282 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
„beurkundete Vorgänge" liege mehr als in der von dem Antragsteller vor
geschlagenen Fassung, indem die öffentliche Urkunde nicht nur beweisen solle,
daß die betreffende Erklärung abgegeben worden, sondern auch, daß sie von
der betreffenden Person, daß sie an diesem Orte und zu dieser
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Zeit abgegeben worden sei.
Schließlich einigte sich die Kommission über folgenden Grundgedanken:
„es solle gegen die durch die öffentliche Urkunde bezeugten Thatsachen, daß
die betreffende Erklärung abgegeben, daß sie von der bestimmten Person,
am bestimmten Orte, zur bestimmten Zeit abgegeben sei, Gegenbeweis zuge
lassen werden", und beschloß der Redaktionskommission die Formulirung
dieses Gedankens zu überlassen. Die Redaktionskommission schlug dann die
jetzige Fassung des Paragraphen vor (Komm.=Prot. S. 152—155; vgl.
noch Motive Off. Ausgabe S. 264; Kortkampf'scher Abdruck S. 499
Nr. III).
b) Die Mittel des nach §. 380 Abs. 2 zulässigen Gegenbeweises
sind unbeschränkt. Es ist demnach Gegenbeweis durch Zeugen, Urkunden, Eid
zulässig. Ebenso ist Beweis über solche Verabredungen möglich, welche bei oder
vor Errichtung der öffentlichen Urkunde stattgefunden haben sollen (anders
bayer. Proz.=O. Art. 399, 457 Abs. 3). Hiedurch sind auch die entgegen
stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen beseitigt (Code civil Art. 1341;
dagegen s. §. 381 Abs. 2). Die Vorlage eines rechtskräftigen auf Grund
der §§. 271 oder 272 des Reichsstrafgesetzbuchs erlassenen Criminalurtheils
verbindet den Civilrichter nicht zu der Annahme falscher Beurkundung (s.
EG. z. CPO. §. 14 Ziff. 1).
Daß der Gegenbeweis auch gegen den materiellen Inhalt der beur
kundeten Erklärung zulässig ist, folgt aus dem Mangel einer entgegenstehen
den Bestimmung des Gesetzes, das sich mit der materiellen Beweiskraft der
Urkunden, wie schon angedeutet, prinzipiell nicht befaßt. Hieher gehört ins
besondere der Beweis, daß die beurkundete Erklärung wegen Irrthums,
Simulation, Betrug, Zwang, Dispositionsunfähigkeit ec. unwirksam sei oder
daß dieselbe — wenn sie ein Zeugniß enthält — der Wahrheit nicht ent
spreche (s. auch Motive a. a. O.).
8) Zu §. 381:
a) Eine Privaturkunde ist im Sinne der CPO. jede schriftliche
Urkunde, welcher eines der für die öffentlichen Urkunden aufgestellten Erfor
dernisse fehlt.
b) Die Beweiskraft des §. 381 kommt jedoch nur den von dem Aus
steller unterschriebenen oder mit gerichtlich oder notariell beglaubigtem
Handzeichen versehenen Privaturkunden zu. Ist daher eine öffentliche Ur
kunde wegen eines Mangels ihrer Voraussetzungen nicht vorhanden, so gilt