgewiesen, so ist die Geltendmachung derselben dem Beklagten
vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Geltendmachung
von Vertheidigungsmitteln ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel
und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen.
§ 503. (§. 482 des Entw.)
In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung
dem Beklagten vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der Be
rufungsinstanz anhängig.
Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, daß der kla
gend geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere
Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen
und auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen,
so wie über die Kosten anderweit zu entscheiden.
Motive: „Was als nachträglich vorgebracht anzusehen ist, entscheidet
sich nach dem Zeitpunkte des Vorbringens in der Berufungsinstanz.
„Auch für die Berufungsinstanz ist lediglich die Rolle der Partei in
erster Instanz maßgebend: auch in dieser Instanz trifft die Bestimmung
des §. 242 nur den Beklagten oder Widerbeklagten, so daß es gleichgültig
ist, ob er in der Berufungsinstanz als Berufungskläger oder als Be
rufungs beklagter auftritt.