I. Abschn. Verfahren vor d. Landgerichten. 1. Tit. Verfahren bis zum Urtheil. §. 232. 23
Klagen auf Anfechtung der Entmündigung wegen Geisteskrankheit (§. 608),
auf Wiederaufhebung derselben (§. 620), auf Anfechtung der Entmündigung
wegen Verschwendung (§. 624) und auf Wiederaufhebung derselben (§. 626)
ist jede objektive Klagenhäufung ausgeschlossen.
Werden mehrere Ansprüche in einer Klage verbunden, obgleich es an
einer der sub a und b genannten Voraussetzungen fehlt, so muß die Klage
insoweit abgewiesen werden, als die Zuständigkeit fehlt oder dieselbe Prozeßart
unzulässig ist. Z. B.: Es wird vor dem Landgericht Y gegen den im Land
gerichtsbezirke Y wohnenden X eine Klage gestellt auf Herausgabe eines in
X gelegenen Hauses und auf Bezahlung einer Kaufschuld von 1000 Mk.
In diesem Falle ist die Klage auf Herausgabe des Hauses abzuweisen, weil
für diese das Landgericht X ausschließlich zuständig ist (§§. 25, 40 Abs. 2);
oder: Es werden im Urkundenprozesse eine Urkunden- und eine andere Klage
kumulirt, so wird die letztere „als in der gewählten Prozeßart unstatthaft"
(§. 560 Abs. 2) abgewiesen.
3) Einen Besitzprozeß, der von den Regeln des Verfahrens abwiche,
kennt die Civilprozeßordnung nicht (anders bayer. CPO. XXII. Haupt
stück). Trotzdem darf die Klage, mit der das Recht geltend gemacht wird,
mit der Besitzklage, d. i. mit der auf das bloße Faktum des Besitzes ge
gründeten bezw. gerichteten Klage nicht verbunden werden. Wann eine
Besitzklage statthabe, entscheidet das Civilrecht. Das Gemeine Recht kennt
Klagen zum Schutze des vorhandenen Besitzes, zur Wiedererlangung des
entzogenen und zur Erlangung eines noch nicht vorhandenen Besitzes. Auch
das possessorium summarium oder summariissimum erscheint als materiell
rechtliche Besitzklage und ist durch die Civilprozeßordnung (im Gegensatze
zur bayer. CPO. vgl. Wernz, Kommentar zu Art. 584 Nr. 2 und 3)
nicht außer Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des EG. zur bayer. CPO.
Art. 26, 27, welche die Bestimmungen des bayerischen Landrechts Th. II
c. 7 §. 9 Nr. 5, 6 und §. 11 Nr. 2 mit Rücksicht auf die Beseitigung
des summariissimum modifizirten (ck. Wernz a. a. O. §. 35 Nr. 3), be
stehen als civilrechtliche Bestimmungen demungeachtet fort.
Die Meinung (L. Seuffert's a. a. O. §. 232 Nr. 9), daß auch
eine Verbindung der possessorischen und petitorischen Klage als Klage und
Widerklage durch §. 232 Abs. 2 ausgeschlossen sei, halte ich für unzutref
fend: einmal, weil hierüber jede gesetzliche Bestimmung fehlt, sodann, weil
die Motive (off. Ausgabe S. 186, Kortkampf'scher Abdruck S. 466) die
Unzulässigkeit der Häufung von Besitz= und Rechtsklage allein mit Rück
sicht auf das bestehende Recht aufrecht halten wollen. Sie beziehen sich
daher wohl beispielsweise auf Art. 585 der bayer. CPO., wo dieß ausge
sprochen ist, nicht aber auf Art. 586 ebendaselbst, wo die Unzulässigkeit der