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Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
ten Voraussetzung, daß er nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht
(vgl. oben Abth. I S. 47 zu §. 3 Nr. 3) und daß die Zuständigkeit der
Landgerichte von diesem Werthe abhängt (vgl. GVG. §§. 23 Ziff. 1; 70
Abs. 2 oben Abth. I S. 29 ff., 33 ff.)
b) Angabe der Anlagenzahl (§. 121 Ziff. 1), der Beweismittel (§. 121
Ziff. 5); die Unterschrift des Anwalts (§. 121 Ziff. 6).
Die Unterschrift des Anwalts halten die Motive zu diesem Paragraphen
(off. Ausgabe S. 182; Kortkampf'scher Abdruck S. 464) für einen essen
tiellen Bestandtheil der Klageschrift und zwar trotz ausdrücklichen Hin
weises auf die nur instruktionelle Bedeutung des §. 121 Ziff. 6 mit
der Begründung, daß die Vorschrift des §. 74 Abs. 1 in ihrer generellen
Fassung die Vertretung der Parteien durch Anwälte auch in dem prozessualen
Verkehre derselben außerhalb der mündlichen Verhandlung erheische. Diese
Auffassung wird denn auch von den Kommentaren theils ausdrücklich ge
billigt, theils ohne Widerspruch angeführt (Lothar Seuffert a. a. O.
§. 230 Nr. 2 II; Struckmann=Koch §. 230 Nr. 10; Uebel §. 230
Nr. 2; Siebenhaar §. 230 S. 247; dagegen Puchelt a. a. O. Abth. II
S. 4 Nr. 4). Allein sie verträgt sich mit dem klaren Wortlaute des Ge
setzes nicht. Wenn Abs. 4 dieses Paragraphen auf die allgemeinen Be
stimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze einfach verweist, so kommen
dieselben auch nur in dem Umfange zur Anwendung, den sie sich selbst zu
weisen, m. a. W. es gilt die Unterschrift des Anwalts gemäß §. 121 Ziff. 6
nur als ein instruktionelles Erforderniß der Klage. Daran ändert §. 74
Abs. 1, dem allerdings die in den Motiven hervorgehobene Bedeutung zu
kommt, nicht das Geringste. Denn nirgends ist bestimmt, daß die Ver
tretung der Parteien im gegenseitigen Verkehre von der Unterschrift des
Anwalts bedingt ist. Es genügt vollkommen, daß die Klageschrift von
einem Anwalte gefertigt ist resp. daß derselbe für ihren Inhalt eintritt.
Praktisch wird diese Frage kaum werden, da zu vermuthen ist, daß
die Anwälte wie bisher alle von ihnen ausgehenden Schriftsätze mit ihrer
Unterschrift versehen. Aber immerhin bedarf es darüber der Klarheit, ob der
vielleicht auf Eile oder ein Uebersehen zurückzuführende Mangel der Unter
schrift des Anwaltes die Klage ungültig macht oder nicht.
5) Der Vorsitzende des Prozeßgerichts hat den Termin zur Verhand
lung ohne Rücksicht auf die Mängel der Klageschrift zu bestimmen. Nur
bei Ehescheidungsklagen steht ihm vorher die Prüfung zu, ob die Erforder
nisse der §§. 571 ff. erfüllt sind (vgl. §. 570).
6) Der §. 230 gilt nur für die Erhebung der Klage d. h. er findet
auf die Widerklage keine Anwendung (vgl. §§. 251, 254 und Motive zu
§. 251).