Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

I. Abschn. Verfahren vor den Landgerichten. 2. Tit. Urtheil. §§. 272, 273. 121 
zur Entscheidung reif sind. Es soll nur gesagt sein, daß bei einer 
Mehrheit von Ansprüchen, welche in einer Klage geltend gemacht 
sind, stets die zur Endentscheidung reifen Ansprüche durch Endurtheil 
zu erledigen sind. — Der Fall sub 8 kann mit dem sub æ kombinirt 
sein, indem z. B. von drei in derselben Klage geltend gemachten An 
sprüchen nur der eine vollständig, der andere theilweise zur Endent 
scheidung reif ist. 
7) Wenn bei erhobener Widerklage nur diese oder nur die Klage zur 
Endentscheidung reif ist, ohne Rücksicht darauf, ob Klags= und Wider 
klagsanspruch in rechtlichem Zusammenhange stehen oder nicht. 
all diesen Fällen ist unter Endentscheidung ebenso wie in §. 272 so 
wohl das bedingte wie das unbedingte Endurtheil zu denken. Zu 
folge des §. 136 Abs. 1 kann das Gericht in den sub 8 genannten 
Fällen anordnen, daß die mehreren Ansprüche in getrennten Prozessen 
verhandelt werden. Dann kommt für jeden der getrennten Prozesse 
§. 272 Abs. 1 zur Anwendung, falls nicht vor der Endentscheidung 
eines derselben die Wiederaufhebung des Trennungsbeschlusses verfügt 
worden ist. 
Das Theilurtheil ist bezüglich des Theiles, den es entscheidet, ein End 
urtheil und unterliegt demnach der Berufung (§. 472) und der Revision 
(§§. 507, 509). Es ist auch der formellen wie materiellen Rechtskraft 
fähig (§. 19 des EG. z. CPO. und §. 293). In beiden Beziehungen un 
terscheidet sich von dem Theilurtheil das Zwischenurtheil (§. 275) abgesehen 
von einzelnen Ausnahmsfällen (§§. 248 Abs. 2, 276, 502, 562). Auch 
im Vollstreckungsverfahren gilt das von den Endurtheilen Bestimmte ebenso 
von den Theilurtheilen (§§. 644, 645, 648 ff.). 
Durch die Möglichkeit der Erlassung von Theilurtheilen hat es das Ge 
richt ebenso wie durch die Trennungsbefugniß (§. 136) in der Hand, die ur 
sprünglich nach dem Gegenstande der Klage vorhandene Revisionssumme für den 
entschiedenen und nichtentschiedenen Theil des Prozesses oder für einen derselben 
zu beseitigen und demgemäß, soweit die Revision nicht ohne Rücksicht auf den 
Werth des Streitobjekts zugelassen ist (§. 509) dieses Rechtsmittel den 
Parteien zu entziehen (vgl. Komm.=Prot. S. 95 und oben Abth. I zu 
§§. 136, 137 Nr. 3 a. E. S. 438). 
e) Zu §. 273 Abs. 2: Zu diesem Absatz stellte in der Justizkommission 
der Abg. Dr. Bähr den Antrag, folgenden Absatz beizufügen: 
„Das Gericht kann in dem Theilurtheil aussprechen, daß Rechtsmittel 
gegen dasselbe erst nach Erlaß des zu den übrigen Punkten zu erthei 
lenden Endurtheils statthaft sein sollen. In diesem Falle bleibt auch 
die Vollstreckbarkeit des Theilurtheils ausgesetzt."
	        
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