I. Abschn. Verfahren v. d. Landgerichten. 5. Tit. Beweisaufnahme. §. 321. 203
Amtsgericht zu richten ist, in dessen Bezirk die betreffende Amtshandlung
vorgenommen werden soll. Demnach ist das Ersuchen um Beweisaufnahme
in keinem Falle an das vorgesetzte Kollegialgericht, sondern stets an das
Amtsgericht unmittelbar zu richten, das die Beweisaufnahme vornehmen
soll. Ueber die Beweisaufnahme im Auslande s. §§. 328, 329.
2) Die Beweisaufnahme vor dem beauftragten und dem ersuchten
Richter ist nicht öffentlich (arg. e contr. aus §. 170 des GVG. s. oben
Abth. I zu §. 119 S. 382).
3) Der zweite Absatz dieses Paragraphen bezieht sich nicht nur auf die
Entscheidung über die Alternative zwischen Beauftragung eines Mitgliedes
des Prozeßgerichtes und Ersuchen eines Amtsgerichts, sondern auch auf die
Entscheidung darüber, ob die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte er
folgen solle oder nicht. Ueber die Bedeutung dieses zweiten Absatzes vgl.
§§ 473, 510.
4) Dieser Paragraph wie die Bestimmungen über das Beweisver
fahren überhaupt finden auch auf das Verfahren vor der Berufungsinstanz
Anwendung.
§. 321. (§. 311 des Entw.)
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von unge
wisser Dauer entgegen, so ist auf Antrag eine Frist zu bestim
men, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur be
nutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert
wird.
Motive: „Es handelt sich hier insbesondere von abwesenden, sehr
entfernten, nicht oder schwer zu ermittelnden Zeugen, von Urkunden, welche
nicht aufzufinden oder von den Besitzern nicht oder nur schwer, z. B. nur
auf dem Wege eines besonderen Editionsprozesses (§. 383) und dgl., zu er
langen sind. Die Bestimmung der Frist hängt, gemäß den Umständen des
Falles, vom richterlichen Ermessen ab; sie kann unter den allgemeinen Vor
aussetzungen erstreckt werden (§§. 195 ff.), hat an sich aber peremtorische
Natur, so daß ihre Versäumung kraft Gesetzes von selbst und ohne daß der
Eintritt der Präklusion von einem richterlichen Ausspruche abhängig ist,
den Ausschluß der Partei mit der betreffenden Beweisführung zur Folge
hat (§§. 201, 202). Unbedenklich aber und dem Grundsatze des Entwurfs
entsprechend ist es, die nachträgliche Benutzung des Beweismittels noch zu
gestatten, sofern dadurch das Verfahren keine Verzögerung erleidet, z. B.