18 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
denselben gelten lassen, so käme man beispielsweise zu der Konsequenz, daß
die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Forderungsrechtes, dessen
sich der in X wohnende A berühmt hat, von dem in Y wohnende B vor
dem Gerichte in Y gestellt werden könnte, da hier A aus dem Rechtsver
hältnisse gegen B klagen müßte. Diese Konsequenz geräth in so grellen
Widerspruch mit §§. 12 ff., daß ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung
dieselbe nicht zugegeben werden darf. Klagen auf Feststellung des Nicht
bestehens von Rechtsverhältnissen sind daher nach den allgemeinen Regeln
vor dem forum domicilii des (Feststellungs=) Beklagten oder aber vor den
in concreto zutreffenden besonderen Gerichtsständen zu erheben. Dagegen
kann die Thatsache, daß für die Provokationsklagen des Gemeinen Prozeß
rechts (und auch der bayer. CPO. s. Art. 571) das Gericht der Haupt
klage zuständig ist (ck. Renaud, Lehrbuch §. 40 Nr. 1; Wetzell, System
Bd. III §. 13 S. 112 Note 58), schon aus dem einfachen Grunde nicht
angeführt werden, daß die Feststellungsklage der CPO. eine von der Pro
vokationsklage vollständig verschiedene prozessuale Bildung ist, und einen
Zwang zur Klagestellung durchaus nicht bezielt.
4) Klage auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Fest
stellung der Aechtheit derselben.
a) Der Begriff „Urkunde" ist im Sinne des allgemeinen Sprachge
brauches zu verstehen als das „einen Gedanken körperlich darstellende Zei
chen" (Wetzell, System Bd. III §. 24 S. 221). Eine Beschränkung der
Definition aus den §§. 380 ff. der CPO., wonach als Urkunde nur ein
zum Beweise im Civilprozesse geeignetes Schriftstück erscheint (s. L. Seuf
fert a. a. O. §. 231 Nr. 9 a), ist nach der allgemeinen Fassung des
§. 231 weder geboten noch zulässig. Auf der andern Seite läßt sich nicht
verkennen, daß kaum jemals eine andere als eine schriftliche Urkunde
praktisches Objekt der Feststellungsklage sein wird. Die formelle und ma
terielle Beweiskraft der fraglichen Urkunde begründet für die Feststellungs
klage keinerlei Unterschied. Daß immer die Klage auf eine individuell be
stimmte Urkunde gerichtet sein muß, versteht sich von selbst. Daß sich die
selbe in den Händen des Klägers oder Beklagten befinde, bildet keine Vor
aussetzung der Klage. Vorlage der Urkunde kann erst im Beweisverfahren
und nach den Regeln desselben begehrt werden (§§. 387, 397, 400).
b) Das rechtliche Interesse an der Feststellung ist in demselben Sinne
zu verstehen, wie sub 3 c. Auch hier wird die Entscheidung über das Vor
handensein des rechtlichen Interesse von dem Ermessen des Gerichts ab
hängen.
Ein alsbaldiges Interesse an der Feststellung bedeutet hier ein In
teresse zu einer Zeit, wo die fragliche Urkunde noch nicht als Beweismittel