Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

380 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
L. Seuffert a. a. O. §. 470 Nr. 4 im Widerspruch mit §. 146 Abs. 3). 
Wo Protokollirung nicht verfügt wird, ist das Gericht verpflichtet, Er 
klärungen und Anträge, welche zur Darstellung des Sach= und Streitge 
genstandes gehören, in den Thatbestand aufzunehmen (§. 284 Ziff. 3). 
3) Siebenhaar (Commentar zur Civilprozeßordnung §. 456 S. 467) 
wirft die Frage auf, ob das Sitzungsprotokoll vor den Amtsgerichten Zu 
ziehung eines Gerichtsschreibers erfordere; mit welchem Rechte hierüber ein 
Zweifel gehegt wird, ist Angesichts des §. 149 nicht erfindlich. 
§. 471. (§. 441a der Kommissionsvorlage). 
Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe 
des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühne 
versuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem 
dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Erscheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geschlossen, 
so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich 
nicht zu Stande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechts 
streit sofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem 
Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. 
Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolg 
los geblieben, so werden die erwachsenen Kosten als Theil der 
Kosten des Rechtsstreits behandelt. 
1) Wer von der Befugniß des Abs. 1 Gebrauch machen will, muß die 
Ladung zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber des 
Amtsgerichts einreichen (§. 193) und sodann zustellen lassen; die Zustellung 
erfolgt entweder durch den von der Partei direkt beauftragten Gerichtsvoll 
zieher oder unter Vermittlung des Gerichtsschreibers (§§. 152 Abs. 2; 179). 
Die Angabe des Gegenstandes des geltend zu machenden Anspruchs muß 
in der Ladung enthalten sein. 
Die §§. 457, 458, 462, 463 decken den Fall des §. 471 nicht. 
2) Welcher Art die beabsichtigte Klage sei, ist ohne Einfluß auf die 
Befugniß, zum Sühneversuch zu laden. Demnach kann diese Ladung auch 
geschehen, wenn die beabsichtigte Klage zum Landgerichte kompetirt, ja selbst 
wenn ein anderes Amts= oder Landgericht als der ausschließliche Gerichts 
stand für die beabsichtigte Klage erscheint (Komm.=Prot. S. 201). 
3) Der Vergleich, welcher zwischen den erschienenen Parteien protokol 
lirt ist, bildet einen vollstreckbaren Titel (§. 702 Ziff. 2).
	        
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