258 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
zogen auf Grund dieser seiner unmittelbaren Wahrnehmung urtheilt,
während sachverständiger Zeuge eine Person ist, die über eine der Vergan
genheit angehörige Wahrnehmung, zu der sie damals nur in Folge ihrer
besonderen Sachkunde in den Stand gesetzt war, aussagt.
Von dem Standpunkte des Gesetzes aus, wonach, wie bemerkt, die
Sachverständigen als Gehilfen des Richters erscheinen, wäre es konsequent
gewesen, dieselben nicht als Beweismittel zu bezeichnen. Doch ist diese
Inkonsequenz, die am stärksten in §. 368 hervortritt, wo sogar von einer
Beweisantretung gesprochen wird, ohne praktische Bedeutung. Denn die
Vorschriften der §§. 369—378, welche die Abweichungen des Verfahrens von
dem Verfahren beim Zeugenbeweis normiren, sind so einschneidend, daß
kein Zweifel über die Richternatur der Sachverständigen möglich ist.
Vor allem zeigt sich dieß in der Befugniß des Gerichts zur Auswahl
der Sachverständigen (§. 369), in der Anwendung des Ablehnungsrechts auf
Sachverständige (§. 371), endlich in der unbeschränkten Befugniß des Ge
richts, wiederholte Begutachtung anzuordnen (§. 377).
Die Frage der Beweislast kann erst dann in Erwägung kommen, wenn
das Gericht von seinem Rechte, von Amtswegen Sachverständige zu er
nennen, keinen Gebrauch gemacht hat, oder die Partei der Aufforderung zur
Benennung von Sachverständigen nicht nachgekommen ist (§. 369 Abs. 3).
§. 367. (§. 354 des Entw.)
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften
über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, inso
weit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Be
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stimmungen enthalten sind.
1) Von den über den Zeugenbeweis getroffenen Bestimmungen finden
auf den Beweis durch Sachverständige analoge Anwendung: §§. 339,
340—344, 346—349, 351—354, 359—363, 365.
Die Anwendung der §§. 339, 344 wird von L. Seuffert (a. a. O.
§. 367 Nr. 3) als bedeutungslos bezeichnet. Allein da der Fall denkbar ist,
daß das Gericht eine Begutachtung durch Sachverständige nicht für geboten
erachtet, dennoch aber dem Antrage der Partei durch Beweisbeschluß statt
gibt, so ist nicht abzusehen, weßhalb die Anwendung des §. 339 ausge
schlossen sein soll. Noch weniger leuchtet dieß bezüglich des §. 344 ein.
Wenn Lothar Seuffert (a. a. O.) die Anwendung des §. 359 nur
mit der Maßgabe zuläßt, daß von mehreren Sachverständigen ein gemein¬