I. Abschn. Verf. v. d. Landger. 4. Tit. Verf. in Rechnungssachen ec. §§. 314, 315. 195
§. 314. (§. 304 des Entw.)
Bei der Verkündung des Beschlusses, durch welchen das vor
bereitende Verfahren angeordnet wird, ist durch den Vorsitzenden
der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Erle
digung des Beschlusses zu bestimmen. Ist die Terminsbestim
mung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter;
wird dieser verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der
Vorsitzende ein anderes Mitglied.
Wenn die Bestimmung des Termins mit dem Beschlusse verkündet
wurde, so findet eine Ladung der Parteien hiezu nicht statt, gleichviel ob sie
bei der Verkündung gegenwärtig waren oder nicht (vgl. §§. 195, 283,
294 Abs. 2). Andernfalls sind die Parteien durch Zustellung des von
dem beauftragten Richter erlassenen Terminsbeschlusses von Amtswegen zu
laden (§. 294 Abs. 3). Im Falle der Verhinderung des im verkündeten
Beschlusse ernannten beauftragten Richters ist der Beschluß des Vorsitzenden,
in dem er einen anderen beauftragten Richter bezeichnet, den Parteien eben
falls von Amtswegen zuzustellen (§. 294 Abs. 3). Der Termin, welcher
von dem ersten beauftragten Richter festgesetzt ist, kann unverändert bleiben,
Würde er durch den jetzigen beauftragten Richter abgeändert, so müßte der
dießbezügliche Beschluß wiederum den Parteien zugestellt werden.
Wo ein Termin vor dem beauftragten Richter zur Erledigung des vor
bereitenden Verfahrens nicht hinreicht, da hat jener einen Termin zur Fort
setzung zu bestimmen, der, wenn er verkündet wurde, den Parteien nicht
durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben werden muß (§§. 294
Abs. 3, 315 Abs. 2).
§. 315. (§. 305 des Entw.)
In dem vorbereitenden Verfahren ist zu Protokoll festzustellen:
1) welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs= und Ver
theidigungsmittel geltend gemacht werden;
2) welche Ansprüche und welche Angriffs= und Vertheidigungs
mittel streitig oder unstreitig sind;
3) in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der bestritte
nen Angriffs= und Vertheidigungsmittel das Sachverhält
niß nebst den von den Parteien bezeichneten Beweismit
teln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den abgege¬