Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Berufung. §. 500. 
3) Zu Ziff. 1: Eine weitere Verhandlung ist nur erforderlich, wenn 
der von dem Untergericht als unzulässig verworfene Einspruch (§. 306) von 
dem Berufungsgerichte als zulässig erklärt wird. Auch in diesem Falle 
erübrigt weitere Verhandlung, wenn der Einspruchskläger in der Sache 
selbst den gegnerischen Anspruch anerkennt, oder auf seinen Anspruch ver 
zichtet oder sonst z. B. in Folge der Vorlage einer vollbeweisenden aner 
kannten Urkunde oder wegen rechtlicher Unerheblichkeit des Vorbringens des 
Einspruchsklägers der Rechtsstreit sofort zur Endentscheidung reif ist. 
4) Zu Ziff. 2: Hier ist eine weitere Verhandlung nicht erforderlich: 
wenn das Berufungsgericht die vom Untergerichte verworfene prozeß 
hindernde Einrede, sowie wenn es die vom Untergerichte für begründet 
erklärte prozeßhindernde Einrede für begründet erklärt. Denn im ersten 
Falle hat es die Klage unter Aufhebung, im zweiten unter Bestätigung des 
erstrichterlichen Urtheils und Verwerfung der Berufung abzuweisen. 
Dagegen wird weitere Verhandlung erforderlich: 
a) wenn das Berufungsgericht die Verwerfung der prozeßhindernden 
Einrede bestätigt, 
b) wenn es die vom Untergerichte für begründet erklärte prozeßhin 
dernde Einrede verwirft, 
vorausgesetzt, daß nicht der ganze Rechtsstreit in der sub 3 erwähnten Art 
zur Endentscheidung sich bereift zeigt. 
In dem Falle sub b wird §. 500 Abs. 2 praktisch. Wenn nämlich neben der 
prozeßhindernden Einrede, welche in erster Instanz als begründet erachtet wurde 
und die Klagsabweisung zur Folge hatte, noch weitere prozeßhindernde Einreden 
in erster Instanz oder gemäß §. 490 in zweiter Instanz vorgebracht sind, so 
muß das Berufungsgericht zugleich über diese anderen prozeßhindernden Einreden 
Entscheidung treffen. Es kann so vorkommen, daß die Klage wegen Zulassung 
einer in erster Instanz verworfenen prozeßhindernden Einrede vom Be 
rufungsgerichte abgewiesen wird, während gleichzeitig die in erster Instanz 
für begründet erklärte Einrede verworfen wird. Dieß setzt aber stets voraus, 
daß die Entscheidung über die anderen prozeßhindernden Einreden durch 
Antrag der Parteien an das Berufungsgericht devolvirt sei (§. 499). 
Unter der Voraussetzung des §. 247 Abs. 3 können nach der Zurück 
verweisung noch andere prozeßhindernde Einreden geltend gemacht werden. 
5) Zu Ziff. 3: Hier (§. 276) ist eine weitere Verhandlung un 
nöthig: 
a) Wenn das Berufungsgericht den vom Untergericht dem Grunde 
nach als gerechtfertigt erachteten Antrag für ungerechtfertigt erklärt. 
b) Wenn es den vom Untergericht dem Grunde nach für ungerecht 
fertigt erklärten Anspruch gleichfalls für ungerechtfertigt erklärt.
	        
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