Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
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rich
§. 378. (§. 365 des Entw.)
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung
auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung
seiner Mühewaltung Anspruch.
Val. die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878, insbes. §§. 6 ff.
Von §. 166 des GVG. gilt das zu §. 366 Nr. 2 Bemerkte.
§. 379. (§. 366 des Entw.)
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände,
zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich
war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vor
schriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
Motive: „Durch den §. 366 wird außer Zweifel gestellt, daß die sach
verständigen Zeugen, d. h. die Zeugen, welche vergangene Thatsachen oder
Zustände bekunden sollen, deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde
voraussetzt, wahre Zeugen sind, daß mithin auf die zum Beweise solcher
bestrittenen Thatsachen und Zustände stattfindende Vernehmung jener Per
sonen die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung finden."
Es ist möglich, daß dieselbe Person in demselben Prozesse als Sach
verständiger und als sachverständiger Zeuge nach §. 379 vernommen wird,
indem sie aus der von ihr gemäß besonderer Sachkunde wahrgenommenen
und bekundeten vergangenen Thatsache Schlüsse zu ziehen berufen wird,
welche sie wiederum nur zufolge ihrer besonderen Sachkunde zu ziehen im
Stande ist, z. B. ein Getreidehändler wird über die Beschaffenheit einer
seinerzeit gelieferten Waare, die er bereits gesehen, als sachverständiger Zeuge
vernommen und sodann als Sachverständiger darüber, ob die damals wahr
genommenen Mängel des Getreides dem vorgelegten Muster, nach dem ge
handelt wurde, ebenfalls anhaften.
In solchen Fällen kommen sowohl die Bestimmungen über den Zeugen
beweis wie die über den Sachverständigenbeweis zur Anwendung; es fin
det insbesondere doppelte Beeidigung statt. Dies wurde auf Anfrage in