Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

220 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
thema zu spezialisiren hat, läßt sich allgemein nicht bestimmen; Anhaltspunkte 
bieten die Motive zu §. 245". 
1) Da die Ladung der Zeugen nach §. 342 von Amtswegen erfolgt, 
so ist bei Benennung derselben jedenfalls die Angabe ihres Wohnortes noth 
wendig. 
2) Die Thatsachen müssen bezeichnet werden, über welche die Zeugen 
Auskunft ertheilen sollen, und zwar, wenn mehrere Zeugen über verschiedene 
Thatsachen deponiren sollen, für jeden einzelnen Zeugen die bezüglichen That 
sachen. Die Bezeichnung von Rechtsverhältnissen genügt nur insoferne, 
als sie zugleich Beschreibung des Thatbestandes der Rechtsverhältnisse ist, 
z. B. Kauf, Miethe, Darlehen ec. 
§. 339. (§. 329 des Entw.) 
Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlassung eines 
Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten streitigen 
Thatsachen benannt werden, ist auf Antrag zurückzuweisen, wenn 
durch die Vernehmung die Erledigung des Rechtsstreites ver 
zögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, 
daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder 
aus grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat. 
Motive: „Die thatsächlichen Voraussetzungen, von denen der §. 329 
das Recht zur Zurückweisung nachträglich angebotenen Zeugenbeweises ab 
hängig macht, sind folgende: 
1) die Präklusion erstreckt sich nur auf neue Zeugen, welche nach Er 
lassung eines Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten strei 
tigen Thatsachen benannt werden. Unanwendbar ist sie auf den Zeugen 
beweis, welcher nach Erlassung eines Beweisbeschlusses zum Beweise nach 
träglich aufgestellter neuer Angriffs- und Vertheidigungsmittel angetreten 
wird. Für den Begriff der Neuheit des Zeugen ist es entscheidend, ob der 
selbe für den betreffenden Beweissatz schon früher benannt war, während es 
außer Betracht bleibt, ob der Zeuge über andere streitige Thatsachen im 
Prozesse schon vorgeschlagen und vernommen ist oder nicht. Die Präklusion 
erfordert 
2) einen hierauf gerichteten Antrag des Prozeßgegners und 
3) daß durch die Vernehmung der neuen Zeugen die Erledigung des 
Rechtsstreits verzögert werden würde. Die Vorschrift des §. 329 bleibt
	        
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