Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verfahren vor d. Landgerichten. 1. Tit. Verfahren bis zum Urtheil. §. 232. 23 
Klagen auf Anfechtung der Entmündigung wegen Geisteskrankheit (§. 608), 
auf Wiederaufhebung derselben (§. 620), auf Anfechtung der Entmündigung 
wegen Verschwendung (§. 624) und auf Wiederaufhebung derselben (§. 626) 
ist jede objektive Klagenhäufung ausgeschlossen. 
Werden mehrere Ansprüche in einer Klage verbunden, obgleich es an 
einer der sub a und b genannten Voraussetzungen fehlt, so muß die Klage 
insoweit abgewiesen werden, als die Zuständigkeit fehlt oder dieselbe Prozeßart 
unzulässig ist. Z. B.: Es wird vor dem Landgericht Y gegen den im Land 
gerichtsbezirke Y wohnenden X eine Klage gestellt auf Herausgabe eines in 
X gelegenen Hauses und auf Bezahlung einer Kaufschuld von 1000 Mk. 
In diesem Falle ist die Klage auf Herausgabe des Hauses abzuweisen, weil 
für diese das Landgericht X ausschließlich zuständig ist (§§. 25, 40 Abs. 2); 
oder: Es werden im Urkundenprozesse eine Urkunden- und eine andere Klage 
kumulirt, so wird die letztere „als in der gewählten Prozeßart unstatthaft" 
(§. 560 Abs. 2) abgewiesen. 
3) Einen Besitzprozeß, der von den Regeln des Verfahrens abwiche, 
kennt die Civilprozeßordnung nicht (anders bayer. CPO. XXII. Haupt 
stück). Trotzdem darf die Klage, mit der das Recht geltend gemacht wird, 
mit der Besitzklage, d. i. mit der auf das bloße Faktum des Besitzes ge 
gründeten bezw. gerichteten Klage nicht verbunden werden. Wann eine 
Besitzklage statthabe, entscheidet das Civilrecht. Das Gemeine Recht kennt 
Klagen zum Schutze des vorhandenen Besitzes, zur Wiedererlangung des 
entzogenen und zur Erlangung eines noch nicht vorhandenen Besitzes. Auch 
das possessorium summarium oder summariissimum erscheint als materiell 
rechtliche Besitzklage und ist durch die Civilprozeßordnung (im Gegensatze 
zur bayer. CPO. vgl. Wernz, Kommentar zu Art. 584 Nr. 2 und 3) 
nicht außer Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des EG. zur bayer. CPO. 
Art. 26, 27, welche die Bestimmungen des bayerischen Landrechts Th. II 
c. 7 §. 9 Nr. 5, 6 und §. 11 Nr. 2 mit Rücksicht auf die Beseitigung 
des summariissimum modifizirten (ck. Wernz a. a. O. §. 35 Nr. 3), be 
stehen als civilrechtliche Bestimmungen demungeachtet fort. 
Die Meinung (L. Seuffert's a. a. O. §. 232 Nr. 9), daß auch 
eine Verbindung der possessorischen und petitorischen Klage als Klage und 
Widerklage durch §. 232 Abs. 2 ausgeschlossen sei, halte ich für unzutref 
fend: einmal, weil hierüber jede gesetzliche Bestimmung fehlt, sodann, weil 
die Motive (off. Ausgabe S. 186, Kortkampf'scher Abdruck S. 466) die 
Unzulässigkeit der Häufung von Besitz= und Rechtsklage allein mit Rück 
sicht auf das bestehende Recht aufrecht halten wollen. Sie beziehen sich 
daher wohl beispielsweise auf Art. 585 der bayer. CPO., wo dieß ausge 
sprochen ist, nicht aber auf Art. 586 ebendaselbst, wo die Unzulässigkeit der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer