380 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
L. Seuffert a. a. O. §. 470 Nr. 4 im Widerspruch mit §. 146 Abs. 3).
Wo Protokollirung nicht verfügt wird, ist das Gericht verpflichtet, Er
klärungen und Anträge, welche zur Darstellung des Sach= und Streitge
genstandes gehören, in den Thatbestand aufzunehmen (§. 284 Ziff. 3).
3) Siebenhaar (Commentar zur Civilprozeßordnung §. 456 S. 467)
wirft die Frage auf, ob das Sitzungsprotokoll vor den Amtsgerichten Zu
ziehung eines Gerichtsschreibers erfordere; mit welchem Rechte hierüber ein
Zweifel gehegt wird, ist Angesichts des §. 149 nicht erfindlich.
§. 471. (§. 441a der Kommissionsvorlage).
Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe
des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühne
versuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem
dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Erscheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geschlossen,
so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich
nicht zu Stande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechts
streit sofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem
Falle durch den mündlichen Vortrag derselben.
Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolg
los geblieben, so werden die erwachsenen Kosten als Theil der
Kosten des Rechtsstreits behandelt.
1) Wer von der Befugniß des Abs. 1 Gebrauch machen will, muß die
Ladung zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber des
Amtsgerichts einreichen (§. 193) und sodann zustellen lassen; die Zustellung
erfolgt entweder durch den von der Partei direkt beauftragten Gerichtsvoll
zieher oder unter Vermittlung des Gerichtsschreibers (§§. 152 Abs. 2; 179).
Die Angabe des Gegenstandes des geltend zu machenden Anspruchs muß
in der Ladung enthalten sein.
Die §§. 457, 458, 462, 463 decken den Fall des §. 471 nicht.
2) Welcher Art die beabsichtigte Klage sei, ist ohne Einfluß auf die
Befugniß, zum Sühneversuch zu laden. Demnach kann diese Ladung auch
geschehen, wenn die beabsichtigte Klage zum Landgerichte kompetirt, ja selbst
wenn ein anderes Amts= oder Landgericht als der ausschließliche Gerichts
stand für die beabsichtigte Klage erscheint (Komm.=Prot. S. 201).
3) Der Vergleich, welcher zwischen den erschienenen Parteien protokol
lirt ist, bildet einen vollstreckbaren Titel (§. 702 Ziff. 2).