Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

282 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
„beurkundete Vorgänge" liege mehr als in der von dem Antragsteller vor 
geschlagenen Fassung, indem die öffentliche Urkunde nicht nur beweisen solle, 
daß die betreffende Erklärung abgegeben worden, sondern auch, daß sie von 
der betreffenden Person, daß sie an diesem Orte und zu dieser 
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Zeit abgegeben worden sei. 
Schließlich einigte sich die Kommission über folgenden Grundgedanken: 
„es solle gegen die durch die öffentliche Urkunde bezeugten Thatsachen, daß 
die betreffende Erklärung abgegeben, daß sie von der bestimmten Person, 
am bestimmten Orte, zur bestimmten Zeit abgegeben sei, Gegenbeweis zuge 
lassen werden", und beschloß der Redaktionskommission die Formulirung 
dieses Gedankens zu überlassen. Die Redaktionskommission schlug dann die 
jetzige Fassung des Paragraphen vor (Komm.=Prot. S. 152—155; vgl. 
noch Motive Off. Ausgabe S. 264; Kortkampf'scher Abdruck S. 499 
Nr. III). 
b) Die Mittel des nach §. 380 Abs. 2 zulässigen Gegenbeweises 
sind unbeschränkt. Es ist demnach Gegenbeweis durch Zeugen, Urkunden, Eid 
zulässig. Ebenso ist Beweis über solche Verabredungen möglich, welche bei oder 
vor Errichtung der öffentlichen Urkunde stattgefunden haben sollen (anders 
bayer. Proz.=O. Art. 399, 457 Abs. 3). Hiedurch sind auch die entgegen 
stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen beseitigt (Code civil Art. 1341; 
dagegen s. §. 381 Abs. 2). Die Vorlage eines rechtskräftigen auf Grund 
der §§. 271 oder 272 des Reichsstrafgesetzbuchs erlassenen Criminalurtheils 
verbindet den Civilrichter nicht zu der Annahme falscher Beurkundung (s. 
EG. z. CPO. §. 14 Ziff. 1). 
Daß der Gegenbeweis auch gegen den materiellen Inhalt der beur 
kundeten Erklärung zulässig ist, folgt aus dem Mangel einer entgegenstehen 
den Bestimmung des Gesetzes, das sich mit der materiellen Beweiskraft der 
Urkunden, wie schon angedeutet, prinzipiell nicht befaßt. Hieher gehört ins 
besondere der Beweis, daß die beurkundete Erklärung wegen Irrthums, 
Simulation, Betrug, Zwang, Dispositionsunfähigkeit ec. unwirksam sei oder 
daß dieselbe — wenn sie ein Zeugniß enthält — der Wahrheit nicht ent 
spreche (s. auch Motive a. a. O.). 
8) Zu §. 381: 
a) Eine Privaturkunde ist im Sinne der CPO. jede schriftliche 
Urkunde, welcher eines der für die öffentlichen Urkunden aufgestellten Erfor 
dernisse fehlt. 
b) Die Beweiskraft des §. 381 kommt jedoch nur den von dem Aus 
steller unterschriebenen oder mit gerichtlich oder notariell beglaubigtem 
Handzeichen versehenen Privaturkunden zu. Ist daher eine öffentliche Ur 
kunde wegen eines Mangels ihrer Voraussetzungen nicht vorhanden, so gilt
	        
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