I. Abschn. Verf. vor den Landgerichten. 8. Tit. Beweis durch Sachverst. §. 367. 259
schaftliches Gutachten verlangt werden könne, so geht er m. E. zu weit
über den Wortlaut des Gesetzes (§. 367) hinaus. Es würde zwar zwei
felsohne eine sehr zweckmäßige Bestimmung gewesen sein, wenn die gemein
schaftliche Vernehmung mehrerer Sachverständiger zugelassen worden wäre;
allein in Ermanglung einer solchen muß der §. 359 in seinem ganzen Um
fange angewendet werden. Demgemäß trifft auch die Anschauung der Mo
tive zu §. 356 des Entw. (off. Ausgabe S. 259; Kortkampf'scher Abdruck
S. 496), daß das gerichtliche Ermessen entscheide, ob das Gutachten ge
meinschaftlich oder gesondert abzugeben sei, nicht zu. (S. Puchelt a. a. O.
Abth. II S. 211 Z. 4 ff. v. o. Vgl. jedoch zu §. 369 Nr. 3.)
Bezüglich des §. 341 ist zu bemerken, daß dessen Anwendung wohl in
der Regel durch §. 373 Abs. 2 überflüssig gemacht sein wird. Völlig aus
geschlossen ist sie jedoch nicht. Es kann nämlich bei Vernehmung eines
Sachverständigen sich erst herausstellen, daß er durch sein Gutachten seine
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde z. B. durch Mittheilung
seiner Kenntnisse über Fabrikationsmethoden in staatlichen Werkstätten (s.
L. Seuffert a. a. O.).
§. 364 kann deßhalb auf den Sachverständigenbeweis eine Anwendung
nicht finden, weil dessen Voraussetzung, daß nämlich der Vorschlag von der
Partei ausgegangen sei, gemäß §. 369 Abs. 1 für Sachverständige nicht
zutrifft.
2) Nicht nur auf den Beweis durch Sachverständige, d. h. auf das
civilprozessuale Beweisverfahren mittelst Sachverständiger findet §. 367 An
wendung. Er ist auch maßgebend für das im Handelsgesetzbuch (Art. 348,
365, 407) vorgesehene Besichtigungsverfahren (vgl. EG. zur CPO. §. 13
Abs. 4).
Dagegen unterliegen die ohne Mitwirkung der Gerichte und insbeson
dere die im Verwaltungsverfahren durch zahlreiche Reichsgesetze vorgeschrie
benen Sachverständigenvernehmungen den Vorschriften der CPO. nicht (vgl.
Art. 57, 162, 254, 573, 609, 711 des Handelsgesetzbuchs; Reichsbeam
tengesetz v. 31. März 1873 §. 12 Abs. 1; Gesetz v. 13. Juni 1873 über
die Kriegsleistungen §§. 12, 19, 24—26, 33 und Verordnung hiezu vom
1. April 1876 Nr. 3, 5—8, IV Nr. 12, VII Nr. 16 RGBl. von 1873
S. 132 ff. und von 1876 S. 137 ff.; Strandungsordnung v. 17. Mai
1874 §. 17 RGBl. S. 76; Gesetz vom 13. Februar 1875 über die Na
turalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden §. 14 RGBl. S. 57
und Instruktion hiezu v. 2. September 1875 Nr. 8 RGBl. 270; Gesetz
v. 7. April 1876 über die eingeschriebenen Hilfskassen §§. 25, 26 RGBI.
S. 131.
Keinerlei civilprozessuale Bedeutung kommt auch den von Sachverstän
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