I. Abschn. Berufung. §. 500.
3) Zu Ziff. 1: Eine weitere Verhandlung ist nur erforderlich, wenn
der von dem Untergericht als unzulässig verworfene Einspruch (§. 306) von
dem Berufungsgerichte als zulässig erklärt wird. Auch in diesem Falle
erübrigt weitere Verhandlung, wenn der Einspruchskläger in der Sache
selbst den gegnerischen Anspruch anerkennt, oder auf seinen Anspruch ver
zichtet oder sonst z. B. in Folge der Vorlage einer vollbeweisenden aner
kannten Urkunde oder wegen rechtlicher Unerheblichkeit des Vorbringens des
Einspruchsklägers der Rechtsstreit sofort zur Endentscheidung reif ist.
4) Zu Ziff. 2: Hier ist eine weitere Verhandlung nicht erforderlich:
wenn das Berufungsgericht die vom Untergerichte verworfene prozeß
hindernde Einrede, sowie wenn es die vom Untergerichte für begründet
erklärte prozeßhindernde Einrede für begründet erklärt. Denn im ersten
Falle hat es die Klage unter Aufhebung, im zweiten unter Bestätigung des
erstrichterlichen Urtheils und Verwerfung der Berufung abzuweisen.
Dagegen wird weitere Verhandlung erforderlich:
a) wenn das Berufungsgericht die Verwerfung der prozeßhindernden
Einrede bestätigt,
b) wenn es die vom Untergerichte für begründet erklärte prozeßhin
dernde Einrede verwirft,
vorausgesetzt, daß nicht der ganze Rechtsstreit in der sub 3 erwähnten Art
zur Endentscheidung sich bereift zeigt.
In dem Falle sub b wird §. 500 Abs. 2 praktisch. Wenn nämlich neben der
prozeßhindernden Einrede, welche in erster Instanz als begründet erachtet wurde
und die Klagsabweisung zur Folge hatte, noch weitere prozeßhindernde Einreden
in erster Instanz oder gemäß §. 490 in zweiter Instanz vorgebracht sind, so
muß das Berufungsgericht zugleich über diese anderen prozeßhindernden Einreden
Entscheidung treffen. Es kann so vorkommen, daß die Klage wegen Zulassung
einer in erster Instanz verworfenen prozeßhindernden Einrede vom Be
rufungsgerichte abgewiesen wird, während gleichzeitig die in erster Instanz
für begründet erklärte Einrede verworfen wird. Dieß setzt aber stets voraus,
daß die Entscheidung über die anderen prozeßhindernden Einreden durch
Antrag der Parteien an das Berufungsgericht devolvirt sei (§. 499).
Unter der Voraussetzung des §. 247 Abs. 3 können nach der Zurück
verweisung noch andere prozeßhindernde Einreden geltend gemacht werden.
5) Zu Ziff. 3: Hier (§. 276) ist eine weitere Verhandlung un
nöthig:
a) Wenn das Berufungsgericht den vom Untergericht dem Grunde
nach als gerechtfertigt erachteten Antrag für ungerechtfertigt erklärt.
b) Wenn es den vom Untergericht dem Grunde nach für ungerecht
fertigt erklärten Anspruch gleichfalls für ungerechtfertigt erklärt.