I. Abschn. Verf. v. d. Landgerichten. 4. Tit. Verf. i. Rechnungssachen rc. §. 313. 191
Entw.) vorgesehenen Zwischenurtheils aufgeworfen und dahin beantwortet
daß in der Hauptsache erst nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Er
ledigung des eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnißzwischenurtheil
des §. 430 weiter verfahren werden dürfe. Die Richtigkeit dieser im Ge
setze nicht enthaltenen Aufstellung ist an geeigneter Stelle zu untersuchen
(vgl. zu §. 430). Hier soll nur hervorgehoben werden, daß die Motive
(zu §. 302 = §. 312) am Schlusse es als einen Vorzug dieser ihrer Auf
stellung bezeichnen, „daß dadurch dem Gerichte die vielfach schwierige und
zeitraubende Arbeit erspart wird, ein Urtheil abzufassen, welches zusammen
fallt, wenn im Verfolg der Einlegung eines zulässigen Einspruchs der (durch
das Versäumnißzwischenurtheil als verweigert erklärte Eid) nachträglich ge
leistet wird."
Konsequent wären diese Gesichtspunkte für jedes Versäumnißzwischenur
theil anzuwenden.
Allein Angesichts der nicht mißzuverstehenden Bestimmung des §. 283
Abs. 2 und in Ermangelung jeder entgegengesetzten gesetzlichen Vorschrift
bleibt nach den Grundsätzen der Interpretation nichts übrig, als die Mög
lichkeit anzuerkennen, daß ein auf ein Versäumnißzwischenurtheil ergehendes
Endurtheil erlassen werde. Dieses Endurtheil fällt aber zusammen, wenn
der gegen das Zwischenurtheil nachher erhobene Einspruch als zulässig er
scheint (§. 307). Es tritt m. a. W. derselbe Zustand ein, der sich ergeben
würde, wenn das Endurtheil ein Versäumnißurtheil wäre, und gegen dieses
der Einspruch erhoben würde (vgl. §. 686 Abs. 2).
6) Ueber das Verhältniß der Versäumnißzwischenurtheile zur Berufung
gegen das Endurtheil s. zu §. 473.
7) Aus §. 312 Abs. 2 im Zusammenhalte mit §§. 295, 296 („Kläger“,
„Beklagter") ergibt sich, daß §. 312 auf Zwischenurtheile bezw. Zwischen
streite zwischen Parteien und Dritten (vgl. §. 352) keine Anwendung
leidet.
Vierter Titel.
Vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen
und ähnlichen Prozessen.
Als Einleitung zu diesem Titel ist den Motiven folgende Ausführung
zu entnehmen:
„Die Vorschriften dieses Titels beruhen auf folgenden Gedanken;
1. „In Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen
handelt es sich neben einem verwickelten Material von Thatsachen und Be¬