290 " Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
Kategorie gehören z. B. die Quittungen, Schuldverschreibungen, Schenk
ungsurkunden.
d) Die gegenseitigen Rechtsverhältnisse von Personen sind beurkundet
in allen Vertragsurkunden, in Abrechnungsurkunden, in kaufmännischen Ge
schäftsbüchern, in den Deservitenbüchern des Arztes oder Anwalts ec. Die
Verpflichtung zur Edition der Handelsbücher ergibt sich übrigens bereits
aus Art. 28 ff. des allg. d. HGB. (vgl. §. 13 Abs. 1 des EG. z. CPO.).
Wenn eine gemeinschaftliche Urkunde in duplo gefertigt ist, so hat jeder
Theil das Recht, von dem andern Vorlage seines Exemplars zu fordern.
e) Nur die zwischen den an einem Rechtsgeschäfte Betheiligten selbst
oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Ge
schäfts gepflogenen schriftlichen Verhandlungen zählen außer den bereits ge
nannten zu den gemeinschaftlichen Urkunden. Nicht als gemeinsamer Ver
mittler erscheint der nur von einem der Kontrahenten zur Wahrung seiner
einseitigen Interessen bestellte Vertreter.
2) Zu §. 388:
Wenn die Bezugnahme auf eine Urkunde die Verpflichtung zu deren
Edition begründen soll, so muß die Bezugnahme „zur Beweisführung" ge
schehen sein. Eine anderweitige Bezugnahme genügt nicht.
Die Bezugnahme zur Beweisführung begründet nur eine Editions
pflicht in dem gegenwärtigen Prozesse. In einem späteren Prozesse der
selben Parteien kann aus der Bezugnahme während des früheren Prozesses
keine Editionspflicht abgeleitet werden.
Die fiskalischen Editionsprivilegien (2 §. 1 u. 2 D. 49, 14) existiren
nicht mehr (§. 14 des EG. z. CPO.).
§. 389. (§. 376 des Entw.)
Der Antrag soll enthalten:
1) die Bezeichnung der Urkunde;
2) die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde
bewiesen werden sollen;
3) die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Ur
kunde;
4) die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich
stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners
befindet;
5) die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur