Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verf. v. d. Landgerichten. 4. Tit. Verf. i. Rechnungssachen rc. §. 313. 191 
Entw.) vorgesehenen Zwischenurtheils aufgeworfen und dahin beantwortet 
daß in der Hauptsache erst nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Er 
ledigung des eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnißzwischenurtheil 
des §. 430 weiter verfahren werden dürfe. Die Richtigkeit dieser im Ge 
setze nicht enthaltenen Aufstellung ist an geeigneter Stelle zu untersuchen 
(vgl. zu §. 430). Hier soll nur hervorgehoben werden, daß die Motive 
(zu §. 302 = §. 312) am Schlusse es als einen Vorzug dieser ihrer Auf 
stellung bezeichnen, „daß dadurch dem Gerichte die vielfach schwierige und 
zeitraubende Arbeit erspart wird, ein Urtheil abzufassen, welches zusammen 
fallt, wenn im Verfolg der Einlegung eines zulässigen Einspruchs der (durch 
das Versäumnißzwischenurtheil als verweigert erklärte Eid) nachträglich ge 
leistet wird." 
Konsequent wären diese Gesichtspunkte für jedes Versäumnißzwischenur 
theil anzuwenden. 
Allein Angesichts der nicht mißzuverstehenden Bestimmung des §. 283 
Abs. 2 und in Ermangelung jeder entgegengesetzten gesetzlichen Vorschrift 
bleibt nach den Grundsätzen der Interpretation nichts übrig, als die Mög 
lichkeit anzuerkennen, daß ein auf ein Versäumnißzwischenurtheil ergehendes 
Endurtheil erlassen werde. Dieses Endurtheil fällt aber zusammen, wenn 
der gegen das Zwischenurtheil nachher erhobene Einspruch als zulässig er 
scheint (§. 307). Es tritt m. a. W. derselbe Zustand ein, der sich ergeben 
würde, wenn das Endurtheil ein Versäumnißurtheil wäre, und gegen dieses 
der Einspruch erhoben würde (vgl. §. 686 Abs. 2). 
6) Ueber das Verhältniß der Versäumnißzwischenurtheile zur Berufung 
gegen das Endurtheil s. zu §. 473. 
7) Aus §. 312 Abs. 2 im Zusammenhalte mit §§. 295, 296 („Kläger“, 
„Beklagter") ergibt sich, daß §. 312 auf Zwischenurtheile bezw. Zwischen 
streite zwischen Parteien und Dritten (vgl. §. 352) keine Anwendung 
leidet. 
Vierter Titel. 
Vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen 
und ähnlichen Prozessen. 
Als Einleitung zu diesem Titel ist den Motiven folgende Ausführung 
zu entnehmen: 
„Die Vorschriften dieses Titels beruhen auf folgenden Gedanken; 
1. „In Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen 
handelt es sich neben einem verwickelten Material von Thatsachen und Be¬
	        
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