120 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
Gericht ist zwar ermächtigt, einen Beweisbeschluß über sämmtliche bestrittene
Thatsachen zu erlassen, muß jedoch das Endurtheil fällen, wenn z. B. die
Zeugenvernehmung die Wahrheit einer den Prozeß entscheidenden That
sache ergibt, während eine zweite Thatsache nicht erwiesen wurde, und des
halb die Zuschiebung des Eides nothwendig machen würde (Einrede der
Schenkung — und des casuellen Untergangs der Sache bei der actio ex
deposito). Das im Urtheile der ersten Instanz unerledigt gebliebene Ma
terial wird im Falle der Berufung von Neuem der richterlichen Würdigung
unterbreitet (§. 499. Vgl. hieher überhaupt L. Seuffert a. a. O. §§. 272,
273 Nr. 1; Struckmann=Koch a. a. O. §. 272 Nr. 1).
c) Zu §. 272 Abs. 2: Hier wird vorausgesetzt, daß das Gericht von
der Befugniß des §. 138 Gebrauch gemacht habe. Die Fälle der subjek
tiven oder objektiven Klagenhäufung (§§. 56, 57, 232) fallen unter den
§. 273. Die Vorschrift des §. 272 Abs. 2 führt zu demselben Resultate,
als wenn das Gericht die von ihm angeordnete Verbindung mehrere Streit
sachen (§. 138) wieder aufgehoben hätte (§. 141) und nun einer der
getrennten Prozesse zur Endentscheidung reif wäre.
Das in dem einen (§. 272 Abs. 1) wie in dem andern (§. 272
Abs. 2) Falle zu erlassende Endurtheil ist entweder ein unbedingtes oder
ein durch Eid bedingtes (§§. 425, 427, 439 Abs. 3), das Letztere dann,
wann die den Prozeß entscheidenden Thatsachen nur durch den Eid zur Ge
wißheit erbracht werden können. Jedem bedingten Endurtheil hat noch ein
unbedingtes Endurtheil zu folgen (§. 427 Abs. 2). Ausnahmsweise
(§. 426) geschieht die Anordnung des Eides nur durch Beweisbeschluß.
d) Zu §. 273 Abs. 1: Hiedurch ist die Erlassung eines Theilurtheils
in folgenden Fällen angeordnet:
æ) Wenn ein Theil eines geltend gemachten Anspruchs zur Endent
scheidung reif ist. Selbstverständliche Voraussetzung hiefür ist die recht
liche Theilbarkeit des Anspruchs. Gleichgiltig ist, ob der theilbare
Anspruch allein oder neben anderen Ansprüchen geltend gemacht wurde,
m. a. W. auch im Falle der Streitgenossenschaft bzw. objektiven
Klagenhäufung ist Theilurtheil zu erlassen, sobald von den mehreren
Ansprüchen einer theilweise zur Endentscheidung reif ist. Diese
Reife eines Theils kann die Folge sein eines Geständnisses, einer
Anerkennung oder einer Beweisführung.
8) Wenn mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht sind (§§. 56,
57, 232) und einer derselben zur Entscheidung reif ist. Hiebei dürfen
freilich nicht die Worte „einer derselben“ urgirt werden. Vielmehr
versteht sich die Anwendbarkeit des Abs. 1 wohl auch für den Fall von
selbst, wo von drei Ansprüchen zwei oder von vieren drei u. s. w.