Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verfahren v. d. Landgerichten. 5. Tit. Beweisaufnahme. §. 321. 203 
Amtsgericht zu richten ist, in dessen Bezirk die betreffende Amtshandlung 
vorgenommen werden soll. Demnach ist das Ersuchen um Beweisaufnahme 
in keinem Falle an das vorgesetzte Kollegialgericht, sondern stets an das 
Amtsgericht unmittelbar zu richten, das die Beweisaufnahme vornehmen 
soll. Ueber die Beweisaufnahme im Auslande s. §§. 328, 329. 
2) Die Beweisaufnahme vor dem beauftragten und dem ersuchten 
Richter ist nicht öffentlich (arg. e contr. aus §. 170 des GVG. s. oben 
Abth. I zu §. 119 S. 382). 
3) Der zweite Absatz dieses Paragraphen bezieht sich nicht nur auf die 
Entscheidung über die Alternative zwischen Beauftragung eines Mitgliedes 
des Prozeßgerichtes und Ersuchen eines Amtsgerichts, sondern auch auf die 
Entscheidung darüber, ob die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte er 
folgen solle oder nicht. Ueber die Bedeutung dieses zweiten Absatzes vgl. 
§§ 473, 510. 
4) Dieser Paragraph wie die Bestimmungen über das Beweisver 
fahren überhaupt finden auch auf das Verfahren vor der Berufungsinstanz 
Anwendung. 
§. 321. (§. 311 des Entw.) 
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von unge 
wisser Dauer entgegen, so ist auf Antrag eine Frist zu bestim 
men, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur be 
nutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert 
wird. 
Motive: „Es handelt sich hier insbesondere von abwesenden, sehr 
entfernten, nicht oder schwer zu ermittelnden Zeugen, von Urkunden, welche 
nicht aufzufinden oder von den Besitzern nicht oder nur schwer, z. B. nur 
auf dem Wege eines besonderen Editionsprozesses (§. 383) und dgl., zu er 
langen sind. Die Bestimmung der Frist hängt, gemäß den Umständen des 
Falles, vom richterlichen Ermessen ab; sie kann unter den allgemeinen Vor 
aussetzungen erstreckt werden (§§. 195 ff.), hat an sich aber peremtorische 
Natur, so daß ihre Versäumung kraft Gesetzes von selbst und ohne daß der 
Eintritt der Präklusion von einem richterlichen Ausspruche abhängig ist, 
den Ausschluß der Partei mit der betreffenden Beweisführung zur Folge 
hat (§§. 201, 202). Unbedenklich aber und dem Grundsatze des Entwurfs 
entsprechend ist es, die nachträgliche Benutzung des Beweismittels noch zu 
gestatten, sofern dadurch das Verfahren keine Verzögerung erleidet, z. B.
	        
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