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Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
§. 428. (§. 411 des Entw.)
Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschwore
nen Thatsache begründet.
Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben Vor
aussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen
Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann.
§. 429. (§. 412 des Entw.)
Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners hat die
selbe Wirkung, wie die Leistung des Eides.
Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur Folge, daß das
Gegentheil der zu beschwörenden Thatsache als voll bewiesen gilt.
Motive: „Die in den §§. 411, 412 gegebenen Bestimmungen über
die Wirkungen der Ableistung, der Erlassung und der Verweigerung des
Eides enthalten gesetzliche Beweisregeln — §. 249 Abs. 2 —, welche die
freie Beweiswürdigung ausschließen, der Vergleichsnatur der Eideszuschiebung
entsprechen und in den erheblichen Punkten mit den Vorschriften der neueren
Gesetzgebungsarbeiten (preuß. AGO. I 13 §. 10 Nr. 8, Cod. civ. art.
1361, 1363, Hannover §§. 289, 290, Baden §§. 558—560, Württem
berg Art. 599 ff., Bayern Art. 465, preuß. Entw. §§. 524—526, hannov.
Entw. §§. 423, 424, nordd. Entw. §§. 617, 618, 626) übereinstimmen.
„Der Absatz 2 des §. 411 ist eine Konsequenz des §. 519 Nr. 1
(nordd. Prot. II 1029, 1030).
1) Zu §. 428:
a) Die beschworene Thatsache wird durch die Leistung des Eides
voll bewiesen, d. h. die Nichtwahrheit der behaupteten Thatsache, wenn
der Delat, die Wahrheit derselben, wenn der Relat den Eid leistet. Gleich
giltig bleibt es, ob der Eid in der Fassung des §. 424 Abs. 1, 2 oder 3
geleistet worden ist.
b) Der Beweis des Gegentheils ist zulässig (§. 543 Ziff. 1), wenn
der Schwörende durch die Leistung des Eides sich einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, und entweder
deßwegen rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder die Einleitung
oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen
l gnu
Mangel an Beweis nicht erfolgen kann (§. 544).
Wenn das Endurtheil gemäß §. 427 Abs. 2 bereits ergangen und Be
rufung (§. 545) nicht mehr möglich ist, so bleibt nichts übrig als die Er
hebung der Restitutionsklage gegen dasselbe (§. 543). Ergibt sich aber