Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

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Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
§. 428. (§. 411 des Entw.) 
Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschwore 
nen Thatsache begründet. 
Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben Vor 
aussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen 
Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann. 
§. 429. (§. 412 des Entw.) 
Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners hat die 
selbe Wirkung, wie die Leistung des Eides. 
Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur Folge, daß das 
Gegentheil der zu beschwörenden Thatsache als voll bewiesen gilt. 
Motive: „Die in den §§. 411, 412 gegebenen Bestimmungen über 
die Wirkungen der Ableistung, der Erlassung und der Verweigerung des 
Eides enthalten gesetzliche Beweisregeln — §. 249 Abs. 2 —, welche die 
freie Beweiswürdigung ausschließen, der Vergleichsnatur der Eideszuschiebung 
entsprechen und in den erheblichen Punkten mit den Vorschriften der neueren 
Gesetzgebungsarbeiten (preuß. AGO. I 13 §. 10 Nr. 8, Cod. civ. art. 
1361, 1363, Hannover §§. 289, 290, Baden §§. 558—560, Württem 
berg Art. 599 ff., Bayern Art. 465, preuß. Entw. §§. 524—526, hannov. 
Entw. §§. 423, 424, nordd. Entw. §§. 617, 618, 626) übereinstimmen. 
„Der Absatz 2 des §. 411 ist eine Konsequenz des §. 519 Nr. 1 
(nordd. Prot. II 1029, 1030). 
1) Zu §. 428: 
a) Die beschworene Thatsache wird durch die Leistung des Eides 
voll bewiesen, d. h. die Nichtwahrheit der behaupteten Thatsache, wenn 
der Delat, die Wahrheit derselben, wenn der Relat den Eid leistet. Gleich 
giltig bleibt es, ob der Eid in der Fassung des §. 424 Abs. 1, 2 oder 3 
geleistet worden ist. 
b) Der Beweis des Gegentheils ist zulässig (§. 543 Ziff. 1), wenn 
der Schwörende durch die Leistung des Eides sich einer vorsätzlichen oder 
fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, und entweder 
deßwegen rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder die Einleitung 
oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen 
l gnu 
Mangel an Beweis nicht erfolgen kann (§. 544). 
Wenn das Endurtheil gemäß §. 427 Abs. 2 bereits ergangen und Be 
rufung (§. 545) nicht mehr möglich ist, so bleibt nichts übrig als die Er 
hebung der Restitutionsklage gegen dasselbe (§. 543). Ergibt sich aber
	        
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