Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

244 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§. 728 = 782 ff.) Anwen 
dung finden, so ist der Antrag der Partei auch wegen ihrer Verbindlichkeit 
zur Vorschußleistung der Haftkosten (§. 737 = 792) erforderlich. Die 
höchste Dauer der Zwangshaft beträgt nach §. 739 (= 794) sechs Mo 
nate; doch findet sie eine frühere Begrenzung durch die Beendigung des 
Prozesses in der betreffenden Instanz, weil hiermit der die Nothwendigkeit 
des Zeugnisses veranlassende Grund wegfällt. Die Haft des Zeugen als 
Zwangsmittel fällt ferner selbstverständlich fort, sobald nachträglich der 
Zeuge das Zeugniß ablegt oder auf seine Vernehmung verzichtet wird 
(nordd. Entw. §. 518). 
b) Die in Abs. 1 festgestellten Folgen der Zeugnißverweigerung treffen 
ein anderes Unrecht als die in §. 345 angeordneten; jene den Ungehorsam 
gegen die öffentliche Zeugnißpflicht, diese den Ungehorsam gegen die gericht 
liche Ladung (Komm.=Prot. S. 129). Deßhalb treten diese verschiedenen 
Folgen auch successive ein. Möglicherweise kann daher ein ungehorsamer 
Zeuge in nachstehender Reihenfolge Strafe erleiden: 
a) Wegen erstmaligen ungehorsamen Nichterscheinens Strafe nach §. 345 
Abs. 1. 
ß) Wegen wiederholten Nichterscheinens Strafe nach §. 345 Abs. 2. 
7) Falls nun von der zwangsweisen Vorführung Gebrauch gemacht wird 
oder der Zeuge auf dritte Ladung freiwillig erscheint, Strafe nach 
§. 355 Abs. 1 wegen grundloser Zeugnißverweigerung. 
3) Im Falle wiederholter Zeugnißverweigerung auf Antrag Haftstrafe 
nach §. 355 Abs. 2. 
c) Wenn das Zeugniß ohne Grundangabe verweigert wird, so ist ein 
Anlaß zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nicht ge 
geben (§. 352). Die in Abs. 1 bezeichnete Verurtheilung ist daher ohne 
weiteres Verfahren ex officio gegen den Zeugen zu erkennen und zwar je 
nach Verschiedenheit der Fälle entweder durch das Prozeßgericht oder durch 
den beauftragten bezw. ersuchten Richter (§. 365). 
Wo jedoch eine motivirte Verweigerung des Zeugnisses im Sinne des 
§. 351 vorliegt, da ist Voraussetzung für die Verurtheilung aus Abs. 1, 
daß die Zeugnißverweigerung auf Grund des in den §§. 352—354 vor 
gesehenen Verfahrens rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist, 
daß der Zeuge wiederholt geladen wurde oder daß sofort nach Erlaß des 
die Weigerung verwerfenden Zwischenurtheils unter Verzicht der Betheiligten 
auf die sofortige Beschwerde mit der Vernehmung begonnen wird (s. oben 
Nr. 2d Nr. 4). Ist neue Ladung ergangen, so können möglicher Weise 
vorerst die Strafen des §. 345 wegen Nichterscheinens und die zwangsweise
	        
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