Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

290 " Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
Kategorie gehören z. B. die Quittungen, Schuldverschreibungen, Schenk 
ungsurkunden. 
d) Die gegenseitigen Rechtsverhältnisse von Personen sind beurkundet 
in allen Vertragsurkunden, in Abrechnungsurkunden, in kaufmännischen Ge 
schäftsbüchern, in den Deservitenbüchern des Arztes oder Anwalts ec. Die 
Verpflichtung zur Edition der Handelsbücher ergibt sich übrigens bereits 
aus Art. 28 ff. des allg. d. HGB. (vgl. §. 13 Abs. 1 des EG. z. CPO.). 
Wenn eine gemeinschaftliche Urkunde in duplo gefertigt ist, so hat jeder 
Theil das Recht, von dem andern Vorlage seines Exemplars zu fordern. 
e) Nur die zwischen den an einem Rechtsgeschäfte Betheiligten selbst 
oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Ge 
schäfts gepflogenen schriftlichen Verhandlungen zählen außer den bereits ge 
nannten zu den gemeinschaftlichen Urkunden. Nicht als gemeinsamer Ver 
mittler erscheint der nur von einem der Kontrahenten zur Wahrung seiner 
einseitigen Interessen bestellte Vertreter. 
2) Zu §. 388: 
Wenn die Bezugnahme auf eine Urkunde die Verpflichtung zu deren 
Edition begründen soll, so muß die Bezugnahme „zur Beweisführung" ge 
schehen sein. Eine anderweitige Bezugnahme genügt nicht. 
Die Bezugnahme zur Beweisführung begründet nur eine Editions 
pflicht in dem gegenwärtigen Prozesse. In einem späteren Prozesse der 
selben Parteien kann aus der Bezugnahme während des früheren Prozesses 
keine Editionspflicht abgeleitet werden. 
Die fiskalischen Editionsprivilegien (2 §. 1 u. 2 D. 49, 14) existiren 
nicht mehr (§. 14 des EG. z. CPO.). 
§. 389. (§. 376 des Entw.) 
Der Antrag soll enthalten: 
1) die Bezeichnung der Urkunde; 
2) die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde 
bewiesen werden sollen; 
3) die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Ur 
kunde; 
4) die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich 
stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners 
befindet; 
5) die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer