Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

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Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
ten Voraussetzung, daß er nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht 
(vgl. oben Abth. I S. 47 zu §. 3 Nr. 3) und daß die Zuständigkeit der 
Landgerichte von diesem Werthe abhängt (vgl. GVG. §§. 23 Ziff. 1; 70 
Abs. 2 oben Abth. I S. 29 ff., 33 ff.) 
b) Angabe der Anlagenzahl (§. 121 Ziff. 1), der Beweismittel (§. 121 
Ziff. 5); die Unterschrift des Anwalts (§. 121 Ziff. 6). 
Die Unterschrift des Anwalts halten die Motive zu diesem Paragraphen 
(off. Ausgabe S. 182; Kortkampf'scher Abdruck S. 464) für einen essen 
tiellen Bestandtheil der Klageschrift und zwar trotz ausdrücklichen Hin 
weises auf die nur instruktionelle Bedeutung des §. 121 Ziff. 6 mit 
der Begründung, daß die Vorschrift des §. 74 Abs. 1 in ihrer generellen 
Fassung die Vertretung der Parteien durch Anwälte auch in dem prozessualen 
Verkehre derselben außerhalb der mündlichen Verhandlung erheische. Diese 
Auffassung wird denn auch von den Kommentaren theils ausdrücklich ge 
billigt, theils ohne Widerspruch angeführt (Lothar Seuffert a. a. O. 
§. 230 Nr. 2 II; Struckmann=Koch §. 230 Nr. 10; Uebel §. 230 
Nr. 2; Siebenhaar §. 230 S. 247; dagegen Puchelt a. a. O. Abth. II 
S. 4 Nr. 4). Allein sie verträgt sich mit dem klaren Wortlaute des Ge 
setzes nicht. Wenn Abs. 4 dieses Paragraphen auf die allgemeinen Be 
stimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze einfach verweist, so kommen 
dieselben auch nur in dem Umfange zur Anwendung, den sie sich selbst zu 
weisen, m. a. W. es gilt die Unterschrift des Anwalts gemäß §. 121 Ziff. 6 
nur als ein instruktionelles Erforderniß der Klage. Daran ändert §. 74 
Abs. 1, dem allerdings die in den Motiven hervorgehobene Bedeutung zu 
kommt, nicht das Geringste. Denn nirgends ist bestimmt, daß die Ver 
tretung der Parteien im gegenseitigen Verkehre von der Unterschrift des 
Anwalts bedingt ist. Es genügt vollkommen, daß die Klageschrift von 
einem Anwalte gefertigt ist resp. daß derselbe für ihren Inhalt eintritt. 
Praktisch wird diese Frage kaum werden, da zu vermuthen ist, daß 
die Anwälte wie bisher alle von ihnen ausgehenden Schriftsätze mit ihrer 
Unterschrift versehen. Aber immerhin bedarf es darüber der Klarheit, ob der 
vielleicht auf Eile oder ein Uebersehen zurückzuführende Mangel der Unter 
schrift des Anwaltes die Klage ungültig macht oder nicht. 
5) Der Vorsitzende des Prozeßgerichts hat den Termin zur Verhand 
lung ohne Rücksicht auf die Mängel der Klageschrift zu bestimmen. Nur 
bei Ehescheidungsklagen steht ihm vorher die Prüfung zu, ob die Erforder 
nisse der §§. 571 ff. erfüllt sind (vgl. §. 570). 
6) Der §. 230 gilt nur für die Erhebung der Klage d. h. er findet 
auf die Widerklage keine Anwendung (vgl. §§. 251, 254 und Motive zu 
§. 251).
	        
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