244 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§. 728 = 782 ff.) Anwen
dung finden, so ist der Antrag der Partei auch wegen ihrer Verbindlichkeit
zur Vorschußleistung der Haftkosten (§. 737 = 792) erforderlich. Die
höchste Dauer der Zwangshaft beträgt nach §. 739 (= 794) sechs Mo
nate; doch findet sie eine frühere Begrenzung durch die Beendigung des
Prozesses in der betreffenden Instanz, weil hiermit der die Nothwendigkeit
des Zeugnisses veranlassende Grund wegfällt. Die Haft des Zeugen als
Zwangsmittel fällt ferner selbstverständlich fort, sobald nachträglich der
Zeuge das Zeugniß ablegt oder auf seine Vernehmung verzichtet wird
(nordd. Entw. §. 518).
b) Die in Abs. 1 festgestellten Folgen der Zeugnißverweigerung treffen
ein anderes Unrecht als die in §. 345 angeordneten; jene den Ungehorsam
gegen die öffentliche Zeugnißpflicht, diese den Ungehorsam gegen die gericht
liche Ladung (Komm.=Prot. S. 129). Deßhalb treten diese verschiedenen
Folgen auch successive ein. Möglicherweise kann daher ein ungehorsamer
Zeuge in nachstehender Reihenfolge Strafe erleiden:
a) Wegen erstmaligen ungehorsamen Nichterscheinens Strafe nach §. 345
Abs. 1.
ß) Wegen wiederholten Nichterscheinens Strafe nach §. 345 Abs. 2.
7) Falls nun von der zwangsweisen Vorführung Gebrauch gemacht wird
oder der Zeuge auf dritte Ladung freiwillig erscheint, Strafe nach
§. 355 Abs. 1 wegen grundloser Zeugnißverweigerung.
3) Im Falle wiederholter Zeugnißverweigerung auf Antrag Haftstrafe
nach §. 355 Abs. 2.
c) Wenn das Zeugniß ohne Grundangabe verweigert wird, so ist ein
Anlaß zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nicht ge
geben (§. 352). Die in Abs. 1 bezeichnete Verurtheilung ist daher ohne
weiteres Verfahren ex officio gegen den Zeugen zu erkennen und zwar je
nach Verschiedenheit der Fälle entweder durch das Prozeßgericht oder durch
den beauftragten bezw. ersuchten Richter (§. 365).
Wo jedoch eine motivirte Verweigerung des Zeugnisses im Sinne des
§. 351 vorliegt, da ist Voraussetzung für die Verurtheilung aus Abs. 1,
daß die Zeugnißverweigerung auf Grund des in den §§. 352—354 vor
gesehenen Verfahrens rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist,
daß der Zeuge wiederholt geladen wurde oder daß sofort nach Erlaß des
die Weigerung verwerfenden Zwischenurtheils unter Verzicht der Betheiligten
auf die sofortige Beschwerde mit der Vernehmung begonnen wird (s. oben
Nr. 2d Nr. 4). Ist neue Ladung ergangen, so können möglicher Weise
vorerst die Strafen des §. 345 wegen Nichterscheinens und die zwangsweise