I. Abschn. Verfahren vor den Landgerichten. 2. Tit. Urtheil. §§. 272, 273. 121
zur Entscheidung reif sind. Es soll nur gesagt sein, daß bei einer
Mehrheit von Ansprüchen, welche in einer Klage geltend gemacht
sind, stets die zur Endentscheidung reifen Ansprüche durch Endurtheil
zu erledigen sind. — Der Fall sub 8 kann mit dem sub æ kombinirt
sein, indem z. B. von drei in derselben Klage geltend gemachten An
sprüchen nur der eine vollständig, der andere theilweise zur Endent
scheidung reif ist.
7) Wenn bei erhobener Widerklage nur diese oder nur die Klage zur
Endentscheidung reif ist, ohne Rücksicht darauf, ob Klags= und Wider
klagsanspruch in rechtlichem Zusammenhange stehen oder nicht.
all diesen Fällen ist unter Endentscheidung ebenso wie in §. 272 so
wohl das bedingte wie das unbedingte Endurtheil zu denken. Zu
folge des §. 136 Abs. 1 kann das Gericht in den sub 8 genannten
Fällen anordnen, daß die mehreren Ansprüche in getrennten Prozessen
verhandelt werden. Dann kommt für jeden der getrennten Prozesse
§. 272 Abs. 1 zur Anwendung, falls nicht vor der Endentscheidung
eines derselben die Wiederaufhebung des Trennungsbeschlusses verfügt
worden ist.
Das Theilurtheil ist bezüglich des Theiles, den es entscheidet, ein End
urtheil und unterliegt demnach der Berufung (§. 472) und der Revision
(§§. 507, 509). Es ist auch der formellen wie materiellen Rechtskraft
fähig (§. 19 des EG. z. CPO. und §. 293). In beiden Beziehungen un
terscheidet sich von dem Theilurtheil das Zwischenurtheil (§. 275) abgesehen
von einzelnen Ausnahmsfällen (§§. 248 Abs. 2, 276, 502, 562). Auch
im Vollstreckungsverfahren gilt das von den Endurtheilen Bestimmte ebenso
von den Theilurtheilen (§§. 644, 645, 648 ff.).
Durch die Möglichkeit der Erlassung von Theilurtheilen hat es das Ge
richt ebenso wie durch die Trennungsbefugniß (§. 136) in der Hand, die ur
sprünglich nach dem Gegenstande der Klage vorhandene Revisionssumme für den
entschiedenen und nichtentschiedenen Theil des Prozesses oder für einen derselben
zu beseitigen und demgemäß, soweit die Revision nicht ohne Rücksicht auf den
Werth des Streitobjekts zugelassen ist (§. 509) dieses Rechtsmittel den
Parteien zu entziehen (vgl. Komm.=Prot. S. 95 und oben Abth. I zu
§§. 136, 137 Nr. 3 a. E. S. 438).
e) Zu §. 273 Abs. 2: Zu diesem Absatz stellte in der Justizkommission
der Abg. Dr. Bähr den Antrag, folgenden Absatz beizufügen:
„Das Gericht kann in dem Theilurtheil aussprechen, daß Rechtsmittel
gegen dasselbe erst nach Erlaß des zu den übrigen Punkten zu erthei
lenden Endurtheils statthaft sein sollen. In diesem Falle bleibt auch
die Vollstreckbarkeit des Theilurtheils ausgesetzt."