Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

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I. Abschn. Berufung. §§. 483—485. 
sondern als selbstständige Berufung betrachtet und behandelt. Sie muß da 
her, abgesehen von der Form der Erhebung (§. 479), die Erfordernisse der 
selbstständigen Berufung an sich tragen, wenn die erhobene Berufung zu 
rückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. So würde in diesem 
Falle die Anschließung trotz des Abs. 2 als unzulässig wegfallen, wenn sie 
sich lediglich auf den Ausspruch im Kostenpunkte bezöge (§. 94 und Komm. 
Prot. S. 236). 
c) Aus der selbstständigen Natur der Anschließung nach Abs. 2, wo 
nach sie selbst als Berufung erscheint, folgt, daß an sie wiederum eine An 
schließung geschehen kann. Wenn z. B. der ursprüngliche Berufungskläger 
auf die Berufung verzichtet hat, nachdem sich sein Gegner gemäß Abs. 2 
angeschlossen hatte, kann er trotz seines Verzichtes durch Anschließung an 
diese Anschließung seine Berufung wiederholen. Ebenso kann er, nachdem 
er auf die Berufung verzichtet hat, durch Anschließung an jene Anschließung 
des Gegners die Entscheidung im Kostenpunkte allein anfechten (§. 94). 
Auch die Zurücknahme der eigenen Berufung steht der Anschließung an die 
Anschließung des Gegners nicht im Wege. Mit Unrecht scheint mir L. 
Seuffert (a. a. O. §§. 482, 483 Nr. 7 a. E.) das Gegentheil zu be 
haupten. Denn §. 476 Abs. 3, auf den er sich stützt, entzieht demjenigen, 
der die Berufung zurückgenommen hat, nur das Recht, die selbständige Be 
rufung von Neuem zu erheben, was durch die Motive zu §. 456 des Entw. 
(= 476: Off. Ausgabe S. 300; Kortkampf'scher Abdruck S. 514) be 
stätigt wird, wo es heißt: „die Zurücknahme ist in ihrer Wirkung dem 
Verzichte gleichgestellt", so daß wohl auch §. 482 Abs. 1 auf die Zurück 
nahme anwendbar ist. 
§. 484. (§. 463 des Entw.) 
Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant 
wortung der Berufung innerhalb der ersten zwei Drittheile der 
Zeit, welche zwischen der Zustellung der Berufungsschrift und 
dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelst vor 
bereitenden Schriftsatzes zustellen zu lassen. 
Der Schriftsatz soll insbesondere die Anträge sowie die Angabe 
der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der 
Berufungsbeklagte geltend zu machen beabsichtigt. 
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§. 485. (§. 464 des Entw.) 
Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für
	        
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