I. Abschn. Verf. v. d. Landgerichten. 4. Tit. Verf. in Rechnungssachen rc. §. 319. 201
erschienenen Partei sind nur insoweit als unterblieben anzusehen,
als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung
aufgefordert worden ist.
Ansprüche, Angriffs= und Vertheidigungsmittel, Beweismittel
und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten
Richters nicht festgestellt sind, können in der mündlichen Ver
handlung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß dieselben erst später entstanden oder der Partei bekannt
geworden seien.
1) Die Folgen des Unterbleibens oder der Verweigerung einer Er
klärung über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen richten sich nach
§§. 129, 404, 417. Die Folgen des Unterbleibens treten nur dann
ein, wann die Partei von dem beauftragten Richter zur Erklärung aufge
fordert worden ist. Geht diese Aufforderung nicht aus dem Protokoll her
vor, so muß dieselbe anderweitig bewiesen werden, wenn die Präklusion
statthaben soll. Hiebei ist vorausgesetzt, daß die Partei erschienen war.
Andernfalls ist §. 316 maßgebend.
2) Die Präklusion nach Abs. 1 wirkt nur für die Instanz. In der
Berufungsinstanz kann das Versäumte nachgeholt und selbst das vorberei
tende Verfahren wiederholt werden. Dieß folgt aus §§. 485, 491. Be
züglich des letzteren Punktes wurde diese Konsequenz von dem Direktor
von Amsberg ausdrücklich gezogen (Komm.=Prot. S. 238 zu §. 470
des Entw.). Freilich versuchte Justizminister Dr. Leonhardt in der
168. Kommissionssitzung, in welcher über die Beschlüsse des Bundesraths
zu den Beschlüssen der Kommission berathen wurde, die Kommission zur
Aufstellung einer entgegengesetzten Bestimmung zu veranlassen, nachdem der
Bericht der Kommission an den Reichstag (S. 7) jene Wirkung der Be
rufung besonders hervorgehoben hatte. Allein es blieb bei diesem Versuche.
Denn, wenn auch durch Antrag des Abg. Becker die Redaktionskommission
ermächtigt wurde, Vorschläge im Sinne des Justizministers der Kommission
zu unterbreiten, so nahm die Redaktionskommission doch von Ausführung
dieses Auftrags Umgang und im Plenum des Reichstages fanden die
§§. 485, 491 unveränderte Annahme (vgl. L. Seuffert a. a. O. §. 319
Nr. 3; Struckmann=Koch a. a. O. §. 491 Nr. 4).