Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

II. Abschn. Verfahren vor den Amtsgerichten. §§. 457—462. 
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§. 458. (§. 439 des Entw.) 
Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur mündlichen Ver 
handlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage 
Sorge zu tragen, sofern nicht der Kläger erklärt hat, dieses selbst 
thun zu wollen. 
§. 459. (§. 440 des Entw.) 
Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die 
Zustellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindestens eine 
Woche, wenn sie außerhalb desselben, jedoch im Deutschen Reiche 
erfolgt; in Meß= und Marktsachen mindestens vier und zwanzig 
Stunden. 
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das 
Gericht bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu be 
stimmen. 
§. 460. (§. 441 des Entw.) 
Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift oder des 
die Klage enthaltenden Protokolls erhoben. 
§. 461. (§. 442 des Entw.) 
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver 
handlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung 
vor Gericht erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den 
mündlichen Vortrag derselben. 
§. 462. (§. 443 des Entw.) 
Die Vorschriften der §§. 457, 458 finden entsprechende An 
wendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden 
ist, insbesondere zur Verhandlung über einen Zwischenstreit, 
über denn Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Ur 
theils, über den Einspruch, über den Antrag auf Wiedereinsetz 
ung in den vorigen Stand und über die Aufnahme eines unter 
brochenen oder ausgesetzten Verfahrens, oder wenn eine Inter 
vention oder Streitverkündung erfolgen soll.
	        
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