Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

258 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
zogen auf Grund dieser seiner unmittelbaren Wahrnehmung urtheilt, 
während sachverständiger Zeuge eine Person ist, die über eine der Vergan 
genheit angehörige Wahrnehmung, zu der sie damals nur in Folge ihrer 
besonderen Sachkunde in den Stand gesetzt war, aussagt. 
Von dem Standpunkte des Gesetzes aus, wonach, wie bemerkt, die 
Sachverständigen als Gehilfen des Richters erscheinen, wäre es konsequent 
gewesen, dieselben nicht als Beweismittel zu bezeichnen. Doch ist diese 
Inkonsequenz, die am stärksten in §. 368 hervortritt, wo sogar von einer 
Beweisantretung gesprochen wird, ohne praktische Bedeutung. Denn die 
Vorschriften der §§. 369—378, welche die Abweichungen des Verfahrens von 
dem Verfahren beim Zeugenbeweis normiren, sind so einschneidend, daß 
kein Zweifel über die Richternatur der Sachverständigen möglich ist. 
Vor allem zeigt sich dieß in der Befugniß des Gerichts zur Auswahl 
der Sachverständigen (§. 369), in der Anwendung des Ablehnungsrechts auf 
Sachverständige (§. 371), endlich in der unbeschränkten Befugniß des Ge 
richts, wiederholte Begutachtung anzuordnen (§. 377). 
Die Frage der Beweislast kann erst dann in Erwägung kommen, wenn 
das Gericht von seinem Rechte, von Amtswegen Sachverständige zu er 
nennen, keinen Gebrauch gemacht hat, oder die Partei der Aufforderung zur 
Benennung von Sachverständigen nicht nachgekommen ist (§. 369 Abs. 3). 
§. 367. (§. 354 des Entw.) 
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften 
über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, inso 
weit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Be 
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stimmungen enthalten sind. 
1) Von den über den Zeugenbeweis getroffenen Bestimmungen finden 
auf den Beweis durch Sachverständige analoge Anwendung: §§. 339, 
340—344, 346—349, 351—354, 359—363, 365. 
Die Anwendung der §§. 339, 344 wird von L. Seuffert (a. a. O. 
§. 367 Nr. 3) als bedeutungslos bezeichnet. Allein da der Fall denkbar ist, 
daß das Gericht eine Begutachtung durch Sachverständige nicht für geboten 
erachtet, dennoch aber dem Antrage der Partei durch Beweisbeschluß statt 
gibt, so ist nicht abzusehen, weßhalb die Anwendung des §. 339 ausge 
schlossen sein soll. Noch weniger leuchtet dieß bezüglich des §. 344 ein. 
Wenn Lothar Seuffert (a. a. O.) die Anwendung des §. 359 nur 
mit der Maßgabe zuläßt, daß von mehreren Sachverständigen ein gemein¬
	        
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