Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verf. v. d. Landger. 4. Tit. Verf. in Rechnungssachen ec. §§. 314, 315. 195 
§. 314. (§. 304 des Entw.) 
Bei der Verkündung des Beschlusses, durch welchen das vor 
bereitende Verfahren angeordnet wird, ist durch den Vorsitzenden 
der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Erle 
digung des Beschlusses zu bestimmen. Ist die Terminsbestim 
mung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; 
wird dieser verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der 
Vorsitzende ein anderes Mitglied. 
Wenn die Bestimmung des Termins mit dem Beschlusse verkündet 
wurde, so findet eine Ladung der Parteien hiezu nicht statt, gleichviel ob sie 
bei der Verkündung gegenwärtig waren oder nicht (vgl. §§. 195, 283, 
294 Abs. 2). Andernfalls sind die Parteien durch Zustellung des von 
dem beauftragten Richter erlassenen Terminsbeschlusses von Amtswegen zu 
laden (§. 294 Abs. 3). Im Falle der Verhinderung des im verkündeten 
Beschlusse ernannten beauftragten Richters ist der Beschluß des Vorsitzenden, 
in dem er einen anderen beauftragten Richter bezeichnet, den Parteien eben 
falls von Amtswegen zuzustellen (§. 294 Abs. 3). Der Termin, welcher 
von dem ersten beauftragten Richter festgesetzt ist, kann unverändert bleiben, 
Würde er durch den jetzigen beauftragten Richter abgeändert, so müßte der 
dießbezügliche Beschluß wiederum den Parteien zugestellt werden. 
Wo ein Termin vor dem beauftragten Richter zur Erledigung des vor 
bereitenden Verfahrens nicht hinreicht, da hat jener einen Termin zur Fort 
setzung zu bestimmen, der, wenn er verkündet wurde, den Parteien nicht 
durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben werden muß (§§. 294 
Abs. 3, 315 Abs. 2). 
§. 315. (§. 305 des Entw.) 
In dem vorbereitenden Verfahren ist zu Protokoll festzustellen: 
1) welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs= und Ver 
theidigungsmittel geltend gemacht werden; 
2) welche Ansprüche und welche Angriffs= und Vertheidigungs 
mittel streitig oder unstreitig sind; 
3) in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der bestritte 
nen Angriffs= und Vertheidigungsmittel das Sachverhält 
niß nebst den von den Parteien bezeichneten Beweismit 
teln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den abgege¬
	        
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