Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verf. v. d. Landgerichten. 4. Tit. Verf. in Rechnungssachen rc. §. 319. 201 
erschienenen Partei sind nur insoweit als unterblieben anzusehen, 
als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung 
aufgefordert worden ist. 
Ansprüche, Angriffs= und Vertheidigungsmittel, Beweismittel 
und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten 
Richters nicht festgestellt sind, können in der mündlichen Ver 
handlung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht 
wird, daß dieselben erst später entstanden oder der Partei bekannt 
geworden seien. 
1) Die Folgen des Unterbleibens oder der Verweigerung einer Er 
klärung über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen richten sich nach 
§§. 129, 404, 417. Die Folgen des Unterbleibens treten nur dann 
ein, wann die Partei von dem beauftragten Richter zur Erklärung aufge 
fordert worden ist. Geht diese Aufforderung nicht aus dem Protokoll her 
vor, so muß dieselbe anderweitig bewiesen werden, wenn die Präklusion 
statthaben soll. Hiebei ist vorausgesetzt, daß die Partei erschienen war. 
Andernfalls ist §. 316 maßgebend. 
2) Die Präklusion nach Abs. 1 wirkt nur für die Instanz. In der 
Berufungsinstanz kann das Versäumte nachgeholt und selbst das vorberei 
tende Verfahren wiederholt werden. Dieß folgt aus §§. 485, 491. Be 
züglich des letzteren Punktes wurde diese Konsequenz von dem Direktor 
von Amsberg ausdrücklich gezogen (Komm.=Prot. S. 238 zu §. 470 
des Entw.). Freilich versuchte Justizminister Dr. Leonhardt in der 
168. Kommissionssitzung, in welcher über die Beschlüsse des Bundesraths 
zu den Beschlüssen der Kommission berathen wurde, die Kommission zur 
Aufstellung einer entgegengesetzten Bestimmung zu veranlassen, nachdem der 
Bericht der Kommission an den Reichstag (S. 7) jene Wirkung der Be 
rufung besonders hervorgehoben hatte. Allein es blieb bei diesem Versuche. 
Denn, wenn auch durch Antrag des Abg. Becker die Redaktionskommission 
ermächtigt wurde, Vorschläge im Sinne des Justizministers der Kommission 
zu unterbreiten, so nahm die Redaktionskommission doch von Ausführung 
dieses Auftrags Umgang und im Plenum des Reichstages fanden die 
§§. 485, 491 unveränderte Annahme (vgl. L. Seuffert a. a. O. §. 319 
Nr. 3; Struckmann=Koch a. a. O. §. 491 Nr. 4).
	        
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