I. Abschn. Verfahren vor den Landgerichten. 7. Tit. Zeugenbeweis. §. 343, 344. 227
2) Von wem das Ersuchen der Militärbehörde ausgehen muß, ist im
Gesetze nicht gesagt. Sachgemäß erscheint es, wenn der Gerichtsschreiber
des ladenden Gerichts, der gemäß §. 342 in den normalen Fällen mit
Ausfertigung der Ladung betraut ist, auch die Requisition der Militärbe
hörde vollzieht.
3) Die Ladung nach §. 343 ist eine Ausnahme von §. 342, indem
sie nicht enthalten kann die Anweisung des Zeugen, bei Meidung der
gesetzlichen Strafe im Vernehmungstermine zu erscheinen. Sie kann nur
das Ersuchen an die Militärbehörde enthalten, den Zeugen ihrerseits in
diesem Sinne anzuweisen. Demnach kann auch die Strafe des Nichter
scheinens (§. 345 Abs. 1) gegen den nicht erschienenen Zeugen nur durch
das zuständige Militärgericht ausgesprochen werden (§. 345 Abs. 4).
4) Ueber die abweichende Fassung dieses Paragraphen gegenüber
§. 158 s. oben zu §. 158 Abth. I S. 474 Nr. 2.
5) Die Militärbehörde im Sinne dieses Paragraphen ist die der zu
ladenden Person des Soldatenstandes unmittelbar vorgesetzte Behörde.
§. 344. (§. 333 des Entw.)
Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, daß
der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse
wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden Aus
lagen hinterlegt.
Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der bestimmten Frist,
so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht so zeitig
nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des
Verfahrens erfolgen kann.
Motive: „Die Einforderung des Vorschusses ist nicht obligatorisch
vorgeschrieben, weil sonst das Verfahren bei zweifellos vermögenden Prozeß
parteien ohne Noth Aufenthalt erleiden würde."
Das Gericht kann die Ladung von der Erlegung eines Vor
schusses durch den Beweisführer abhängig machen. Der beauftragte oder
ersuchte Richter ist demnach hiezu nicht ermächtigt. Wenn in dem Beweis
beschluß die Verfügung, daß die Ladung von Erlegung eines Vorschusses
abhängig gemacht werde, nicht enthalten ist, so kann sie nur durch Offizial
zustellung (§. 294 Abs. 3) an die Parteien in Wirksamkeit gesetzt werden.
Findet der beauftragte oder ersuchte Richter eine solche Verfügung angemessen,