II. Abschn. Verfahren vor den Amtsgerichten. §§. 457—462.
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§. 458. (§. 439 des Entw.)
Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur mündlichen Ver
handlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage
Sorge zu tragen, sofern nicht der Kläger erklärt hat, dieses selbst
thun zu wollen.
§. 459. (§. 440 des Entw.)
Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die
Zustellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindestens eine
Woche, wenn sie außerhalb desselben, jedoch im Deutschen Reiche
erfolgt; in Meß= und Marktsachen mindestens vier und zwanzig
Stunden.
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das
Gericht bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu be
stimmen.
§. 460. (§. 441 des Entw.)
Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift oder des
die Klage enthaltenden Protokolls erhoben.
§. 461. (§. 442 des Entw.)
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver
handlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung
vor Gericht erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den
mündlichen Vortrag derselben.
§. 462. (§. 443 des Entw.)
Die Vorschriften der §§. 457, 458 finden entsprechende An
wendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden
ist, insbesondere zur Verhandlung über einen Zwischenstreit,
über denn Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Ur
theils, über den Einspruch, über den Antrag auf Wiedereinsetz
ung in den vorigen Stand und über die Aufnahme eines unter
brochenen oder ausgesetzten Verfahrens, oder wenn eine Inter
vention oder Streitverkündung erfolgen soll.