220 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
thema zu spezialisiren hat, läßt sich allgemein nicht bestimmen; Anhaltspunkte
bieten die Motive zu §. 245".
1) Da die Ladung der Zeugen nach §. 342 von Amtswegen erfolgt,
so ist bei Benennung derselben jedenfalls die Angabe ihres Wohnortes noth
wendig.
2) Die Thatsachen müssen bezeichnet werden, über welche die Zeugen
Auskunft ertheilen sollen, und zwar, wenn mehrere Zeugen über verschiedene
Thatsachen deponiren sollen, für jeden einzelnen Zeugen die bezüglichen That
sachen. Die Bezeichnung von Rechtsverhältnissen genügt nur insoferne,
als sie zugleich Beschreibung des Thatbestandes der Rechtsverhältnisse ist,
z. B. Kauf, Miethe, Darlehen ec.
§. 339. (§. 329 des Entw.)
Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlassung eines
Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten streitigen
Thatsachen benannt werden, ist auf Antrag zurückzuweisen, wenn
durch die Vernehmung die Erledigung des Rechtsstreites ver
zögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,
daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder
aus grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat.
Motive: „Die thatsächlichen Voraussetzungen, von denen der §. 329
das Recht zur Zurückweisung nachträglich angebotenen Zeugenbeweises ab
hängig macht, sind folgende:
1) die Präklusion erstreckt sich nur auf neue Zeugen, welche nach Er
lassung eines Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten strei
tigen Thatsachen benannt werden. Unanwendbar ist sie auf den Zeugen
beweis, welcher nach Erlassung eines Beweisbeschlusses zum Beweise nach
träglich aufgestellter neuer Angriffs- und Vertheidigungsmittel angetreten
wird. Für den Begriff der Neuheit des Zeugen ist es entscheidend, ob der
selbe für den betreffenden Beweissatz schon früher benannt war, während es
außer Betracht bleibt, ob der Zeuge über andere streitige Thatsachen im
Prozesse schon vorgeschlagen und vernommen ist oder nicht. Die Präklusion
erfordert
2) einen hierauf gerichteten Antrag des Prozeßgegners und
3) daß durch die Vernehmung der neuen Zeugen die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert werden würde. Die Vorschrift des §. 329 bleibt